Dekret Nr. 232 / 2023 Coll.

Erlass zur Änderung des Erlasses Nr. 23 / 2008 Slg., über technische Bedingungen für den Brandschutz von Gebäuden, geändert durch Erlass Nr. 268 / 2011 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.08.2023
232
ERKLÄRUNG
vom 4. Juli 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 23 / 2008 Slg. über technische Bedingungen für den Brandschutz von Gebäuden, geändert durch das Erlass Nr. 268 / 2011 Slg.
Das Innenministerium sieht gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 133 / 1985 Slg., Brandschutz, geändert durch Gesetz Nr. 186 / 2006 Slg.:
Čl. I
Erlass Nr. 23 / 2008 Slg., zu technischen Bedingungen für den Brandschutz von Gebäuden, geändert durch Erlass Nr. 268 / 2011 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (2) lautet wie folgt:
"(2) Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
2. Absatz 18 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
3. Artikel 23 einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 9 und 10 lautet:
„§ 23
Bau oder Teil davon für die Tätigkeiten einer Schule, einer Schule oder einer Vorschule bestimmt
(1) Bei der Gestaltung eines Gebäudes oder eines Teils davon, das eine Schule, ein Schulbetrieb oder eine regelmäßige, langfristige und wiederkehrende Kinderbetreuung vor dem Beginn ihrer Pflichtschulen ermöglichen soll9, wird der in Anhang 1 Teil 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannte tschechische technische Standard, sofern nichts anderes bestimmt ist, verfolgt.
(2) Jeder Kindergarten muss eine separate Feuerstelle bilden.
(3) Die Klasse der Grundschule darf sich nicht auf einem höheren Niveau befinden als die zweite oben oder im Erdgeschoss, sofern kein Austritt direkt in den offenen Bereich erfolgt.
(4) Im Bau eines Kindergartens, der Grundschule, der Grundschule oder der Sekundarschule, die für Schüler oder Kinder mit Behinderungen bestimmt ist, und im Bau, in dem die Räumlichkeiten für die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe bestimmt sind, darf die Tür nicht auf der Fluchtroute durch Felsen oder Tourniquet-Türen verwendet werden.
(5) Der Bau eines Schulgebäudes für die Unterbringung (10) oder der Raum für die Unterbringung in einem Schulgebäude muss den in den Abschnitten 17 und 17a festgelegten Bedingungen entsprechen.
9) Zum Beispiel Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg. über Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert, Gesetz Nr. 247 / 2014 Slg., über die Bereitstellung von Kinderbetreuungsdienstleistungen in der Kindergruppe und über die Änderung von verwandten Gesetzen, geändert, Gesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über das Geschäft, geändert.
10) Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert.
4. Der folgende Abschnitt 23a wird nach Abschnitt 23 eingefügt:
„§ 23a
Brandschutzanforderungen für die Nutzung des Bereichs, in dem die Kinderbetreuung in der Kindergruppe erbracht wird
(1) Der Bereich, in dem der Kinderbetreuungsdienst in der Kindergruppe mit Ausnahme von Sanitäreinrichtungen vorgesehen ist, und der anschließende ungeschützte Fluchtweg muss mit einer autonomen Erkennungs- und Signaleinrichtung oder einem gleich wirksamen Gerät ausgestattet sein.
(2) Der Raum, in dem ein Kinderbetreuungsservice in einer Kindergruppe vorgesehen ist, muss mit mindestens 1 tragbarem Feuerlöscher mit einer Feuerlöschfähigkeit von mindestens 21A ausgestattet sein.
(3) Der Raum, in dem der Kinderbetreuungsservice in der Kindergruppe vorgesehen ist, muss aus einem separaten Feuerraum bestehen oder durch eine Brandtrennstruktur mit einer Brandfestigkeit von mindestens 30 Minuten von einem anderen Bauraum getrennt sein. Im ersten Satz kann nur ein Kinderbetreuungsservice in der Kindergruppe erbracht werden.
(4) Eine oder mehrere Kinderbetreuungsleistungen in der Kindergruppe können im Bereich des Feuerraums der Wohnung erbracht werden, wenn ihre Gesamtkapazität 12 Kinder nicht übersteigt.
(5) Der Bereich, in dem der Kinderbetreuungsservice in der Kindergruppe vorgesehen ist, darf nicht auf einem höheren Niveau als das zweite Deck oder im Erdgeschoss liegen, es sei denn, er führt den Ausgang direkt zum offenen Bereich.
(6) Aus dem Bereich, in dem der Kinderbetreuungsdienst in einer Kindergruppe mit einer Kapazität von mehr als 12 Kindern erbracht wird, sind mindestens 2 Fluchtwege aus dem Feuerraum vorzusehen.
(7) Der ungeschützte Fluchtweg aus dem Bereich, in dem der Kinderbetreuungsdienst in der Kindergruppe vorgesehen ist, entspricht der Grenzlänge, die
(a) 25 m bei einer einzigen Fluchtroute,
b) 40 m, bei einem Bereich, aus dem mehrere Fluchtwege bestehen.
(8) Für den Bereich, in dem der Kinderbetreuungsdienst in einer Kindergruppe erbracht wird,
a) die Konstruktionsprodukte der Reaktions- bis Feuerklasse B-s1-d0 zur Oberflächenbehandlung von Decke und Decke verwendet werden,
b) die Konstruktionsprodukte der Reaktions- bis Feuerklasse mindestens D-s1-d0 für die Oberflächenwandbearbeitung verwendet werden; und
c) Bodenbeläge entsprechen einer Reaktion auf die Brandklasse von mindestens CFL-s1.
(9) Die Absätze 3 bis 8 gelten nicht, wenn 1 oder mehr Kinderbetreuungsleistungen in einer Kindergruppe mit einer Gesamtkapazität von höchstens 6 Kindern im Bau erbracht werden.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Im Falle eines Gebäudes oder eines Teils davon, der für die Tätigkeit einer Schule, einer Schuleinrichtung oder für die Vorschulpflege bestimmt ist, die vor dem Tag der Anwendung dieses Erlasses begonnen wurde, wird die Einhaltung der technischen Bedingungen des Brandschutzes gemäß dem Erlass Nr. 23 / 2008 Coll. als wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses beurteilt. Die Anforderungen an die Verwendung des Bauwerks gemäß § 23a Dekret Nr. 23 / 2008 Coll. sind nicht berührt, wie sie ab dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit wirksam sind.
Čl. III
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
Čl. IV
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel I Absatz 4, der am 1. Januar 2026 wirksam wird.
Minister:
Mgr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 232 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 23 / 2008 Coll., zu technischen Bedingungen für den Brandschutz von Gebäuden, geändert durch Dekret Nr. 268 / 2011 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.07.2023
In Kraft seit01.08.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
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