Dekret Nr. 230 / 2022 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 346 / 2013 Coll., über die Einreichung von Erklärungen von Banken und Zweigniederlassungen an die Tschechische Nationalbank, geändert
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.01.2023
Textfassungen:
01.01.2023
09.08.2022
230
ERKLÄRUNG
vom 28. Juli 2022
zur Änderung des Dekrets Nr. 346 / 2013 Slg. über die Abgabe von Erklärungen von Banken und Zweigniederlassungen an die Tschechische Nationalbank, geändert
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 41 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 6 / 1993 Slg., über die Tschechische Nationalbank, geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2013 Slg.:
Dekret Nr. 346 / 2013 Coll., über die Einreichung von Erklärungen von Banken und Zweigen von ausländischen Banken an die Tschechische Nationalbank, geändert durch Dekret Nr. 216 / 2014 Coll., Dekret Nr. 300 / 2015 Coll., Dekret Nr. 325 / 2019 Coll. und Dekret Nr. 246 / 2021 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c bis e werden umnummeriert (b) bis (d).
2. In Artikel 4 Absätze 2 bis 4 wird "d" durch" (c) ersetzt.
3. In Artikel 4 Absatz 4 wird "(e) " durch" (d)" ersetzt.
4. Der folgende Abschnitt 4a wird nach Abschnitt 4 eingefügt:
Die Bank und die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank bilden für den Bezugszeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten auf der Grundlage des Status wie am letzten Tag des Februars, Mais, August und November und legen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ende des Bezugszeitraums, auf den sie sich bezieht, die UVIS (CNB)-Anweisung 01-04 "Verbraucherdarlehen, die durch Wohnimmobilien gesichert sind" vor;
5. Artikel 5 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert (b) und (c).
6. in Absatz 9 (1) wird "PLS (ČNB) 10-01" durch "UVIS (ČNB) 01-04" ersetzt;
7. In Anhang 1 wird Nummer 6 gestrichen.
Die Punkte 7 bis 34 werden zu den Punkten 6 bis 33.
8. In Anhang 1 Nummer 28 wird gestrichen.
Die Nummern 29 bis 33 werden zu den Absätzen 28 bis 32.
9. Am Ende von Anhang 1:
"33. UVIS (ČNB) 01-04" Verbraucherkredite gesichert durch Wohnimmobilien "
Der Bericht enthält körnige und aggregierte Daten über neu gewährte, erweiterte und refinanzierte Verbraucherkredite, die im Bezugszeitraum von 3 Monaten durch Wohnimmobilien gesichert werden. Der Bericht enthält außerdem körnige Daten über Verbraucherkredite, die durch Wohnimmobilien gesichert werden, die am letzten Tag des Bezugszeitraums verspätet sind."
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gouverneur:
Michl, Ph.D., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 230 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 346 / 2013 Coll., über die Einreichung von Erklärungen von Banken und Zweigen von ausländischen Banken an die Tschechische Nationalbank, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 09.08.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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