Gesetz Nr. 23 / 2017 Coll.

Gesetz über die Regeln der Haushaltsverantwortung

Gültig In Kraft seit 01.01.2017
23.
DIE RECHT
vom 17. Januar 2017
über die Regeln der Haushaltsverantwortung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz implementiert die betreffende Europäische Union1), den Aufbau der direkt anwendbaren Europäischen Union2) und die Festlegung von Regeln für die Haushaltsverantwortung öffentlicher Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Institutionen und über die Zuständigkeit des Nationalen Haushaltsrates (nachfolgend der Rat).
§ 2
Vorläufige Bestimmungen
(1) Der Staat und die lokalen Behörden sind für solide und nachhaltige öffentliche Finanzen zuständig, die eine angemessene Unterstützung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Beschäftigung und den Zusammenhalt zwischen den Generationen bieten.
(2) Der Staat, die Gebietskörperschaften und andere öffentliche Einrichtungen gemäß Artikel 3 erfüllen die Regeln für Transparenz, Wirksamkeit, Wirtschaft und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Finanzen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten.
(3) Der Staat, die lokalen Behörden und andere öffentliche Einrichtungen gemäß Artikel 3 stellen sicher, dass die Schuldenentwicklung des öffentlichen Sektors die langfristige Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen nicht untergraben.
§ 3
Öffentliche Einrichtung
Das öffentliche Institut im öffentlichen Sektor für die Zwecke der Haushaltsverantwortung ist:
a) ein Staat, ein organisatorischer Bestandteil eines Staates und eine Einrichtung eines Staates mit einem ähnlichen Status wie ein Staat;
b) eine staatliche Beitragsorganisation;
c) den Staatsfonds;
d) eine öffentliche Forschungseinrichtung;
e) öffentliche Universität;
f) eine juristische Person, deren Gründer oder Gründer ein öffentliches Organ gemäß den Buchstaben a, c bis e, g und m ist und
1. hauptsächlich durch die in den Buchstaben a bis e genannten Einnahmen öffentlicher Einrichtungen oder die Einnahmen aus Steuern, Gebühren und sonstigen ähnlichen Bargeldgeschäften finanziert; und
2. von einem öffentlichen Träger gemäß den Buchstaben a bis e verwaltet, oder wenn ein solches öffentliches Organ die Ernennung, Wahl oder Entfernung einer Mehrheit von Personen, die eine gesetzliche oder Leitungsorgan oder ein Mitglied davon sind, oder von einer Mehrheit von Personen, die Mitglieder des Aufsichtsorgans einer juristischen Person sind, durchsetzen kann,
(g) Krankenversicherung;
(h) eine Gebietskörperschaft,
(i) freiwillige Vereinigung der Gemeinden;
(j) eine von den lokalen Behörden eingerichtete Beitragsorganisation, eine freiwillige Vereinigung von Gemeinden oder einen kommunalen Teil der Hauptstadt Prags;
c) eine juristische Person, deren Gründer oder Gründer eine örtliche Behörde, eine freiwillige Vereinigung von Gemeinden oder einen kommunalen Teil der Hauptstadt Prag ist; und
1. die hauptsächlich von seinem Gründer oder Gründer oder vom Einkommen von Steuern, Gebühren und anderen ähnlichen Bargeldtransaktionen finanziert wird; und
2. bei dem das in den Buchstaben h bis k genannte öffentliche Organ die Ernennung, Wahl oder Entfernung von mehr als der Hälfte der Personen, die die gesetzliche, verwaltungstechnische oder verwaltungstechnische Einrichtung oder ihr Mitglied sind, oder die meisten Personen, die Mitglieder des Aufsichtsorgans der juristischen Person sind, durchsetzen kann,
(l) eine andere wirtschaftliche Einheit, die den Merkmalen eines öffentlichen Organs nach dem unmittelbar anwendbaren EU-Recht über das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union entspricht 3),
(m) öffentliche Kultureinrichtungen;
wenn sie gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union, das das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union regelt, auch als Einheit des öffentlichen Sektors in einem Register der Wirtschaftsbeteiligten registriert ist, das vom tschechischen Statistischen Amt nach dem Staatlichen Statistischen Dienstgesetz gehalten und verwaltet wird.

ČÁST DRUHÁ

ZUR HAUSHALTSVERZEICHNIS
Haushalts- und mittelfristige Perspektiven öffentlicher Einrichtungen
§ 4
(1) Die Aufgliederung einer öffentlichen Einrichtung ist der Plan zur Finanzierung der Tätigkeiten einer öffentlichen Einrichtung. Der Haushaltsplan umfasst einen Einnahmen- und Ausgabenplan und einen Finanzierungsplan für den Restbetrag oder einen Einnahmen- und Kostenplan.
(2) Die Zahl der Krankenversicherungsgesellschaften ist ein Krankenversicherungsplan, der eine Krankenversicherung für Einkommen und Ausgaben enthält.
(3) Die mittelfristigen Aussichten für den Haushalt des öffentlichen Organs sind der Einnahmen- und Ausgabenplan oder der Einnahmen- und Kostenplan für jedes der Haushaltsjahre, für die die mittelfristigen Ausblicke erstellt werden.
§ 5
(1) Das öffentliche Institut erstellt einen Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr und einen mittelfristigen Ausblick für mindestens zwei spätere Haushaltsjahre unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Tatsachen, einschließlich seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage.
(2) Das öffentliche Organ veröffentlicht auf seiner Website oder auf anderen Wegen am üblichen Ort
a) den Entwurf des Haushaltsplans und die mittelfristigen Haushaltsaussichten für mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt seiner Erörterung durch die zuständige Behörde, sofern nicht anders in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen;
b) den Haushalt und den mittelfristigen Ausblick des Haushaltsplans spätestens 30 Tage nach seiner Erörterung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde, sofern nichts anderes durch andere Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr veröffentlicht das öffentliche Institut Informationen über den genehmigten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr vor dem Haushaltsjahr, für das der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird (nachstehend als Vorjahr bezeichnet) und über die erwartete oder tatsächliche Ausführung des Haushaltsplans für das Vorjahr. Diese Verpflichtung gilt nicht für ein öffentliches Institut, für das die angeforderten Informationen nach einem anderen Recht oder durch das Finanzministerium (nachfolgend "das Ministerium") in einer Weise veröffentlicht werden, die Fernzugriff ermöglicht.
Veröffentlichung von Informationen
§ 6
(1) Erhebt dieses Gesetz dem Ministerium eine Verpflichtung, Informationen über die Einhaltung der Vorschriften über die Haushaltsverantwortung durch öffentliche Einrichtungen zu veröffentlichen, veröffentlicht das Ministerium es auf seiner Website.
(2) Das Ministerium wird bis zum 31. Oktober jedes Jahres eine Liste öffentlicher Einrichtungen auf der Grundlage von Informationen des tschechischen Statistischen Amtes an das Ministerium am 30. September desselben Jahres veröffentlichen.
§ 7
(1) Das Ministerium veröffentlicht mindestens einmal jährlich Informationen über:
(a) Eventualverbindlichkeiten nach den Rechnungslegungsgesetzen4) und anderen potenziellen Verpflichtungen zur Einhaltung der erwarteten erheblichen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen, zumindest untergliedert in Garantien, Schulden, die sich aus den Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen im Sinne des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts über das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union5 ergeben, einschließlich ihrer Bewertung;
b) Darlehen, Darlehen und rückzahlbare Finanzhilfen öffentlicher Einrichtungen, deren Rückzahlung von Kapital oder Zinsen 90 Tage oder mehr nach dem fälligen Zeitpunkt beträgt;
c) Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen und anderen von öffentlichen Institutionen gehaltenen Interessen, zumindest in Bezug auf Vermögenswerte und Anteile eines Wertes von mehr als 0,01 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts, das in der zuletzt veröffentlichten makroökonomischen Prognose des Ministeriums für den gleichen Zeitraum angemeldet wurde;
d) Schätzungen der Auswirkungen von Steuerkonzessionen, die als durch das Steuersystem auf die Einnahmen des öffentlichen Sektors getätigte Ausgaben betrachtet werden können.
(2) Für die öffentlichen Einrichtungen gemäß § 3 Buchstaben h bis k oder für jede Gruppe solcher Einrichtungen veröffentlicht das Ministerium mindestens die Gesamteinnahmen, Ausgaben und Bilanzen oder Gesamteinnahmen und -kosten oder deren Schätzungen für jedes Kalenderquartal bis zum Ende des folgenden Quartals.
(3) Für die in Artikel 3 Buchstaben a bis f und l genannten öffentlichen Einrichtungen oder für die verschiedenen Gruppen solcher Einrichtungen veröffentlicht das Ministerium für jeden Kalendermonat mindestens die Gesamteinnahmen, Ausgaben und Bilanzen oder Gesamteinnahmen und/oder deren Schätzungen bis Ende des folgenden Monats. Für öffentliche Einrichtungen gemäß § 3 Buchstabe g veröffentlicht das Ministerium diese Daten innerhalb der gleichen Fristen gesondert.
(4) Öffentliche Einrichtungen übermitteln dem Ministerium die Informationen, die zur Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationspflichten erforderlich sind, die dem Ministerium aus seinen Tätigkeiten nicht über das zentrale System der Rechnungslegungsinformationen bekannt sind.
(5) Vor der Veröffentlichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen veröffentlicht das Ministerium eine Beschreibung der Unterschiede zwischen den veröffentlichten Daten und den Daten nach dem unmittelbar anwendbaren EU-Recht über das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union3). Das Ministerium wird eine Beschreibung in Zusammenarbeit mit dem tschechischen Statistischen Amt vorbereiten.
(6) Das Ministerium veröffentlicht zusammen mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen die Art und Weise, in der diese Daten erstellt wurden.
§ 8
Vorausschätzungen
(1) Die makroökonomischen und steuerlichen Prognosen des Ministeriums umfassen einen Vergleich mit den Prognosen der Europäischen Kommission, einschließlich ihrer Annahmen und anderen Prognosen. Das Ministerium veröffentlicht und begründet erhebliche Unterschiede.
(2) Die Finanzprognosen des Ministeriums umfassen eine Analyse der Sensibilität der Entwicklung der wichtigsten steuerlichen Variablen auf unterschiedliche Annahmen bezüglich mindestens der Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts und der Zinssätze.
(3) Das Ministerium führt eine regelmäßige umfassende Ex-post-Bewertung der makroökonomischen und steuerlichen Vorausschätzungen durch, die zur Vorbereitung des Staatshaushalts nach objektiven Methoden verwendet werden. Die Ergebnisse der Bewertung werden vom Ministerium zusammen mit der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (Abschnitt 19) unter Berücksichtigung der künftigen Prognosen veröffentlicht.
(4) Bei erheblichen Verzerrungen der makroökonomischen Prognose für mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen und veröffentlicht diese.
(5) Das Ministerium veröffentlicht makroökonomische und finanzpolitische Prognosen, die Methodik und Annahmen, die zur Erstellung makroökonomischer und steuerlicher Prognosen verwendet werden.
§ 9
Haushaltsstrategie des Sektors der öffentlichen Institutionen
(1) Die Haushaltsstrategie des Sektors der öffentlichen Institutionen (nachfolgend als Strategie bezeichnet) basiert auf der makroökonomischen Prognose und der finanzpolitischen Prognose des Sektors der öffentlichen Institutionen. Die Strategie umfasst das Konvergenzprogramm 6). Die Strategie wird jährlich vom Ministerium für mindestens die folgenden drei Jahre erstellt.
(2) Die Strategie umfasst:
a) die gemäß Artikel 10 oder Artikel 10a festgelegten Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors um einen Betrag für jedes Haushaltsjahr;
b) den Ausgabenrahmen des Staatshaushalts und der in Artikel 12 genannten Staatsfonds für jedes Haushaltsjahr um einen Betrag;
c) das Verfahren zur Ermittlung der Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors gemäß den Abschnitten 10 und 10a und das Verfahren zur Festlegung der Ausgabenrahmen des Staatshaushalts und der staatlichen Mittel gemäß Abschnitt 12;
d) Vorausschätzungen der wichtigsten Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Sektors im Rahmen der unveränderten Wirtschaftspolitik, je nach Haushaltsjahr;
e) eine Beschreibung der Auswirkungen der geplanten mittelfristigen Wirtschaftspolitik (7) auf den Sektor der öffentlichen Institutionen, aufgeschlüsselt nach den wichtigsten Einnahmen und Ausgaben, wobei das Verfahren zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels, das im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union festgelegt wurde, im Vergleich zu den Prognosen für die Wirtschaftspolitik unverändert dargestellt wird;
f) Bewertung der Auswirkungen der geplanten Wirtschaftspolitik auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen;
g) die finanziellen Beziehungen des Staatshaushalts mit den Haushalten der lokalen Behörden;
h) die finanziellen Beziehungen des Staatshaushalts mit den Haushalten der öffentlichen Einrichtungen gemäß Artikel 3 Buchstabe g und dem Sonderkonto für die öffentliche Krankenversicherung (9).
(3) Das Ministerium unterbreitet der Regierung den Entwurf einer Strategie, um diese zu diskutieren und gegebenenfalls bis zum 30. April desselben Jahres zu genehmigen.
(4) In dem Entwurf der Strategie, dem Entwurf des Staatshaushalts und der mittelfristigen Form wird das Ministerium zusammenfassende Informationen über die Verwaltung öffentlicher Einrichtungen und deren nicht-budgetäre Konten und Mittel bereitstellen, zumindest in dem Maße, in dem sich die Gesamtauswirkungen auf die Bilanz und die Schulden des öffentlichen Institutionensektors auswirken.
Bestimmung der Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors
§ 10
(1) Das Ministerium bestimmt den Betrag der Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors als Summe von nicht mehr als 1 % des prognostizierten nominalen Bruttoinlandsprodukts, sofern in Abschnitt 10a nichts anderes bestimmt ist, und den prognostizierten Gesamtumsatz des öffentlichen Sektors, der für die Auswirkungen des Konjunkturzyklus und für die Wirkung von Einmal- und Übergangsgeschäften für das folgende Haushaltsjahr bereinigt wird. Die Gesamtausgaben des Sektors der öffentlichen Institutionen werden über ihre gegenseitigen finanziellen Beziehungen konsolidiert und werden nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union für das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union bestimmt (3).
(2) Ein- und Übergangsmaßnahmen sind Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Sektors, die nur kurzfristig begrenzte Auswirkungen auf ihre Haushalte haben. Das Ministerium wird mit dem Rat (Paragraph 21) über die Auswirkungen von einmaligen und Übergangsmaßnahmen auf die Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Sektors diskutieren. Der Rat gibt unverzüglich eine Stellungnahme ab, die das Ministerium über die Auswirkungen der Operationen veröffentlicht. Wenn das Ministerium dem Standpunkt des Rates nicht zustimmt, veröffentlicht es die Gründe für die Nichteinhaltung.
(3) Der Betrag der Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors wird um ein Drittel des Betrags der Korrekturkomponente gemäß Artikel 11 verringert, der in diesem Jahr 2 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts für das vergangene Haushaltsjahr übersteigt, das zuletzt im laufenden Jahr vom tschechischen Statistischen Amt veröffentlicht wird.
(4) Das Ministerium kann die Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors um:
a) Ausgaben des öffentlichen Sektors, die sich aus der Verschlechterung der Sicherheitslage des Staates im Zusammenhang mit der Regierung ergeben, die durch außergewöhnliche Maßnahmen zur Verbesserung seiner Verteidigungsfähigkeit auf der Grundlage eines Notstands, eines Drohungsstaats oder eines Kriegsstaats erklärt wurden;
b) die Summe der Ausgaben des öffentlichen Trägersektors, die mit der Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen und der Ausgaben des öffentlichen Trägersektors verbunden sind, die sich aus der Erfüllung internationaler Verträge und anderer internationaler Verpflichtungen der Tschechischen Republik ergeben, wenn sie laut Prognose des Ministeriums 3% der nominalen Bruttoinlandsproduktprognose für diesen Zeitraum übersteigt;
c) zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorausschätzung einer signifikanten Verschlechterung der Wirtschaftsentwicklung, bei der das Ministerium einen vierteljährlichen Rückgang von mindestens 3 % des Bruttoinlandsprodukts prognostiziert, der sich auf die Preiseffekte in einem bestimmten Jahr beläuft.
(5) Das Ministerium legt die Ausgaben gemäß Absatz 4 Buchstabe c nur mit der vom Ministerium veröffentlichten Stellungnahme des Rates fest. Wenn das Ministerium dem Standpunkt des Rates nicht zustimmt, veröffentlicht es die Gründe für die Nichteinhaltung.
(6) Das Ministerium wird zusammen mit dem Rat ein Verfahren für die Einrichtung von Ein- und Übergangsmaßnahmen und die Anpassung der Gesamteinnahmen durch die Auswirkungen des Konjunkturzyklus ausarbeiten und veröffentlichen.
§ 10a
Der Prozentsatz der nominalen Bruttoinlandsproduktprognose gemäß Absatz 10 Absatz 1 darf nicht übersteigen:
(a) 2,75 % für 2024;
b) 225 % für 2025;
c) 1,75 % für 2026;
(d) 1,25% für 2027.
§ 11
Korrekturordner
(1) Die Anpassungskomponente dient der Anpassung der Abweichung des tatsächlichen Gewinns oder Verlusts des öffentlichen Sektors von dem erwarteten.
(2) Die Korrekturkomponente im laufenden Geschäftsjahr besteht aus der Summe der Korrekturkomponente des Vorjahres und der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtausgaben des öffentlichen Instituts für das Vorjahr und den Gesamtausgaben des öffentlichen Institutssektors, die im laufenden Jahr nach § 10 oder § 10a in den Jahren 2025 bis 2028 anhand der vom tschechischen Statistischen Amt veröffentlichten Daten berechnet wurden. Die vom tschechischen Statistischen Amt im laufenden Jahr veröffentlichten und dem Ministerium spätestens am 1. April und 1. Oktober jedes laufenden Jahres übermittelten tatsächlichen Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors werden gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über das europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union (3) bestimmt.
(3) Die Korrekturkomponente wird um den Betrag gemäß Absatz 10 Absatz 3 im Vorjahr gekürzt.
(4) Das Ministerium kann die Korrekturkomponente im laufenden Haushaltsjahr um den Betrag der Ausgaben, die auf der Grundlage externer Tatsachen, die nicht in Abschnitt 10 Absatz 4 genannt sind, entstehen, verringern. Die Aufnahme dieser Ausgaben und die Festlegung ihres Anwendungsbereichs sind erst nach Erhalt der günstigen Stellungnahme des Rates möglich. Das Ministerium veröffentlicht die Stellungnahme des Rates.
§ 12
Ausgabe des Rahmens des Staatshaushalts und der Staatsfonds
(1) Das Ministerium erstellt und veröffentlicht zusammen mit dem Rat eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung des Ausgabenrahmens des Staatshaushalts und der Staatsfonds aus den Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors.
(2) Das Ministerium legt einen verbindlichen Gesamtkonsolidierten Ausgabenrahmen für den Staatshaushalt und die staatlichen Mittel fest. Sie stützt sich auf die Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors, auf den das Prognoseergebnis der Verwaltung öffentlicher Einrichtungen mit Ausnahme des Staatshaushalts und der staatlichen Mittel ausgeschlossen wird.
(3) Das Ministerium stützt sich auf den Ausgabenrahmen des Staatshaushalts und der Staatsfonds bei der Bestimmung der Gesamtausgaben des Staatshaushalts im Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes nach dem Recht der Haushaltsregel (10).
(4) Die Einrichtung eines Ausgabenrahmens für den Staatshaushalt und die staatlichen Fonds wird vom Ministerium veröffentlicht.
(5) Der Rat wird unverzüglich eine vom Ministerium veröffentlichte Stellungnahme zur Festlegung des Ausgabenrahmens des Staatshaushalts und der Staatsfonds abgeben. Wenn das Ministerium dem Standpunkt des Rates nicht zustimmt, veröffentlicht es die Gründe für die Nichteinhaltung.
Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors
§ 13
Um den Betrag der Schulden des öffentlichen Sektors nach Abzug der Reserven für die Finanzierung der öffentlichen Schulden, ausgedrückt als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts (nachstehend „Verschuldung“), zu ermitteln, werden die Schulden des öffentlichen Sektors, die bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres und des nominalen Bruttoinlandsprodukts für das vorausgegangene Kalenderjahr angefallen sind, wie das Tschechische Statistische Amt der Europäischen Kommission im ersten Halbjahr des laufenden Jahres im Rahmen des unmittelbar anwendbaren Europäischen Protokolls mitgeteilt hat.
§ 14
Liegt der Betrag der Schulden des öffentlichen Instituts nach Abzug der Reserven für die Finanzierung der Staatsschulden mindestens 55 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts, so gelten die folgenden Maßnahmen, die zum langfristigen nachhaltigen Zustand der öffentlichen Finanzen führen, ab dem ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach dem Datum der Veröffentlichung der so angepassten Schulden
a) die Regierung billigt und der Abgeordnetenkammer einen Vorschlag und einen mittelfristigen Ausblick auf den Staatshaushalt und die Haushaltspläne der Staatsfonds, die zu einem nachhaltigen Zustand der öffentlichen Finanzen führen; Ist der Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes oder der Entwurf des Haushaltsplans des Staates bereits ohne Erfüllung dieser Bedingung vorgelegt worden, so zieht die Regierung einen solchen Vorschlag zurück und unterbreitet unverzüglich einen neuen Entwurf;
b) die Regierung unterbreitet der Abgeordnetenkammer Vorschläge für ausgewogene Budgets von Krankenversicherungsunternehmen; Entwurf von Defizitbudgets kann nur dann vorgelegt werden, wenn die in den Gesetzen über die öffentliche Krankenversicherung (12) festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
c) die Gebietskörperschaft billigt ihren Haushalt für das folgende Jahr als ausgeglichen oder als Überschuss; der Haushalt der lokalen Behörde kann nur dann als Defizit genehmigt werden, wenn die in den Haushaltsvorschriften der territorialen Haushalte festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
d) öffentliche Einrichtungen, die nicht unter die Buchstaben a bis c fallen, dürfen nicht für einen Zeitraum, in dem der Betrag der Schulden mindestens 55 % des Bruttoinlandsprodukts beträgt, neue Verpflichtungen im Rahmen von Verträgen schaffen, außer in Bezug auf Projekte, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden oder die für die Durchführung von Entscheidungen durch ein Gericht oder eine öffentliche Behörde erforderlich sind, was zu einer Erhöhung der Schulden des öffentlichen Institutssektors für mehr als ein Kalenderjahr führt.
§ 15
(1) Die in Artikel 14 vorgesehene Maßnahme gilt nicht
(a) im Falle einer signifikanten Verschlechterung der wirtschaftlichen Entwicklung für 24 Monate ab dem ersten Tag des Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem das tschechische Statistische Amt in vierteljährlichen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen einen vierteljährlichen Rückgang des für Preis- und saisonbereinigten Bruttoinlandsprodukts und die Zahl der Arbeitstage für das letzte Quartal um mindestens 2 % oder einen Jahresrückgang des im letzten Quartal bereinigten Bruttoinlandsprodukts veröffentlicht;
b) bei einem Notfall, einem Gefahrenzustand oder einem Kriegszustand;
c) während der von der Regierung angekündigten Notmaßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Staates bei Verschlechterung der Sicherheitslage des Staates; oder
d) für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem ersten Tag des Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem das Ministerium veröffentlicht, dass die Summe der notwendigen Ausgaben des Staatshaushalts, der mit der Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen verbunden ist, die das Gebiet der Tschechischen Republik betreffen, und der Ausgaben, die sich aus der Durchführung internationaler Verträge und anderer internationaler Verpflichtungen der Tschechischen Republik ergeben, 3% des nominalen Bruttoinlandsprodukts überstieg.
(2) Maßnahmen, die die Errichtung neuer Verpflichtungen im Rahmen der in Artikel 14 Buchstabe d vorgesehenen Verträge beschränken, gelten nicht für öffentliche Einrichtungen, die neue Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen des Finanzmarktgarantiesystems nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Bank14, das Recht auf die Tätigkeit von Spar- und Kreditgenossenschaften in 15) oder das Recht auf Rückforderung und Auflösung von Krisen auf dem Finanzmarkt 16 einführen.
§ 16
Wenn die Schulden des öffentlichen Sektors mehr als 60% des nominalen Bruttoinlandsprodukts betragen, wird die Regierung Maßnahmen zur Verringerung dieses Niveaus vorschlagen.
Verwaltung der lokalen Selbstverwaltungseinheit
§ 17
(1) Im Interesse solider und nachhaltiger öffentlicher Finanzen verwaltet die Landbehörde die Einheit, so dass der Betrag ihrer Schulden 60 % des Durchschnitts ihrer Einnahmen in den letzten 4 Geschäftsjahren zum Bilanzstichtag nicht übersteigt.
(2) Übersteigt die Schuld einer lokalen Behörde 60 % des Durchschnitts ihrer Einnahmen für die letzten 4 Geschäftsjahre zum Bilanzstichtag, so verringert die lokale Behörde sie im folgenden Kalenderjahr um mindestens 5 % von der Differenz ihrer Schulden und 60 % im Durchschnitt ihrer Einnahmen für die letzten 4 Geschäftsjahre.
(3) Verringert die Gebietsregierung ihre Schulden nicht und ihre Schulden am folgenden Bilanzstichtag mehr als 60% des durchschnittlichen Einkommens in den letzten 4 Geschäftsjahren, so entscheidet das Ministerium im folgenden Kalenderjahr über die haushaltsmäßige Steuerermittlung zur Aussetzung des Anteils der Steuereinnahmen nach dem Gesetz.
(4) Für die Zwecke dieses Gesetzes sind die Einnahmen der lokalen Behörde die Summe aller im Haushaltsplan 13 eingegangenen Bargeldtransaktionen während des nach einem anderen Gesetz 18 konsolidierten Geschäftsjahres (18).
(5) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist die Schulden der lokalen Regierung der Wert der ausstehenden Verbindlichkeiten aus:
(a) ausgegebene Anleihen;
b) Darlehen, Darlehen und rückzahlbare Finanzhilfen, die erhalten werden;
c) Leistung der Garantie;
d) die ausgestellten Rechnungen;
e) öffentliche und private Beziehungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr, mit Ausnahme von Übertragungen und Verbindlichkeiten, die nicht beabsichtigt waren, die Rückzahlung von Schulden zu verschieben.
§ 18
Jedes Jahr wertet das Ministerium Einkommen und Schulden der lokalen Behörden aus und der Finanzminister informiert die Regierung über die Ergebnisse der Bewertung. Gleichzeitig veröffentlicht das Ministerium für jede Gebietseinheit das Verhältnis des Schuldenbetrags zum Durchschnitt seiner Einnahmen in den letzten 4 Geschäftsjahren und gegebenenfalls den Betrag der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zwangsverschuldung.

ČÁST TŘETÍ

AUSSCHUSS FÜR HAUSHALTSPROGNOSE
§ 19
(1) Es wird ein Ausschuss für Haushaltsvorausschätzungen (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt.
(2) Der Ausschuß prüft für die Ausarbeitung des Staatshaushalts, des Staatsfonds und des Haushaltsplans des Krankenversicherungsunternehmens und ihrer mittelfristigen Aussichten regelmäßig und kollektiv die makroökonomischen und steuerlichen Vorausschätzungen des vom Ministerium erstellten öffentlichen Institutionensektors, insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihrer Umsetzung. Die Ergebnisse der Bewertung werden vom Ministerium veröffentlicht und in seinen Prognosen berücksichtigt.
(3) Öffentliche Einrichtungen, mit Ausnahme der in Artikel 3 Buchstaben h bis l genannten öffentlichen Einrichtungen, werden eine makroökonomische und steuerliche Vorausschätzung verwenden, die vom Ministerium auf der Grundlage der neuesten Informationen erstellt wird, wie zuletzt vom Ministerium veröffentlicht und vom Ausschuss bewertet, um ihren Haushalt und die mittelfristigen Aussichten vorzubereiten.
§ 20
(1) Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Ausschusses, dem Vizepräsidenten des Ausschusses und mindestens fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident des Ausschusses und die Mitglieder des Ausschusses werden von der Regierung auf Vorschlag des Rates für einen Zeitraum von 3 Jahren ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft des Ausschusses ist eine Ehrenfunktion.
(4) Die Voraussetzungen für die Funktion des Präsidenten des Ausschusses und der Mitglieder des Ausschusses, die Wahl des Vizepräsidenten des Ausschusses, die Beratungen des Ausschusses, die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Ausschusses, die Festlegung von Kriterien für die Bewertung makroökonomischer und steuerlicher Vorausschätzungen und die interne Organisation des Ausschusses richten sich nach der Satzung und nach der Geschäftsordnung des von der Regierung auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des Ministeriums und des Ausschusses genehmigten Ausschusses.
(5) Das Ministerium gibt dem Ausschuss die notwendigen Informationen, um die Prognosen und die materiellen Bedingungen für seine Tätigkeiten zu bewerten.
(6) Die Ausgaben für die Tätigkeiten des Ausschusses werden vom Haushalt des Ministeriums getragen.

ČÁST ČTVRTÁ

RAT
§ 21
(1) Der Rat ist ein unabhängiges Sachverständigengremium im Bereich der Haushalts- und Haushaltspolitik.
2) Rat
a) die Durchführung der numerischen Steuervorschriften, die insbesondere die Regel der Obergrenze für den Schuldenbetrag sind, die Festlegung der Gesamtausgaben des öffentlichen Sektors gemäß Artikel 10, die Ableitung des Ausgabenrahmens des Staatshaushalts und der Staatsfonds gemäß Artikel 12 und die Verwaltung der lokalen Selbstverwaltungsorgane und die Erstellung und Vorlage eines Berichts über ihre Durchführung;
b) innerhalb eines Monats nach der ersten Veröffentlichung des Betrags der Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors für das vorausgegangene Kalenderjahr durch das Statistische Amt des Tschechischen Amtes in der Sammlung von Rechten und internationalen Verträgen niederzulegen;
c) die Entwicklung der Verwaltung des öffentlichen Sektors überwachen;
d) der Abgeordnetenkammer einen Bericht über die langfristige Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, der Beschäftigung und des intergenerationalen Zusammenhalts vorzulegen, der eine Bewertung der Auswirkungen der geplanten Regierungspolitik auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen durch ihre unmittelbaren langfristigen Auswirkungen beinhaltet;
e) eine Stellungnahme zur Berechnung des Wertes der Korrekturkomponente gemäß Artikel 11 erstellen;
f) der Regierung und der Abgeordnetenkammer eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Rentenregelung auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen einreichen, sofern diese vom Rat bewerteten Vorschläge die langfristige finanzielle Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen erheblich beeinflussen.
(3) Der Rat veröffentlicht unverzüglich Stellungnahmen und Berichte auf seiner Website.
§ 22
Der Rat kann Informationen und Synergien zwischen öffentlichen Einrichtungen in Bezug auf die Durchführung von Tätigkeiten in seiner Zuständigkeit anfordern und dem Rat im Rahmen seiner Zuständigkeit Synergien und Informationen übermitteln.
§ 23
(1) Die Funktion eines Ratsmitglieds ist eine öffentliche Funktion.
(2) Die Mitglieder des Rates leisten ihre Aufgaben persönlich und werden von keiner anderen Behörde oder einer anderen Person für ihre Ausführung keine Anweisungen erhalten oder verlangen.
(3) Der Rat erstellt und veröffentlicht jährlich seinen Tätigkeitsplan auf seiner Website.
(4) Der Rat billigt den Entwurf des Haushaltsplans des Amtes des Rates, einschließlich seiner Änderungsanträge, die mittelfristigen Aussichten für den Haushalt für die folgenden zwei Haushaltsjahre und die endgültige Bilanz des Kapitels des Staatshaushalts.
(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Rates an.
§ 24
(1) Der Rat besteht aus dem Präsidenten und zwei anderen Mitgliedern.
(2) Der Präsident des Rates beschließt im Namen des Rates extern.
(3) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, an einer beratenden Sitzung der Regierung und des Ausschusses teilzunehmen. Wenn der Präsident des Rates um das Wort ersucht, muss er das Wort erteilen.
(4) Der Präsident des Rates nimmt an den Sitzungen der Abgeordnetenkammer, des Senats oder ihrer Organe teil, wenn Berichte oder Stellungnahmen des Rates erörtert werden. Wenn der Präsident des Rates um das Wort ersucht, muss er das Wort erteilen.
§ 25
(1) Der Präsident des Rates wird von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag der Regierung gewählt.
(2) Die anderen 2 Mitglieder werden von der Abgeordnetenkammer gewählt, einer nach dem Senat und der Tschechischen Nationalbank.
(3) Wird ein Mitglied des Rates nicht von denjenigen vorgeschlagen, die berechtigt sind, ihn innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf oder Beendigung des Amtes eines Mitglieds des Rates vorzuschlagen, so kann er von einem Fünftel aller Abgeordneten der Abgeordnetenkammer vorgeschlagen werden.
(4) Wird ein Mitglied des Rates nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage des Vorschlags an die Abgeordnetenkammer gewählt, nur weil die Abgeordnetenkammer zu diesem Thema innerhalb dieser Frist nicht abgestimmt hat, so stimmt die Abgeordnetenkammer dem Vorschlag zu.
§ 26
(1) Nur eine natürliche Person kann als Mitglied des Rates gewählt werden, der
(a) vollständig zuständig ist;
b) nicht von einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist;
c) einen Hochschulabschluss im Masterstudiengang absolviert hat und
d) in Finanz- oder Makroökonomie mit Erfahrung auf dem Gebiet von mindestens 10 Jahren anerkannt und erfahren.
(2) Niemand kann mehr als zweimal als Mitglied des Rates gewählt werden.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 23 / 2017 Slg., zur Geschäftsordnung der Haushaltsverantwortlichen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.02.2017
In Kraft seit01.01.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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