Dekret Nr. 23 / 2007 Coll.

Dekret über die Einzelheiten der Definition der im tschechischen Immobilienregister eingetragenen Wasserwerke

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.03.2007
23.
ERKLÄRUNG
vom 31. Januar 2007
über die Einzelheiten der Definition der im tschechischen Immobilienregister eingetragenen Wasserwerke
Das Landwirtschaftsministerium sieht in einer Vereinbarung mit dem tschechischen Amt für Geographische und Katastrale das Gesetz Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 20 / 2004 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung sieht eine detailliertere Definition von Wasserwerken, die mit dem Land verbunden sind, mit einer soliden Grundlage, registriert im Tschechischen Immobilienregister, die Staus, Staus, Hecken, Strukturen für Navigationszwecke in Wasserläufen oder an ihren Ufern, Strukturen für die Nutzung von Wasserenergie und den Bau von Drains sind.
Details zur Definition von Wasserwerken zur Registrierung im tschechischen Immobilienregister
§ 2
Die tschechischen Immobilienregisteraufzeichnungen
a) ein Staudamm wie ein Wasserlauf oder Taldamm, bestehend aus einem Staudamm, einschließlich Funktionsausstattung, die zur kontinuierlichen Sichtung und Ansammlung von Oberflächenwasser im Wassertank dient, um die Entwässerung von Oberflächenwasser zu steuern;
b) eine Barriere als Gebäude, einschließlich Funktionseinrichtungen,
1. überquert den Wasserstrom oder das Tal und dient zur kontinuierlichen oder gelegentlichen Sichtung oder Ansammlung von Oberflächenwasser;
2. zum Schutz vor Überschwemmungen oder zur Erhöhung der Wasserlaufkapazität; oder
3. Sie werden zur Reflexion von Wassertanks verwendet,
c) als Gebäude, das den Wasserfluss verteidigt, oder Täler, einschließlich funktioneller Ausrüstung, die hauptsächlich zur Erhöhung des Oberflächenwassers im Betrieb dient;
d) eine Konstruktion für Navigationszwecke, die in oder auf dem Wasserweg des Wasserlaufs errichtet werden, wie eine Struktur im Zusammenhang mit der Navigation1), einschließlich Funktionsausstattung, wie Schloss, Hebezeug, Sparkammer, Brücke, Schleusentunnel, Schiffsfreigabe, Sperranlage an den Navigationskanälen, Navigationskanal, einschließlich Leitungen oder einen Wasseranschluss mit einem Schwimmbad, Wasserfrontwänden und einem Navigationssteuerbefehl;
e) ein Gebäude zur Nutzung von Wasserenergie als Bau einer Durchfluss-, Akkumulations- oder Pumpwasseranlage, einschließlich funktioneller Ausrüstung und verwandten Gegenständen wie einer Durchflussanlage, einer Zuführeinrichtung, einem Abfallkanal und einer Ausgleichskammer, bei einer Überlauf-Wasserkraftanlage neben dem Staudamm des oberen Tanks und einem künstlichen Tank;
f) den Bau einer Entleerungsstelle, wie z.B. den Bau eines Stausystems, einschließlich eines Grund-, Erhöhen- und Trenndamms, und einschließlich Funktionsausstattung, einer Entleerungsfläche und einer Entnahme- oder Abgabevorrichtung, die eine dauerhafte oder vorübergehende Lagerung des wasserdichten Materials ermöglicht.
§ 3
(1) Der Umfang der Wasserarbeit entspricht dem Eindringen des Außenumfangs der Wasserarbeit mit dem Gelände bzw. der vertikalen Projektion des Außenumfangs der Wasserarbeit auf dem Gelände, wenn die vertikale Projektion den Bereich des Außenumfangs der Wasserarbeit mit dem Gelände übersteigt.
(2) Kann ein Teil des Umfangs der Wasserwerke nicht durch Luftwasserheizung oder gegebenenfalls durch kontinuierliches Verschütten bestimmt werden, so ist die geometrische und Positionsbestimmung dieses Teils des Umfanges der Wasserwerke durch Übernahme der Dokumentation der tatsächlichen Durchführung der Konstruktion 2 zu bestimmen.
(3) Ist in den in Absatz 2 genannten Fällen die Dokumentation über die tatsächliche Ausführung des Bauwerks nicht verfügbar, so werden die vereinfachten Unterlagen (Baupass), insbesondere der geodätische Teil, verwendet, um den Teil der Wasserwerke zu bestimmen, der aufgrund der Erwärmung des Luftwassers oder gegebenenfalls aufgrund eines kontinuierlichen Wassers nicht ermittelt werden kann.
§ 4
Feldmarkierung der Wasserwerke
Wenn ein Teil des Umfangs des im Feld arbeitenden Wassers aufgrund von
a) die Unmöglichkeit, einen Teil des Umfangs der Wasserwerke mit dem Eindringen des Außenumfangs der Wasserwerke mit dem Gelände ohne Verwendung spezieller technischer Ausrüstungen, insbesondere wegen des fehlenden Geländes, zu identifizieren;
b) die Klärung des Durchgangs der Wasserwerke mit dem Gelände, insbesondere wenn die Wasserwerke keinen scharfen Geländebruch darstellen oder unwissentlich in oder durch das Ufer der Infrastruktur gelangen; oder
c) die große Natur der Durchdringung der Wasserwerke mit dem Gelände, die das Kriterium für die Unterscheidung der detaillierten Formen der im Kastralkarten-Halbbuch angezeigten Objekte nach den für die Durchführung des Katasterrechts erlassenen Rechtsvorschriften überschreitet;
Die Bestimmungen über die Dauerbezeichnung der Landgrenzen gelten sinngemäß für die Bezeichnung dieses Teils des Gewässers des Landes durch die für die Durchführung des Katasterrechts erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.
Minister:
Mgr. Gandalovich v. r.
1) § 1 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Coll., auf Binnenschifffahrt.
2) § 125 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act).
3) § 125 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 183 / 2006 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 23 / 2007 Coll., über die Einzelheiten der Definition von Wasserwerken im Tschechischen Immobilienregister eingetragen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.02.2007
In Kraft seit01.03.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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