Regierungsverordnung Nr. 23 / 2005 Coll.
Regierungsverordnung zur Festlegung der Region Litovel Pomoravi
Gültig
In Kraft seit 13.01.2005
23.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 15. Dezember 2004
die Vogelregion von Litovel Pomoravi definieren
Die Regierung bestellt gemäß § 45e Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 S., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg.:
Gegenstand
(1) Die Vogelregion von Litovel Pomoravi ("die Vogelregion") ist definiert.
(2) Der Schutz der Vogelfläche ist die Populationen von Alcedo atthis, Dendrocopos medius und weiße Lees (Figula albicollis) und ihre Biotope.
(3) Der Schutz des Vogelgebiets dient der Erhaltung und Wiederherstellung von für Vogelarten relevanten Ökosystemen gemäß Absatz 2 aus ihren natürlichen Gründen der Erweiterung und der Sicherstellung von Bedingungen für die Erhaltung der Populationen dieser Arten in einer günstigen Erhaltungssituation.
Definition der Vogelfläche
(1) Das Gebiet der Vögel befindet sich im Gebiet der Region Olomouc, in den kadastralen Gebieten von Benkov bei Střelice, Bříce, Černír, Red, Doubravice nad Moravou, Hejčle, Horka nad Moravou, Hynkov, Chøelice, Křilové, Lhota nad Moravou, Litovel
(2) Die territoriale Abgrenzung und Beschreibung der Grenze der Vogelfläche ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt; die indikative grafische Darstellung der Vogelfläche ist in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Die 1: 50 000 Kartendokumente, in denen das Gebiet der Vogelregion gezogen wird, werden in der zentralen Liste des Naturschutzes gespeichert1) und in elektronischer Form beim Ministerium für Umwelt, der Landschaftsverwaltung Litovelské Pomoraví, dem Regionalbüro der Region Olomouc und den Gemeinden der erweiterten Gemeinden, in deren Verwaltungsbezirk sich das Vogelgebiet befindet.
Tätigkeiten, denen die Zustimmung der Naturschutzbehörde erforderlich ist
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des Naturschutzes (2) kann sich das Gebiet der Kommunen außerhalb des gleichzeitig gebauten und absetzbaren Vogelgebiets befinden (3)
a) die Art des Grundstücks und die Mittel der Nutzung ändern (4);
b) die Maut- und Vorabprotokollierung in Waldgebieten mit einer Repräsentation von Buche oder Eiche von 50 % und mehr als 80 Jahren, in Waldgebieten mit einer Repräsentation von 50 % und mehr als 60 Jahren, in Waldgebieten mit einer Beteiligung von Ahorn, Habra, Alder und Lippe, deren Summe 50 % und mehr als 50 Jahre alt ist, in Waldgebieten mit einer Beteiligung von Willow und Topola,
c) neue Touristen-, Rad- und Reitwege 5 zu erschließen,
d) die Tätigkeiten des Fliessverwalters im Zuge von Interventionen in Banken und Küstengebiete, mit Ausnahme von Interventionen in einer Notsituation, in der Schäden an Eigentum oder an der Sicherheit und Gesundheit von Personen unmittelbar bevorstehen.
(2) Die Zustimmung der zuständigen Behörde zum Naturschutz ist nicht erforderlich
a) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, wenn diese Tätigkeiten einer Entscheidung nach einem bestimmten Recht unterliegen (6) und von der zuständigen Naturschutzbehörde eine Stellungnahme abgegeben worden sind;
b) für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten, wenn ein solcher Bergbau mindestens 20 Arbeitstage vorab der zuständigen Naturschutzbehörde gemeldet wurde;
c) die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten bei Tätigkeiten, die nach besonderen Rechtsvorschriften durchgeführt werden7) im Gebiet des genannten Eroberungsgebiets und ausschließlicher Lager;
d) bei der Durchführung des Straßenbetriebs (8);
e) für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Tätigkeiten, wenn diese Tätigkeiten der zuständigen Naturschutzbehörde mindestens 20 Tage zuvor mitgeteilt worden sind;
f) bei Maßnahmen, die die Auswirkungen schädlicher Faktoren auf den Wald verhindern oder behindern, sowie bei außergewöhnlichen Umständen und unvorhergesehenen Schäden im Wald nach Sondervorschriften (9).
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
v. Ing. Jahn v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident
Umweltminister:
RNDr. Ambrozek v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Regierungsdekrets Nr. 23/2005
Territoriale Abgrenzung und Beschreibung der Grenze der Vogelregion Litovelské Pomoraví
In Olomouc - Die Grenze beginnt an der Brücke über den Fluss Mähren und geht stromaufwärts entlang des linken Ufers von Mähren zum Zusammenfluss mit Oskava, weiter entlang des linken Ufers von Oskava stromaufwärts zur Kreuzung mit der Bahnlinie Olomouc-Zahrah n. M. (linke Bank links, wenn Sie stromabwärts schauen). Weiter entlang der Bahnlinie zur Kreuzung mit der Straße *) Nr. III / 446-8 am Rande der Břežce entlang des linken Randes in südlicher Richtung zur Kreuzung mit der Straße II / 446 und entlang des linken Randes der Nordwestrichtung zum Schutzflutdamm, der dem Nordrand des Wiesenwaldes folgt. Darüber hinaus führt die Grenze nordwestlich entlang dieses Staudamms zur Feldstraße *), die zur Eisenbahnbrücke auf der Strecke Olomouc-Zábřeh n führt. M. Folgen Sie dieser Feldstraße bis zur Bahnlinie und Brücke in einer Kubik von 225 m über dem Meeresspiegel und entlang der Bahnlinie in Nordwestrichtung zur Kreuzung mit der Straße Nr. III / 446-19 und entlang ihrer linken Kante in Nordostrichtung zur Kreuzung mit der Straße Nr. II / 446. Am linken Rand der Straße führt die Grenze nordwestlich zur Kreuzung mit der Straße Nr. II / 447 am Südrand von Pňovice, am linken Rand der Straße Nr. II / 447 in westlicher Richtung zum Waldrand und weiter nördlich zum Waldrand zurück zur Straße Nr. II / 447, an deren linken Rand die Grenze durch die drei Höfe nach Litovle bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. II / 449 führt. Nach dem linken Rand der Straße Nr. II / 449 dreht sich die Grenze nach Norden und führt zur Kreuzung mit der Straße Nr. III / 449-6 im Juli. Nach dem linken Rand der Straße Nr. III / 449-6 fährt die Grenze im Westen zur Feldstraße, die zum Verteidiger Cerlina führt. Auf diesem Feldweg zum Verteidiger und entlang des nördlichen Randes des Waldes "Doubrava" zum Fluss von Doubravka südwestlich von Usov. Weiter entlang der rechten Ufer von Doubravka stromabwärts zur dritten Wirtschaftsbrücke, von ihr auf der Straße der Gemeinde Stavenice zur Straße Nr. II / 444. Nach dem linken Rand der Straße Nr. II / 444 in westlicher Richtung und von dort hinter dem Industrieobjekt links auf der Straße - der Zweck der Kommunikation ALAS Morava in der Südostrichtung um den westlichen Rand des Mohilnik Sees zu seiner Südwestspitze. Von dort, unter der Leitung des elektrischen Stromes bis zur Kreuzung vom Fluss Zázdražka und weiter in Südostrichtung unter der Brücke des Stromes zum Westufer des mährischen Sees bis zum südlichen Rand. Von dort geht die Grenze entlang des westlichen Randes des Wasserturms, dreht sich nach Osten und geht durch den südlichen Rand des Waldes zum Wassergraben, auf dessen rechten Ufer südlich zur Bahnlinie Olomouc-Zábrih n. M., von wo aus es weiter südöstlich Richtung entlang der Strecke bis zur Eisenbahnbrücke über dem Fluss Mähren. Weiter entlang des rechten Ufers Mährens in südlicher Richtung zur Wirtschaftsbrücke durch Mähren und von dort nach Westen auf der Straße zum Entlastungskanal Třebovka. Weiter in K. Doubravice nad Moravou führt auf der rechten Seite des Reliefkanals zum nördlichen Rand von Doubravice. Hier dreht es sich von der rechten Seite des Reliefkanals und führt zum östlichen Rand des Grundstücks Nr. 434 / 1 und 61 / 1, entlang der Südkante des Grundstücks Nr. 435 und der Westkante des Grundstücks Nr. 436 und 356, und überquert den Feldweg, auf dem es in der Südostrichtung zum östlichen Rand von Mitrovic und von dort in der gleichen Richtung entlang der Feldstraße zum östlichen Ende der Barriere mit einer Kubikle von 24 führt. Am linken Rand der Straße N. Mlýny-Palonín in der westlichen Richtung bis zur Kreuzung mit der Straße III / 444-1 und weiter entlang der linken Kante in der südlichen Richtung um Řemice an der Kreuzung mit der Straße II / 635. Es führt auch die Grenze entlang der linken Kante der Straße Nr. II / 635 durch Mědeč zur Endstation der ČSD Mladec-Kave und entlang der Eisenbahnstrecke zur Kreuzung mit der Straße Nr. III / 449-9 und entlang der linken Kante zur Brücke über den Mlýn-Strom. Weiter entlang der rechten Ufer des Mlýnská Baches stromabwärts über Soběčov, Vísek, Litovel, Khořelice nach Bředová und von dort in Südostrichtung entlang der Schutzflutbarriere um den südlichen Rand des Waldes auf der Straße III / 446-20 in Lhota n. M., das Gebäude wird von den Außenbezirken gesät werden; und weiter entlang der Schutzflutbarriere um den südlichen Waldrand zu Hynkov. Hynkov entlang der Straße auf dem Fluss und um den Gasthof auf der Feldstraße, die Südosten Richtung Waldrand und um den Westrand des Waldes und um den Osten entlang der Südkante des Waldes zum rechten Ufer des Miller Baches und entlang des rechten Ufers zur Straßenbrücke auf der Straße III / 446-5 in Horce n. M. Auf der linken Seite der Straße Nr. III / 446-5 der Gemeinden Horka n. M. an der Kreuzung mit der Straße Nr. III / 446-3 südwestlich von Horka n. M. und auf der linken Seite der Straße Nr. III / 446-5 der Gemeinden Horka n. M. an der Kreuzung mit der Straße Nr. III / 446-3 südwestlich von Horka n. M. und auf der linken Seite der Straße Nr. Am rechten Ufer des Mlýnský Baches zur Straßenbrücke, die den Vorortsbezirk Hejčín und Černír in Olomouc und am linken Rand dieser Straße in Nordrichtung zum Ausgangspunkt verbindet - die Straßenbrücke über den Fluss Mähren in Olomouc-Černíří.
Erläuterung:
*) Wenn der Text besagt, dass die Grenze des Vogelbereichs auf der Straße führt, wird angegeben, dass es am Rand des Straßenhilfspakets führt und dass es am Rand des Vogelbereichs führt.
*) Wenn der Text des Anhangs angibt, dass die Grenze des Vogelgebiets entlang des Weges führt, wird ausgedrückt, dass er entlang des Straßenrandes führt, nämlich der Grenze, die innerhalb des Vogelgebiets liegt.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 23/2005
Individuelle grafische Darstellung der Vogelregion Litovel Pomoravi
1) Artikel 42 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg.
2) § 75 ff. des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Coll.
3) § 139a des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert durch Gesetz Nr. 83 / 1998 Slg.
4) § 32 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg. § 2 Abs. 3 und § 6 des Gesetzes Nr. 344 / 1992 Slg., über das kadastrale Eigentum der Tschechischen Republik (Kadastralrecht), geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1996 Sl. und Gesetz Nr. 120 / 2000 Slg.
5) Zum Beispiel Artikel 3 Absatz 4 des Erlasses Nr. 104 / 1997 Slg., Durchführung des Straßengesetzes.
6) § 39 ff. Gesetz Nr. 50 / 1976 Slg.
Gesetz Nr. 61/1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosives and State Mining Administration, geändert durch Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg., Nr. 128 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
8) § 34 des Gesetzes Nr. 13 / 1997 Slg., auf Straße, geändert.
9) § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act).
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 23 / 2005 Coll., Definition der Litovelské Pomoraví Vogelregion |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 13.01.2005 |
|---|---|
| In Kraft seit | 13.01.2005 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0