Dekret Nr. 224 / 2022 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 344/2012 Slg. über den Notstand in der Gasindustrie und die Methode zur Gewährleistung des Sicherheitsstandards der Gasversorgung, geändert durch den Erlass Nr. 215/2015 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.08.2022
224
ERKLÄRUNG
vom 27. Juli 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 344 / 2012 Slg. über den Notstand in der Gasindustrie und die Methode zur Gewährleistung des Sicherheitsstandards der Gasversorgung, geändert durch das Erlass Nr. 215 / 2015 Slg.
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 98a Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 165 / 2012 Slg., Nr. 131 / 2009 Sl.
Čl. I
Verordnung Nr. 344 / 2012 Slg., über den Ausnahmezustand in der Gasindustrie und über die Gewährleistung des Sicherheitsstandards der Gasversorgung, geändert durch Dekret Nr. 215 / 2015 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Am Ende des § 1 werden die Worte "die Mindestmengen an gespeichertem Gas, die für die Zeiträume während des Lagerjahres erforderlich sind, und das Verfahren zur Bestimmung der Differenz zwischen der geforderten Mindestmenge und der tatsächlichen Menge an gespeichertem Gas im Gasspeicher" hinzugefügt.
2. Fußnote 1 lautet:
"(1) Verordnung (EU) 2017 / 1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 / 2010 in der geänderten Fassung."
3. In Artikel 2 Absatz 1 wird am Ende des Textes unter Buchstabe h folgendes angefügt: "; Gruppe F umfasst im Rahmen des Gasverbrauchs für die Zündung und die Stabilisierung der Verbrennung von Primärbrennstoff-, Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen, deren Primärbrennstoffkraftstoff im öffentlichen Interesse betrieben wird und für die die Unterbrechung der Gasversorgung die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Betriebes des Stromsystems gefährden könnte, die Wärmeversorgungsanlage oder Teile davon, sofern
4. Fußnoten 4 und 5 sind zu lesen:
"4) Verordnung Nr. 349 / 2015 Slg., über die Regeln des Gasmarktes, geändert.
5) Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates.
5. In Artikel 4 Absatz 5 lautet der einleitende Teil der Bestimmung:
„Wo die aktuelle Situation im Gassystem oder Teil davon dies zulässt, sind Nottätigkeiten in folgender Reihenfolge durchzuführen:
6. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "ohne Produktionsrechte" gestrichen.
7. Absatz 7 (2) lautet wie folgt:
"(2) Bei einer Gasprobenahmeanlage, bei der keine sofortige Verringerung des zulässigen Tagesverbrauchs möglich ist, ist die Zeitverschiebung der Stunden als die Zeit zu bestimmen, die zur Verringerung des Verbrauchs erforderlich ist."
8. In Artikel 7 Absatz 4 werden die Absätze 2 und 3 "Ziffer 3" ersetzt.
9. In Artikel 7 werden die Absätze 8 bis 10 angefügt:
"(8) Für Kunden mit mehreren Abtastpunkten mit der gleichen Kennnummer kann der zulässige Tagesverbrauch für diese Abtastpunkte kombiniert oder in andere Abtastpunkte unter Beachtung der folgenden Regeln unterteilt werden:
a) der Gesamtwert des zulässigen Tagesverbrauchs aller Kundenanforderungspunkte mit der gleichen Identifikationsnummer ist zu keinem Zeitpunkt höher als die Summe dieser Werte pro Kundenanforderungspunkt mit der gleichen Identifikationsnummer;
b) am Beispielschritt 2 können nur die zulässigen Tageswerte der in der Gruppe B1 enthaltenen Abtastpunkte kombiniert werden;
c) in den Probenstufen 3 bis 5 können die zulässigen Tageswerte der in B1 und B2 enthaltenen Abtastpunkte kombiniert werden;
d) am Beispielschritt 6 dürfen nur Tageswerte der in der Gruppe B2 enthaltenen Abtastpunkte kombiniert werden;
e) wenn für Probenahmestellen eine Zeitverschiebung festgelegt wird, um den Verbrauch auf einen Wert des zulässigen Tagesverbrauchs von mehr als 8 Stunden zu reduzieren, sind diese Zeitverschiebungen bei der Kombination der Werte des zulässigen Tagesverbrauchs zu berücksichtigen;
f) Die vertragliche Kapazität darf an keinem der Probenahmestellen überschritten werden.
(9) Für die in Absatz 8 genannten Fälle legt der Kunde für jede der in Absatz 8 Buchstaben b bis d genannten Situationen vorab die Werte des zulässigen Tagesverbrauchs fest und übermittelt sie spätestens am 1. September des betreffenden Jahres an alle relevanten Betreiber, deren Anlagen seine Probenahmestellen beigefügt sind. Die zuständigen Betreiber überprüfen die Einhaltung der in Absatz 8 genannten Bedingungen und bestätigen spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres den zulässigen Tagesverbrauch jeder Probenahmestelle den zuständigen Kunden in vertretbarer Weise.
(10) Die Aggregation der zulässigen Tagesverbrauchswerte gemäß den Absätzen 8 und 9 gilt nur in einer Notsituation, die vom Übertragungsnetzbetreiber für das gesamte Staatsgebiet nach dem Energiegesetz erklärt wird.
10. In Absatz 8 ist der Satz "Für die endgültige Klassifizierung der Kunden in den Gruppen B1, B2, C1 und C2 ist nicht entscheidend, ob die in Absatz 2 genannten Bedingungen für diese Gruppen in Bezug auf die Verbrauchsgrenze von 70 % für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 31. März dieses Jahres auf den Gesamtverbrauch für den Zeitraum vom 1. April des Vorjahres bis zum 31. März dieses Jahres erfüllt sind, aber die tatsächliche Einbeziehung des Verbrauchs der Kundengruppe auf der anderen.
11. In Artikel 8 wird am Ende von Absatz 3 Folgendes angefügt: Der Antrag enthält Angaben des Strom- und Wärmeerzeugers, ob das Gas zur Zündung oder Stabilisierung des Primärbrennstoffs an der Sammelstelle bestimmt ist, und die Menge des erforderlichen Tagesgasverbrauchs gemäß dem Zweck der Verwendung des Gases und des erwarteten wöchentlichen und monatlichen Gasverbrauchs '.
12. Fußnote 6 bis 9 lautet:
"(6) Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017 / 1938 des Europäischen Parlaments und des Rates.
7) Artikel 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017 / 1938 des Europäischen Parlaments und des Rates.
8) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates.
9) Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017 / 1938 des Europäischen Parlaments und des Rates.
13. Der folgende Abschnitt 11a wird nach Abschnitt 11 eingefügt:
„§ 11a
Mindestgasmengen, die während des Lagerjahres für Zeiträume gelagert werden, und Verfahren zur Bestimmung der Differenz zwischen der beantragten Mindestmenge und der im Gasspeicher gespeicherten tatsächlichen Gasmenge
(1) Die Person, die einen vereinbarten Gasspeichervertrag in einem direkt mit dem Übertragungssystem verbundenen Gasspeicher hat, dessen Zweck es ist, die Speicherkapazität mit fester Leistung zu reservieren, nutzt die reservierte Speicherkapazität und speichert für jeden Zeitraum des Lagerjahres Gas im Gasspeicher, so dass der Gasspeicher zu Beginn des in Anhang 7 dieser Verordnung genannten Gastages mindestens die für diesen Tag gemäß Anhang 7 dieser Regelung festgesetzte Gasmenge hält.
(2) Die Mindestgasmenge für jeden Zeitraum während des Jahres stellt als Prozentsatz des vom Gasmarktteilnehmer gemäß Absatz 1 gespeicherten Mindestgasanteils in der Gesamtspeicherkapazität mit einer festen Kapazität dar, für die der Gasmarktteilnehmer einen Vertrag oder einen Vertrag mit dem betreffenden Gasspeicherbetreiber hat, mit Ausnahme von Verträgen über nicht genutzte Speicherkapazität.
(3) Nicht genutzte Speicherkapazität, d.h. die Differenz zwischen der für den betreffenden Gastag erforderlichen Mindestspeichermenge und der tatsächlich gespeicherten Gasmenge an diesem Tag, ist Gegenstand einer Auktion zu Null- oder Negativrechnungspreis für den Gasspeicherdienst nach einer anderen Regelungsvorschrift (10). Bei Gasspeicherverträgen für nicht genutzte Speicherkapazität, die mit einem neuen Inhaber nicht genutzter Speicherkapazität abgeschlossen sind, und Gasspeicherverträge mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten in einem bestimmten Lagerjahr gelten nicht, bis die Speicherkapazität mit 90 % der in Anhang 7 dieser Verordnung genannten Meilensteine gefüllt ist, aber die daraus resultierenden Meilensteine werden 90 % dieser nicht genutzten Speicherkapazität bis zu einer solchen Füllung; die maximale Speicherkapazität beträgt 90 % auch für einen Zeitraum abgeschlossene Speicherverträge. Die Zeit der Befüllung der Speicherkapazität bei 90 % ist vom Betreiber unter Berücksichtigung der technischen Fähigkeiten des Gasspeichers zu bestimmen, darf jedoch die für jeden Gasspeicher gemäß Anhang 8 dieser Regelung festgelegte Zeit nicht überschreiten, wobei mindestens 10 % der Speicherkapazität innerhalb von 30 Tagen nach Befüllung ausgefüllt werden."
14. Folgende Anhänge 7 und 8 werden angefügt:

"Anhang Nr. 7 zum Erlass Nr. 344 / 2012 Coll.
Mindestgasmenge, bestimmt für jeden Zeitraum während des Lagerjahres
Plynárenský den skladovacího roku 2022/20231. srpna1. září1. října1. listopadu1. února
Minimální množství plynu60 %67 %74 %90 %30 %
Plynárenský den skladovacího roku 2023/2024 a následujících let1. května1. července1. září1. listopadu
Minimální množství plynu5 %30 %60 %90 %

Příloha č. 8

Anhang Nr. 8 des Erlasses Nr. 344 / 2012 Coll.
Maximale Zeit, um nicht genutzte Speicherkapazität zu füllen, die von einem Marktteilnehmer in einer Auktion zu Null oder negativer Anrufpreis für einen Gasspeicherdienst erhalten
Die maximale Zeit für die Befüllung der nicht genutzten Speicherkapazität, die ein Marktteilnehmer bei einer Auktion zu einem Null- oder Negativpreis für einen Gasspeicher erhält, darf die für jeden Gasspeicherbetreiber angegebene Zeit nicht wie folgt überschreiten:
- Betreiber von Gasspeichertank in Bezug auf Gasspeichertanks Hardonice, Lobodice, Lower Dunajovice, Šmberk, Háje, Třanovice - 120 Tage
- Gastankbetreiber in Bezug auf Uhrice Gastank - 90 Tage
- der Gasbehälterbetreiber im Verhältnis zum Damborice Gasbehälter - 100 Tage'.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Hat der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber den Wert des zulässigen Tagesverbrauchs gemäß Artikel 7 Absatz 1 in der vor Inkrafttreten dieses Erlasses wirksamen Fassung ermittelt, so bestimmt er diesen Wert gemäß Artikel 7 Absatz 3 einschließlich der Bestimmung der Zeitverschiebung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und übermittelt ihn dem Kunden bis zum 1. September 2022. Für den Fall, dass der Kunde mit dem angegebenen Wert des zulässigen Tagesverbrauchs oder der Zeit zur Verringerung des Verbrauchs auf diesen Wert nicht einverstanden ist, rechtfertigt der Kunde den unterschiedlichen Wert des zulässigen Tagesverbrauchs und die Zeitverschiebung der Stunden durch die Auflistung seiner Geräte und ihrer technischen Parameter und sendet dem betreffenden Betreiber spätestens am 15. September 2022 einen Antrag auf Neubewertung. Der zuständige Betreiber legt den endgültigen Wert des genehmigten Tagesverbrauchs und die Zeitverschiebung fest, indem er die Zustimmung zum gerechtfertigten Wert des zulässigen Tagesverbrauchs und der Zeitverschiebung akzeptiert oder verweigert, die er durch schriftliche Mitteilung an den Kunden bis zum 30. September 2022 bestätigt.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 224 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 344 / 2012 Coll., über den Notstand in der Gasindustrie und auf dem Weg, um den Sicherheitsstandard der Gasversorgung, geändert durch Dekret Nr. 215 / 2015 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.07.2022
In Kraft seit01.08.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Sicherheit Verwaltungsrecht
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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