Entschließung Nr. 220/2020

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 30.04.2020
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 30. April 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020 hat die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, gemäß Artikel 5 und Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über das Notmanagement und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung für die Resolution der Krisensituation
Regierung mit Wirkung vom 11. Mai 2020 um 00 Uhr
I. Verbote
1. die persönliche Präsenz von Schülern und Studenten in der Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung in Schulen und Bildungseinrichtungen gemäß Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundarstufer-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz) in der geänderten Fassung und in den von diesen Schulen organisierten Veranstaltungen; das Verbot einer persönlichen Präsenz nach diesem Punkt gilt nicht für eine persönliche Präsenz
(a) Schüler, die eine Abschlussprüfung absolvieren oder eine Abschlussprüfung beantragen, Schüler des Konservatoriums und Studenten des Oberstuferjahres in höheren Berufsschulen, insbesondere zur Vorbereitung und Teilnahme an der Abschlussprüfung, der Abschlussprüfung oder Entlastung, deren Teilnahme nicht für Schüler und Studenten vorgeschrieben ist, und diese Schüler oder Studenten müssen Gruppen von bis zu 15 Schülern sein;
b) Schüler in der neunten Klasse der Grundschule, um die Zulassung zur Sekundarschule vorzubereiten, deren Teilnahme für diese Schüler nicht obligatorisch ist und diese Schüler Gruppen von bis zu 15 Schülern sein müssen;
c) Ausbildung in Schulen, die in diagnostischen Instituten, Kinderheimen mit Schul- und Bildungseinrichtungen und in diagnostischen Klassen gemäß Gesetz Nr. 109 / 2002 Slg., über die Durchführung der Verfassungsbildung oder Schutzerziehung in Bildungseinrichtungen und über präventive Erziehung in Bildungseinrichtungen und zur Änderung anderer Gesetze in der geänderten Fassung eingerichtet wurden;
d) Ausbildung in Schulen an Gesundheitseinrichtungen;
2. die persönliche Präsenz von Kindern, Schülern und Schülern und anderen Teilnehmern an der Tierbildung an den Schulen für die Interessensbildung und an Wettbewerben und Shows, die für Kinder, Schüler und Studenten von Schulen und Bildungseinrichtungen gemäß Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., über die Vorschule, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz) in der geänderten Fassung organisiert werden;
II. Speichert das
1. die persönliche Präsenz von Studenten in Hochschulstudien gemäß Gesetz Nr. 111 / 1998 Slg., an Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (das Gesetz über Hochschulbildung), geändert, wurde nur unter den Bedingungen der Anwesenheit von bis zu 15 Studenten in der Gruppe erlaubt; Diese Beschränkung betrifft nicht die klinische und praktische Lehre und Praxis,
2. die persönliche Präsenz von Schülern in der Primar- und Spracherziehung in einer Sprachschule mit dem Recht der staatlichen Sprachprüfung gemäß Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., in der Vorschule, in der Primar-, Sekundarstufe, in der höheren beruflichen und anderen Bildung (das Bildungsgesetz), in der geänderten Fassung und während der von diesen Schulen organisierten Veranstaltungen nur unter den Bedingungen der Anwesenheit von maximal 15 Schülern in der Gruppe erlaubt wurde,
3. die persönliche Anwesenheit von Personen auf dem Gebiet der Bildung in einem Jahr Fremdsprachenkurse mit täglicher Unterricht in den Einrichtungen, die in der Liste der Bildungseinrichtungen enthalten sind, die einjährige Fremdsprachenkurse mit täglichem Unterricht gemäß Gesetz Nr. 117 / 1995 Slg., über staatliche Sozialhilfe in der geänderten Fassung, wurde nur unter der Bedingung der Anwesenheit von maximal 15 Personen in der Gruppe erlaubt;
III. Bestellungen, die
1. ein Kind, ein Schüler, ein Schüler, ein Teilnehmer und eine Person gemäß Nummer I oder II, oder sein gesetzlicher Vertreter und ein gesetzlicher Vertreter eines Kindes in einer Kindergartenschule, hat eine schriftliche Erklärung über das Fehlen von Symptomen einer viralen Infektionskrankheit (z.B. Fieber, Husten, Atemnot, plötzlicher Geschmacks- und Geruchsverlust usw.) vor ihrem ersten Eintritt in die Schule, Schule oder Bildungseinrichtung vorgelegt; Dies gilt nicht für Kinder und Schüler von Schulen in einer medizinischen Einrichtung,
2. das Kind, Schüler, Schüler, Teilnehmer oder Person gemäß Nummer I. oder II ist persönlich in einer Schule, Schule oder Bildungseinrichtung nur anwesend, wenn es ohne akute gesundheitliche Probleme mit einer Virusinfektion ist.
IV. Wiederholt die Regierungsresolution vom 23. April 2020 Nr. 455, herausgegeben unter Nr. 197 / 2020 Coll.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 220/2020
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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