Dekret Nr. 22 / 2022 Coll.

Erlass zur Änderung des Erlasses Nr. 267 / 2017 Slg., zur Lokalisierung und Identifizierung des Anrufers auf Notrufnummern, und Erlass Nr. 117 / 2007 Slg., zu Nummerierungsplänen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 04.02.2022
Textfassungen: 04.02.2022
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 31. Januar 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 267 / 2017 Slg., zur Lokalisierung und Identifizierung des Anrufers auf Aufforderung zur Notrufnummer, und des Erlasses Nr. 117 / 2007 Slg., zu Nummerierungsplänen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, geändert
Das Ministerium für Industrie und Handel, in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium, gemäß § 150 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 468 / 2011 Coll. und Gesetz Nr. 374 / 2021 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 33 (9) über elektronische Kommunikation, Gesetz Nr. 247 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 110 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 127 / 2005 Coll.

ČÁST PRVNÍ

Änderung der Ortungsordnung und Anruferkennung beim Aufruf von 911 Nummern
Čl. I
Verordnung Nr. 267 / 2017 Slg., über die Lokalisierung und Identifizierung des Anrufers auf Aufruf zur Notrufnummer, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel des Ordens, des Titels von Abschnitt 2, Abschnitt 2 Absätze 2 und 4 und in Abschnitt 7 Absatz 2 werden die Worte "Kalender " durch die Worte" der Notkommunikationsteilnehmer ersetzt.
2. In Artikel 1 Buchstabe b werden die Wörter "Kalender zu Beginn des Anrufs " durch die Wörter" ersetzt, die am Anfang des Anrufs an der Notkommunikation teilnehmen."
3. In Artikel 1 Buchstabe e werden die Worte "Notrufnummer" durch die Worte "Notrufnummer" ersetzt und die Worte "Notrufzentrale" durch die Worte "Notrufzentrale" ersetzt.
4. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "und Nachnamen " durch die Worte" ersetzt.
5. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "aus dem Register der Gebietsidentifikation" durch die Worte "aus dem Grundregister der Gebietsidentifikation, der Adressen und des Grundbesitzes" ersetzt.
6. Die Überschrift von Abschnitt 3 lautet:
"Übertragung von Daten an einen Datenbankmanager."
7. Der Gruppentitel oben § 4 lautet:
"Übertragung von Daten aus der Datenbank des Notfallkommunikationszentrums."
8. Absatz 4 (1) lautet wie folgt:
"(1) Ein Unternehmer, der einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellt, der es Endnutzern ermöglicht, über ein öffentliches Festkommunikationsnetz Anrufe zu tätigen, sendet an das Notfallkommunikationszentrum in jeder Notkommunikation über ein Systemsignal nach dem Netzsignalisierungsplan der vom tschechischen Telekommunikationsamt gemäß § 62 des elektronischen Kommunikationsgesetzes (nachfolgend als Netzsignalisierungsplan bezeichnet) ausgegebenen öffentlichen Kommunikationsnetze die Telefonnummer, aus der die Kommunikation erfolgt."
9. In § 4 Abs. 2 wird das Wort "Entität " durch die Worte" des Notfallkommunikationszentrums ersetzt, und die Worte "Notkommunikationsnummer " werden durch die Worte" der Notfallkommunikation ersetzt".
10. In den Artikeln 5 (1) und 10 (2) wird das Wort "Güte" durch "Notenkommunikationszentrum" ersetzt.
11. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "Notrufe" durch die Worte "Notrufe" ersetzt und die Worte "Notrufe" durch die Worte "Notrufe" ersetzt;
12.
„§ 6
Lokalisierung des geografischen Standorts des Notfallkommunikationsteilnehmers in öffentlichen Mobilfunknetzen
(1) Bei einer Notkommunikation über einen Anruf eines öffentlichen Mobilfunknetzes übermittelt der Betreiber, der einen öffentlich zugänglichen zwischenmenschlichen Kommunikationsdienst auf der Grundlage der Nummern des Notkommunikationszentrums bereitstellt, Daten, die Folgendes bestimmen:
a) den Flächenindex;
b) die geographische Lage der Basisstation des Notmeldeteilnehmers im WGS84-System; oder
c) die geographische Lage des Sektorschwerpunkts der letzten bekannten Basisstation des Notmeldeteilnehmers im WGS84-System.
(2) Der Betreiber, der das öffentliche Mobilfunknetz, in dem das Notkommunikationsnetz eingerichtet wurde, bereitstellt, sendet auf Ersuchen des Notfallkommunikationszentrums den geografischen Standort der Primärstation des Notkommunikationsteilnehmers am WGS84-System oder die geografische Angabe des identifizierten Sektors der Basisstation im WGS84-System, einschließlich der Azimut der Antennenführung, mittels eines Datennetzes. Um einen Notkommunikationsteilnehmer zu identifizieren, muss das Notfallkommunikationszentrum die Telefonnummer des Notkommunikationsteilnehmers oder die Mobilfunkkennung verwenden."
13. In Artikel 7 Absatz 1 wird "Artikel 6" durch "Artikel 6 Absatz 1" ersetzt.
14. In Ziffer 7 (2) wird das Wort "Güte" durch die Worte "Notenkommunikationszentrum" ersetzt.
15. In Artikel 8 wird das Wort "Subjekt" durch das "Notkommunikationszentrum" ersetzt.
16.
„§ 9
Lokalisierung der geographischen Lage eines Teilnehmers in der Notfallkommunikation über das Internet
Erlaubt ein öffentliches, festes oder öffentliches, mobiles, Notfall-Kommunikationsnetz über das Internet die Lokalisierung des Not-Kommunikationsteilnehmers gemäß § 2 oder 6 nicht, so erfolgt das Notfall-Kommunikationszentrum in Abstimmung mit dem betreffenden Betreiber, der dieses Netz bereitstellt, um die vorhandenen erforderlichen Informationen zur Lokalisierung des Not-Kommunikationsteilnehmers zu übermitteln."
17. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "an den entsprechenden spezialisierten Arbeitsplatz des Unternehmens, der für den Empfang eines eCall-Anrufs ausgelegt ist" durch die Worte "an das am besten geeignete Notfall-Kommunikationszentrum für den Empfang eines eCall-Dienstes" und die Worte "um die Verbindung eines eCall-Anrufszentrums zum Empfang eines eCall-Anrufs zu gewährleisten."
18. In Artikel 10 Absatz 2 wird das Wort "Berechtigung" durch das Notfallkommunikationszentrum ersetzt".
19. Die Überschrift von Abschnitt 11 lautet:
"Kall für Notrufnummern ohne SIM-Karte."
20. In Artikel 11 werden die Worte "die europäische einheitliche Notrufnummer 112 " durch die Worte" die Notrufnummern" ersetzt, und die Worte "Subjekt "werden durch die Worte" des Notfallkommunikationszentrums ersetzt".
21. Im Anhang werden am Ende des Textes in Nummer 4 die Worte "an den Betreiber, der Sprachkommunikationsdienste in einem festen Kommunikationsnetz bereitstellt" hinzugefügt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Erlasses über Nummerierungspläne für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Čl. II
Verordnung Nr. 117 / 2007 Slg., über die Nummerierungspläne der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste, geändert durch Dekret Nr. 231 / 2008 Slg., Dekret Nr. 267 / 2009 Slg., Dekret Nr. 53 / 2011 Slg. und Dekret Nr. 124 / 2012 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In den Artikeln 1 (1), 3, 10 (1) und 13 (3) werden die Worte "öffentliche Telefonnetze" durch die Worte "öffentliche Kommunikationsnetze" ersetzt.
2. In Artikel 4 Absatz 3 werden "öffentliche Festnetznetze" durch öffentliche Festnetznetze ersetzt und "öffentliche Mobilfunknetze" durch öffentliche Mobilfunknetze ersetzt.
3. In Abschnitt 5 werden die Worte "öffentliche Telefonnetze" durch die Worte "öffentliche Kommunikationsnetze" ersetzt.
4. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte "öffentliches Festnetz " durch die Worte" öffentliches Festnetz für die Kommunikation ersetzt" und die Worte "öffentliches Mobilfunknetz" durch das öffentliche Mobilfunknetz ersetzt".
5. in den Abschnitten 9, 25, 27a und Anhang 1 wird "Telefon" durch "Kommunikation" ersetzt.
6. In Ziffer 10 (1) werden die Worte "öffentliche Telefonnetze" durch öffentliche Kommunikationsnetze ersetzt, die Worte "öffentliche Festnetznetze" werden durch die Worte "öffentliche Festnetznetze" ersetzt und die Worte "öffentliche Mobilfunknetze" werden durch die Worte "öffentliche Mobilfunknetze" ersetzt.
7. In Artikel 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die einheitliche europäische Notrufnummer 112 und die gekürzten Telefonnummern mit dem Code SAC = 15 werden nicht zugewiesen."
8. In Abschnitt 26 wird das Wort "Netzwerk " durch das Wort ersetzt" und am Ende des Satzes die Worte "Notzahlen" hinzugefügt.
9. In Anhang 1 werden die Worte "öffentlich verfügbarer Telefondienst " durch den Sprachkommunikationsdienst " ersetzt" und die Worte "öffentlich verfügbare Telefondienste" durch die Worte "Sprachkommunikationsdienste" ersetzt.
10. In Anhang 1 Nummer 4.1 werden die Worte "Notrufnummer " durch die Worte" Notrufnummer ersetzt.
11. In Anhang 1 Nummer 6 wird die Zeile für den Zugangscode 61 durch Zeilen 610 bis 614 und 615 bis 619 ersetzt:
"610 bis 614 Öffentliches Mobilfunknetz Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste außer zwischenmenschlicher Kommunikationsdienste in der gesamten Europäischen Union (1). 615 bis 619Reservieren Sie für ein öffentliches Mobilfunknetz '.
Fußnote 1:
"(1) Artikel 93 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018 / 1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Schaffung eines Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation."
12. In Anhang 1 Nummer 6 wird der Text "702 bis 705 " durch" 702 bis 719 ersetzt und der Text "706 bis 719 Öffentliches Mobilfunknetzreserve " gestrichen.
13. In Anhang 3 werden die Worte "Notrufnummern" durch die Worte "Notrufkommunikation" ersetzt.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. III
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 22 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 267 / 2017 Coll., zur Lokalisierung und Identifikation von Anrufen für Notrufe, und Dekret Nr. 117 / 2007 Coll., über Nummerierungspläne von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.02.2022
In Kraft seit04.02.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

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