Dekret Nr. 22 / 1950 Coll.

Befreiung von Prägung und Ausgabe von Münzen 1 CZK Aluminium

Gültig In Kraft seit 17.03.1950
Inhalt
22.
Erlass des Finanzministers
vom 27. Februar 1950
auf Prägung und Ausgabe von Münzen von 1 CZK Aluminium.
Der Finanzminister sieht gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 39/1948 Slg. die Ausschreibung der Tschechoslowakischen Währung vor:
§ 1.
(1) Münzen der Tschechoslowakischen Währung nach 1 Ccs werden aus einer Mischung aus 98 Aluminiumteilen und 2 Magnesiumteilen gewalzt. Ein Kilo Münzmetall ist 750 Kronen wert. Der Münzdurchmesser beträgt 21 mm. Bei der Stanzung ist die Abweichung nach oben und unten im Bruttogewicht 30 / 1000 und in der Reinheit 20 / 1000 erlaubt.
(2) Angesichts der Kronmünze ist das Staatszeichen der Tschechoslowakischen Republik, um sie die Inschrift "REPUBLIC OF CZECHOSLOVSKÁ" in einer Linie mit zwei Sternen, unter denen das Jahr der Prägung.
(3) Auf der Rückseite der Kronenmünze ist ein Bild einer knienden Frau, die auf der linken Seite ein Ohr mit August hält und mit ihrem Stirnschweiß abwischt; neben ist ein kleiner Zweig der Lippe und die Bezeichnung "1". Unter dem Gemälde heißt der Autor "O. SPANIEL".
(4) Der Rand der Münze wird gepunktet; Auf beiden Seiten ist ein flacher Rahmen.
§ 2.
(1) Münzen nach 1 Kcs Aluminium werden am Tag der Veröffentlichung dieses Dekrets die Nationalbank der Tschechoslowakei ausstellen.
(2) Bislang bleiben Münzen von 1 CZK als gesetzliches Angebot im Umlauf.
§ 3.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Kabel v. r.

Farbzeichnung von 1 cm Aluminium:
Gesicht

Rubin

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 22 / 1950 Coll., zur Prägung und Ausgabe von Münzen nach 1 CZK aus Aluminium
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.03.1950
In Kraft seit17.03.1950
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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