Dekret Nr. 217 / 2020 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung bestimmter Vorschriften der Regierung auf dem Gebiet der Landwirtschaft in Bezug auf die außergewöhnliche Epidemie im Jahr 2020
Gültig
In Kraft seit 01.05.2020
Textfassungen:
01.05.2020
29.04.2020
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
„§ 10a
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
„§ 12a
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
„§ 10b
Čl. VIII
ČÁST PÁTÁ
Čl. IX
„§ 11b
Čl. X
ČÁST ŠESTÁ
Čl. XI
„§ 34a
Čl. XII
ČÁST SEDMÁ
Čl. XIII
„§ 12b
Čl. XIV
ČÁST OSMÁ
Čl. XV
„§ 20a
Čl. XVI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XVII
„§ 33a
§ 33b
§ 33c
Čl. XVIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIX
„§ 27b
§ 27c
Čl. XX
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XXI
„§ 12a
Čl. XXII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XXIII
„§ 15a
Čl. XXIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XXV
„§ 14b
Čl. XXVI
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXVII
„§ 14a
§ 14b
Čl. XXVIII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XXIX
„§ 31a
§ 31b
§ 31c
Čl. XXX
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XXXI
„§ 24a
§ 24b
Čl. XXXII
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXXIII
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217
REGIERUNGSORDNUNG
vom 27. April 2020
zur Änderung bestimmter Vorschriften der Regierung im Bereich der Landwirtschaft im Rahmen einer Notepidemie im Jahr 2020
2b (2) und § 2c (5) des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs.
Änderung der Regierungsverordnung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen und für die Errichtung von Ernten aus schnell wachsendem Holz auf landwirtschaftlichen Flächen, die für die Energienutzung bestimmt sind
In Artikel 16 des Dekrets Nr. 308/2004 Slg. werden die Absätze 3 und 4 unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen und für die Errichtung von schnell wachsendem Holz auf landwirtschaftlichen Flächen, die für die Energienutzung bestimmt sind, ergänzt:
"(3) Für 2020 kann der in Artikel 5 (8) genannte Erstattungsantrag dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
(4) Wird der Antrag auf Erstattung für 2020 nach dem in Absatz 3 genannten Zeitraum eingegangen, so gilt Absatz 5 (9) sinngemäß."
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung 308/2004 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung 308/2004 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen
In der Regierungsverordnung Nr. 239 / 2007 Slg., zur Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 148 / 2008 Slg., Regierungsverordnung Nr. 83 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Slg., Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Sl.
Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung bei der Einstellung der landwirtschaftlichen Produktion im Jahr 2020
(1) Für 2020 kann der Antrag auf Erstattung bei der Einstellung der landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bis zum 15. Juni 2020 dem Fonds vorgelegt werden.
(2) Wird nach dem in Absatz 1 genannten Zeitraum ein Antrag auf Erstattung für die Einstellung der landwirtschaftlichen Erzeugung gestellt, so gilt Absatz 4 Absatz 3 entsprechend.“
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 239/2007 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 239/2007 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung nationaler Zusatzzahlungen an Direktbeihilfen
In der Regierungsverordnung Nr. 112 / 2008 Coll., mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung von nationalen Zusatzzahlungen an Direktbeihilfen, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Coll., Regierungsverordnung Nr. 86 / 2010 Coll., Regierungsverordnung Nr. 87 / 2011 Coll., Regierungsverordnung Nr. 107 / 2012 Coll., Regierungsverordnung Nr. 332 / 2012 Coll., Regierungsverordnung Nr. 298 / 2013 Coll.
Frist für die Zahlung im Jahr 2020
(1) Für 2020 kann der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Zahlungsantrag dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
(2) Wird der Antrag auf Subvention für 2020 nach der in Absatz 1 genannten Frist eingegangen, so gilt Absatz 12 Absatz 1 entsprechend.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 112/2008 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 112/2008 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Waldwirtschaft im Rahmen der Natura-2000-Maßnahme in Wäldern
Verordnung Nr. 147 / 2008 Slg., zur Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Wirtschaftsbevölkerung von Waldflächen im Rahmen der Natura-2000-Maßnahme im Wald, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 51 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 83 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Slg., Regierungsverordnung Nr. Coll.
Bewerbungszeitraum für 2020
(1) Für 2020 kann der Antrag auf Gewährung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(2) Wird nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für 2020 ein Antrag auf Subvention eingegangen, so gilt Absatz 4 Absatz 2 entsprechend.
(3) Für 2020 kann der Antrag auf Änderung der Einstufung nach Absatz 7a (9) dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden."
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 147 / 2008 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung Nr. 147 / 2008 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für forstwirtschaftliche Umweltmaßnahmen
In der Regierungsverordnung Nr. 53 / 2009 Slg., zur Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Waldumweltmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 83 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Slg., Regierungsverordnung Nr. 108 / 2012 Slg., Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Slg.
Frist für die Einreichung des Antrags auf Subvention für 2020
(1) Für 2020 kann der Antrag auf Gewährung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(2) Wird der Beihilfeantrag für 2020 nach der in Absatz 1 genannten Frist eingegangen, so gilt Absatz 4 Absatz 2 sinngemäß."
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 53 / 2009 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 53 / 2009 Slg. abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften
In der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Slg., zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015, Regierungsverordnung Nr. 185 / 2015 Slg., Regierungsverordnung Nr. 61 / 2016 Slg., Regierungsverordnung Nr. 236 / 2016 Slg., Regierungsverordnung Nr. 423 / 2016 Slg.
Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Direktzahlungen an Landwirte im Jahr 2020
(1) Für 2020 kann der Antrag auf Direktzahlung an Landwirte gemäß Artikel 2 Absatz 3 bis zum 15. Juni 2020 dem Fonds vorgelegt werden.
(2) Wird der Antrag auf Subvention für 2020 nach der in Absatz 1 genannten Frist eingegangen, so gilt Absatz 8 (4) entsprechend.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Slg. abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen in den Gebieten Natura 2000 über landwirtschaftliche Flächen
In der Regierungsverordnung Nr. 73 / 2015 Coll., über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen in Natura 2000 Flächen auf landwirtschaftlichem Grund, geändert durch Regierungsdekret Nr. 113 / 2015 Coll., Regierungsdekret Nr. 64 / 2016 Coll., Regierungsdekret Nr. 49 / 2017 Coll., Regierungsdekret Nr. 43 / 2018 Coll. und Regierungsdekret Nr. 64 / 2020 Coll., wird nach § 12a eingefügt:
Frist für die Einreichung von Zahlungsanträgen für 2020
(1) Für 2020 kann der in Artikel 3 Absatz 3 genannte Zahlungsantrag dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
(2) Wird der Zahlungsantrag für 2020 nach der in Absatz 1 genannten Frist eingegangen, so gilt Absatz 4 Absatz 3 entsprechend.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen
In der Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Coll., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Coll., Regierungsverordnung Nr. 62 / 2016 Coll., Regierungsverordnung Nr. 17 / 2017 Coll., Regierungsverordnung Nr. 49 / 2017 Coll., Regierungsverordnung Nr. 34 / 2018 Coll., Regierungsverordnung Nr. 58 / 2019 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 332 / 2019
Frist für die Einreichung des Antrags auf Subvention für 2020
(1) Für 2020 kann der Antrag auf Gewährung gemäß Artikel 5 Absatz 1 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(2) Wird für das Jahr 2020 der Antrag auf Subvention nach der in Absatz 1 genannten Frist eingegangen, so gilt Artikel 5 Absatz 3 entsprechend.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 74/2015 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2020 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 74/2015 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen in der geänderten Fassung
In der Regierungsverordnung Nr. 75/2015 Slg., zu den Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 33/2007 Slg., zu den Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, Regierungsverordnung Nr. 113/2015 Slg., Regierungsverordnung Nr. 63/2016 Slg., Regierungsverordnung Nr. 236/2016 Slg.
Fristen für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2020
(1) Für 2020 kann der Antrag auf Aufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 4 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(2) Für 2020 kann der Antrag auf Änderung der Einstufung gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis zum 15. Juni 2020 dem Fonds vorgelegt werden.
(3) Für das Jahr 2020 kann der Antrag auf Erhöhung des in Artikel 7 Absatz 3 genannten Zuteilungsbereichs dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
(4) Für das Jahr 2020 kann dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 ein Antrag auf Kürzung einer Fläche gemäß Artikel 8 Absatz 2 gestellt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Kürzung einer Fläche gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b.
(5) Für 2020 kann der Antrag auf Gewährung gemäß Artikel 9 Absatz 1 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(6) Wird für 2020 nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist ein Antrag auf Subvention eingegangen, so gilt Absatz 9 (4) entsprechend.
(7) Für 2020 kann der Antrag auf Änderung der Einstufung in Bezug auf die Rodung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b dem Fonds spätestens am 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
Bewertung der obligatorischen Ausbildung in der integrierten Produktion für 2020
Erfüllt der Antragsteller 2020 spätestens bis 31. Dezember 2020 die vom Zentral-Audit- und Prüfungsinstitut für Landwirtschaft bereitgestellte Ausbildung, so wird die in § 12 (5) (i) oder § 13 (5) (i) genannte Bedingung erfüllt.
Bewertung der Einhaltung der Viehbestandsdichte für 2020
Im Falle eines Antrags auf Erteilung für 2020 wird die Nichteinhaltung gemäß Artikel 17 zum Verfahren nach Titel Vier nicht als Nichteinhaltung angesehen, wenn die Nichteinhaltung zwischen dem 1. Juni und dem 15. Juni 2020 erfolgt."
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg. abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Durchführung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Maßnahmen
In der Regierungsverordnung Nr. 76 / 2015 Coll., über die Bedingungen für die Umsetzung von ökologischen Landbaumaßnahmen, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Coll., Regierungsverordnung Nr. 64 / 2016 Coll., Regierungsverordnung Nr. 236 / 2016 Coll., Regierungsverordnung Nr. 18 / 2017 Coll., Regierungsverordnung Nr. 49 / 2017, Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Coll., Regierungsverordnung Nr. 57 / 2019 Coll.
Fristen für die Einreichung von Anträgen für 2020
(1) Für das Jahr 2020 kann der Antrag auf Erhöhung des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zuteilungsbereichs dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
(2) Für das Jahr 2020 kann der Antrag auf Kürzung des in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten zugewiesenen Gebietes dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
(3) Für 2020 kann der Antrag auf Gewährung gemäß Artikel 6 Absatz 1 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(4) Wird für 2020 nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist ein Antrag auf Subvention eingegangen, so gilt Absatz 6 (5) entsprechend.
Bewertung der Einhaltung der Viehbestandsdichte für 2020
Im Falle eines Antrags auf Subvention für 2020 wird die Nichteinhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e, die zu einem Verfahren nach Teil 3 führt, nicht als Nichteinhaltung angesehen, wenn die Nichteinhaltung zwischen dem 1. Juni und dem 15. Juni 2020 erfolgt."
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 76/2015 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 76/2015 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Aufforstungsmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften
In der Regierungsverordnung Nr. 185 / 2015 Coll., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Aufforstung landwirtschaftlicher Flächenmaßnahmen und zur Änderung bestimmter verwandter staatlicher Vorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 61 / 2016 Coll., Regierungsverordnung Nr. 19 / 2017 Coll., Regierungsverordnung Nr. 49 / 2017 Coll., Regierungsverordnung Nr. 234 / 2019 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 64 / 2020 Coll., nach § 12a eingefügt
Fristen für die Einreichung eines Beihilfeantrags für die Einrichtung eines Waldes oder Antrags auf Beihilfe für die Waldbewirtschaftung im Jahr 2020
(1) Ein Antragsteller, der nach Artikel 5 im Jahr 2020 einen Beihilfeantrag für die Errichtung von Waldflächen stellen will, übermittelt dem Fonds die Erklärung nach Artikel 4 bis zum 15. Juni 2020.
(2) Für das Jahr 2020 kann der Antrag auf Gewährung einer Waldbewirtschaftung gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder auf Antrag auf Beihilfe für die Einstellung der landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Artikel 6 Absatz 2 bis zum 15. Juni 2020 dem Fonds vorgelegt werden.
(3) Wird für 2020 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitraum ein Antrag auf Gewährung einer Waldbewirtschaftung oder auf Antrag auf Gewährung einer landwirtschaftlichen Endbegünstigung gestellt, so gilt Absatz 6 Absatz 3 sinngemäß.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020 werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst-, Umwelt- und Klima- und Waldschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften
In der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst- und Klimaschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter verwandter staatlicher Vorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 36 / 2017 Slg., Regierungsverordnung Nr. 49 / 2017 Slg., Regierungsverordnung Nr. 314 / 2017 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 64 / 2020 Slg., wird nach § 15a eingefügt:
Fristen für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2020
(1) Für 2020 kann der Antrag auf Aufnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(2) Für 2020 kann der Antrag auf Gewährung gemäß Artikel 7 Absatz 1 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 gestellt werden.
(3) Wird für 2020 nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Antrag auf Subvention eingegangen, so gilt Absatz 7 Absatz 2 entsprechend.
(4) Für das Jahr 2020 kann der Antrag auf Änderung der Einstufung nach Artikel 10 Absatz 8 oder Artikel 11 Absatz 9 dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Berggebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen und zur Änderung der damit zusammenhängenden Regierungsverordnungen
Die Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Berggebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder anderen besonderen Einschränkungen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 197 / 2018 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 64 / 2020 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 14a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei Anträgen, die 2020 bei der Berechnung der Lagerdichte der antragstellenden Tiere an jedem Tag des Kontrollzeitraums vom 1. Juni bis 30. September gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b eingereicht wurden, werden die Daten, an denen die Viehbestandsdichte weniger als 0,3 Vieheinheiten beträgt, nicht bewertet."
2. Nach Absatz 14a wird folgender Abschnitt 14b eingefügt:
Fristen für die Einreichung von Zahlungsanträgen für 2020
(1) Für 2020 kann der in Artikel 3 Absatz 3 genannte Zahlungsantrag dem Fonds bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt werden.
(2) Wird der Zahlungsantrag für 2020 nach der in Absatz 1 genannten Frist eingegangen, so gilt Artikel 4 Absatz 4 sinngemäß.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Slg. eingeleiteten Anträge für das Jahr 2020 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
„§ 10a
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
„§ 12a
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
„§ 10b
Čl. VIII
ČÁST PÁTÁ
Čl. IX
„§ 11b
Čl. X
ČÁST ŠESTÁ
Čl. XI
„§ 34a
Čl. XII
ČÁST SEDMÁ
Čl. XIII
„§ 12b
Čl. XIV
ČÁST OSMÁ
Čl. XV
„§ 20a
Čl. XVI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XVII
„§ 33a
§ 33b
§ 33c
Čl. XVIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIX
„§ 27b
§ 27c
Čl. XX
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XXI
„§ 12a
Čl. XXII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XXIII
„§ 15a
Čl. XXIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XXV
„§ 14b
Čl. XXVI
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXVII
„§ 14a
§ 14b
Čl. XXVIII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XXIX
„§ 31a
§ 31b
§ 31c
Čl. XXX
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XXXI
„§ 24a
§ 24b
Čl. XXXII
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXXIII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 217 / 2020 Coll., zur Änderung bestimmter Regierungsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft im Rahmen einer Notepidemie im Jahr 2020 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 29.04.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.05.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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