Regierungsverordnung Nr. 215 / 2023 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 298 / 2022 Slg. über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktlage und über die Bestimmung des damit verbundenen höchstzulässigen Umfanges der Leistungen des Kundenbesitzes in der geänderten Fassung

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2023
215
REGIERUNGSORDNUNG
vom 28. Juni 2023
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll. über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktlage und über die Bestimmung des damit verbundenen höchstzulässigen Umfanges des Kundennutzens in der geänderten Fassung
Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll., über die Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktsituation und über die Bestimmung des damit verbundenen höchstzulässigen Umfanges von Kundenvermögen, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 343 / 2022 Coll., Regierungsverordnung Nr. 442 / 2022 Coll., Regierungsverordnung Nr. 28 / 2023 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 77 / 2023 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Ziffer 8a Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "Abschreibungs- und Kostenzinsen " durch die Worte" durch Anpassungen an Betriebswerte und Kostenzinsen und ähnliche Kosten ersetzt und durch Anpassungen an Anlagevermögen und -bestände reduziert".
2. In Artikel 8a Absatz 5 werden die Worte "t Monat oder Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2023, ref Referenzzeitraum" gestrichen.
3. Absatz 8a (7), einschließlich Fußnote 3, lautet wie folgt:
„(7) Die in EUR festgesetzten Werte der Vermögenswertspannen der Kategorie A bis E werden um den Betrag anderer Beihilfen zur Deckung der Kosten des Kaufs von Elektrizität und Gas eines großen Unternehmens und um den Betrag der Beihilfe zur Deckung der von einem großen Unternehmen im Falle des Kaufs von Wärme an einem Punkt von mehr als 10 000 GJ pro Kalenderjahr für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum Ende des Zeitraums, für den die Europäische Unionsbeihilfe durch diesen Vertrag festgesetzt wird, verringert. Der Wert der Vermögenswerte der Kategorien B bis E, bestimmt durch den relativen Wert der beihilfefähigen Kosten, wird um den Betrag anderer Beihilfen verringert, um die Kosten für den Kauf von Strom und Gas zu decken, die einem großen Unternehmer zur Verfügung gestellt werden, und um den Betrag der Beihilfe zur Deckung der thermischen Energiekosten eines großen Unternehmens bei der Wärmeerhebung an einem Punkt von mehr als 10 000 GJ pro Kalenderjahr für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des Zeitraums, für den die europäische Elektrizitäts oder Gaspreise festgelegt sind Die Unterstützung im Rahmen des ersten und zweiten Satzes gilt nicht als Ausgleich für indirekte Kosten, die nach dem Gesetz über den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten vorgesehen sind.
(3) Zum Beispiel, Verordnung (EU) Nr. 651 / 2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, die gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags bestimmte mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfekategorien in der geänderten Verordnung (EU) Nr. 2022 / 2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 vom 14. Dezember 2022 der Verordnung (EU) Nr. 107 / 2014 der Europäischen Union über Beihilfen für Unternehmen, die in der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei und Aquakultur tätig sind,
4. In Artikel 8b werden am Ende des Wortlauts von Absatz 1 die Worte "die Mitglieder dieser Gruppe von Personen, die während des Zeitraums, für den die Strom- oder Gaspreise durch diese Verordnung festgesetzt werden, einen Vermögensvorteil erhalten haben, indem sie Strom oder Gas zu einem bestimmten Preis einnehmen" werden.
5. In Absatz 8d (8) werden die Worte "oder nach Ablauf der Frist " gestrichen.
6. Der folgende Abschnitt 8da wird nach Abschnitt 8d eingefügt, der den Titel umfasst:
„§ 8da
Berichtigung der Daten im Bericht über die Bewertung des Vorliegens übermäßiger Vermögensvorteile
Der Großunternehmer hat das Recht, die Tatsachen oder Daten im Bericht über die Bewertung des Vorliegens von Überbewertungsleistungen bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats, in dem er die Bewertung spätestens durchführt, zu korrigieren. Die Berichtigung der Tatsachen oder Daten erfolgt durch Vorlage eines neuen Berichts über die Bewertung des Bestehens übermäßiger Vermögenswerte gemäß Abschnitt 8d (7).
7. In Anhang 1 Teil C zu E:

".
8. Anhang 13 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 13 zur Regierungsverordnung Nr. 298/2022 Coll.

"
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 215 / 2023 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 298 / 2022 Coll., zur Bestimmung der Strom- und Gaspreise in einer außergewöhnlichen Marktlage und zur Bestimmung des damit verbundenen höchstzulässigen Umfanges der Kundenvermögen, geändert
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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