Dekret Nr. 213 / 2019 Coll.
Verordnung über die Anforderungen des Zuordnungsgenerators, die die Zuweisung von Insolvenzsachen durch zufällige Auswahl, die Art und Weise, in der der Zuteilungsgenerator betrieben wird, und den Inhalt des Arbeitsplans und die Art und Weise, in der er für die Verwendung des Zuteilungsgenerators (Order am Zuweisungsgenerator) zusammengestellt wird
Zeitliche Textfassungen
Novellierungen
01.08.2025