Dekret Nr. 213 / 2019 Coll.
Verordnung über die Anforderungen des Zuordnungsgenerators, die die Zuweisung von Insolvenzsachen durch zufällige Auswahl, die Art und Weise, in der der Zuteilungsgenerator betrieben wird, und den Inhalt des Arbeitsplans und die Art und Weise, in der er für die Verwendung des Zuteilungsgenerators (Order am Zuweisungsgenerator) zusammengestellt wird
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.11.2019
213
Ordnung
vom 16. August 2019
über die Anforderungen des Zuordnungsgenerators, der die Zuweisung von Insolvenzsachen durch Zufallsauswahl gewährleistet, die Art und Weise, wie der Zuteilungsgenerator betrieben wird, sowie den Inhalt des Arbeitsplans und die Art und Weise, wie er für die Verwendung des Zuteilungsgenerators (Allocation Generator Dekret) zusammengestellt wird
Das Justizministerium entscheidet gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 3 des Gesetzes Nr. 6 / 2002 Slg. über die Gerichte, Richter, Anschriften und Regierungsverwaltung der Gerichte und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gerichtshof und Richter), geändert durch Gesetz Nr. 296 / 2017 Slg.:
Die Anforderungen des Zuordnungsgenerators und seines Betriebs
(1) Der Zuweisungsgenerator ist ein vom Ministerium betriebenes und verwaltetes Informationssystem, das einen mathematischen Algorithmus und zufällige Zahlen verwendet, um die Zuweisung von Insolvenzangelegenheiten durch die Justizbehörden nach dem Zeitplan der Arbeit des Insolvenzgerichts durch zufällige Auswahl zu gewährleisten, ohne die Möglichkeit, die Zuweisung von Gegenständen zu beeinflussen. Der Zuteilungsgenerator ist so zu betreiben, dass die Zuweisung des Falles auf der Grundlage der Anforderung des Insolvenzgerichts erfolgt, dem auch das Vergabeergebnis zur Verfügung gestellt wird.
(2) Der vom Zuordnungsgenerator verwendete mathematische Algorithmus ist im Anhang zu diesem Dekret festgelegt.
(3) Der Zuordnungsgenerator verwendet einen zertifizierten echten Zufallszahlengenerator oder einen anderen Zufallszahlengenerator, für den die physikalischen oder Hardwaremethoden die Erzeugung echter Zufallszahlen gewährleisten.
Zuordnung durch Zufallsauswahl
Der Insolvenzzuweisungsgenerator hat den einzelnen Justizbehörden eine zufällige Auswahl so zuzuweisen, dass die Anzahl der zugeteilten Posten je nach Größe der Idee der Justizbehörden vergleichbar ist.
(1) Bei der Zuweisung eines Insolvenzfalles, der nach dem Arbeitsplan nicht in eine Spezialisierung fällt, berücksichtigt der Zuteilungsgenerator:
a) die Zahl der Justizbehörden, die Insolvenzfälle behandeln;
b) die Größe der Idee als Anteil der einzelnen Abteilungen an der Idee neuer Insolvenzangelegenheiten;
c) die Zahl der Insolvenzfälle, die jeder Justizabteilung vom Zuteilungsgenerator gemäß den Regeln für den vollständigen Text des Arbeitsplans zugewiesen werden;
d) die Anzahl der Fälle, die jeder Abteilung zugeordnet werden, die nicht vom Zuteilungsgenerator gemäß den Regeln für den vollständigen Text des Arbeitsplans; und
e) die Anzahl der Gegenstände, die jeder Justizabteilung zugewiesen wurden, die falsch geschrieben, falsch dieser Justizabteilung zugeordnet oder nicht berücksichtigt wurden.
(2) Bei der Zuordnung des Insolvenzfalles im Rahmen der Spezialisierung nach dem Arbeitsplan berücksichtigt der Zuteilungsgenerator:
(a) die Zahl der Justizbehörden, die Insolvenzfragen in der Spezialisierung behandeln;
b) die Größe der Idee in der Spezialisierung;
c) die Zahl der Insolvenzangelegenheiten, die jeder Abteilung durch den Zuteilungsgenerator nach den Regeln für den vollständigen Text des Arbeitsplans im Rahmen der betreffenden Spezialisierung zugewiesen werden;
d) die Zahl der Insolvenzangelegenheiten, die den einzelnen Abteilungen im Rahmen der betreffenden Spezialisierung zugewiesen werden, außer durch den Zuteilungsgenerator gemäß den Regeln für den vollständigen Text des Arbeitsplans; und
e) die Zahl der im Zuge der betreffenden Spezialisierung an einzelne Rechtsabteilungen vergebenen Gegenstände, die falsch geschrieben, falsch an diese Justizabteilung zugewiesen oder nicht berücksichtigt wurden.
(3) Für die Zwecke dieses Erlasses gilt der vollständige Wortlaut des Arbeitsplans als die effektive Fassung des für das betreffende Jahr angenommenen Arbeitsprogramms oder gegebenenfalls die vollständige Fassung des Arbeitsplans für das betreffende Jahr, geändert durch eine effektive Änderung des Arbeitsplans, wenn diese Änderungen in Bezug auf die Insolvenzabteilungen stattgefunden haben.
a) die Zahl dieser Justizbehörden zu ändern;
b) die Größe der Idee der Justizbehörden zu ändern;
c) die dem Justizministerium zugewiesenen Spezialgebiete zu ändern;
d) die Größe der Idee in den speziellen Spezialitäten zu ändern;
e) ein Ende einer Idee in der Justizabteilung oder den zugewiesenen Spezialitäten zu setzen; oder
f) die Beendigung der Idee in der Justiz oder in den ihm zugewiesenen Fachgebieten zu beenden.
(4) Ist auf der Grundlage einer Änderung des Arbeitsplans eine Idee für einen Zeitraum mit einem vorbestimmten Ende an einem bestimmten Tag gestoppt worden, so gilt dieser Zeitpunkt als wirksamer Zeitpunkt der Änderung des Arbeitsplans, der zur Beendigung der Idee in dieser Justizabteilung geführt hat.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Faktoren werden vom Zuteilungsgenerator nach dem Status zum Zeitpunkt der Zuweisung des Falles berücksichtigt.
(1) Der Insolvenzfall wird vom Zuteilungsgenerator nach der Formulierung des Arbeitsplans zugeteilt, der zu dem Zeitpunkt wirksam ist, zu dem der Insolvenzfall das Insolvenzgericht erreicht. Wird in besonders begründeten Fällen der Insolvenzfall nicht nach einer solchen Version des Arbeitsplans zugewiesen, so wird er gemäß dem Wortlaut des Arbeitsplans zugewiesen, der zum Zeitpunkt der Zuweisung wirksam ist. Wenn nach dem Wortlaut des Zeitplans der wirksamen Arbeit zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzgericht stattfand, das Insolvenzverfahren der Justizabteilung zugeteilt werden sollte, die nach dem Wortlaut des Zeitplans der wirksamen Arbeit zum Zeitpunkt der Vergabe nicht eingerichtet ist oder die Idee gestoppt wird, so ist das Insolvenzverfahren der übrigen Justizabteilung nach dem Wortlaut des Zeitplans der wirksamen Arbeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Insolvenz stattfand, zuzuordnen.
(2) Der Insolvenzfall wird durch den Zuteilungsgenerator nach einer Änderung des Arbeitsplans umverteilt, die eine Regel für die Umverteilung vorsieht. Ist eine solche Regel nicht vorgesehen, so wird der in der Maßnahme des Präsidenten des Gerichtshofs definierte institutsspezifische Zuteilungsgenerator entsprechend den Regeln für die Zuweisung eines neuen Falles nach dem Wortlaut des Arbeitsplans, der zu dem Zeitpunkt wirksam ist, zu dem die Tatsache, dass die Errichtung des Grunds für die Umsiedlung entstand, neu verteilt.
Inhalt und Erstellung des Arbeitsplans
(1) Der Arbeitsplan enthält Vorschriften über die Zuweisung von Insolvenzverfahren an die einzelne Justizabteilung über den Zuteilungsgenerator; im Falle eines Insolvenzverfahrens, des Insolvenzantrags, des in das Register der INS oder ICm eingetragenen Falles oder der Liste der Senatsmarken in diesen Registern und des in diesen Fällen gegen das Urteil erhobenen Falles. Ist es nicht möglich, Insolvenzangelegenheiten durch zufällige Selektion zwischen mindestens 2 Abteilungen zuzuordnen oder gibt es Gründe für die Zuweisung von Insolvenzangelegenheiten ohne Zufallselement, so enthält der Arbeitsplan auch Regeln für die Zuweisung von Insolvenzangelegenheiten ohne Verwendung des Zuordnungsgenerators.
(2) Zur Anwendung des Zuteilungsgenerators ist der Arbeitsplan so auszuarbeiten, dass die Zuweisungsregeln, nach denen der Insolvenzfall durch zufällige Auswahl zwischen mindestens zwei Abteilungen maschinenbearbeitet wird, bearbeitet werden.
(3) Der Arbeitsplan enthält eine Regel, in der, wenn ein Zuteilungsgenerator nicht verwendet werden kann, Insolvenzangelegenheiten zwischen mindestens zwei Justizabteilungen durch das Verfahren oder ein anderes Verfahren zugeordnet werden, das die Möglichkeit ausschließt, im Voraus zu bestimmen, welche Justizabteilung dem Fall zugewiesen wird.
Zuweisung von Umstrukturierungsgegenständen
(1) Absatz 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Zuweisung von Umstrukturierungsfällen durch die Justizbehörde nach dem Umstrukturierungsplan.
(2) Der Umstrukturierungsfall ist ein Vorschlag für die Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens oder eine andere Vorlage, die ein Umstrukturierungsverfahren einleitet, ein Vorschlag für eine Verordnung einer Interimsmaßnahme vor der Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens, ein Vorschlag für ein individuelles Moratorium vor Beginn einer vorbeugenden Umstrukturierung, eine Maßnahme nach § 98 Absatz 4 des Präventiven Umstrukturierungsgesetzes und eine Beschwerde gegen eine Entscheidung in diesen Fällen.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.
Justizminister:
Mgr. Benešová v. r.
Anhang zum Erlass Nr. 213 / 2019 Coll.
Mathematische Algorithmus verwendet durch den Zuordnungsgenerator
(1) Die Wahrscheinlichkeit, eine Justizabteilung aus n Justizabteilungen auszuwählen, ist
ρi = lièi ~ i = 1nliãi
Es gilt Folgendes:
a) wenn - die Größe der Idee der Justizabteilung,
b) ãi = ai-aminδα + 1-ai-aminδß,
(c) ai = qili Noveli = 0 Istrii = 0
d) δ = aMAX - aMIN; δ = 0 ãi = 1,
e) qi - Anzahl der zugeteilten Posten,
α, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β, β,
(g) ai ∞ AMIN-HAM-MAX-HAM-HAM (α, β)
(h) selbst = 1nρi = 1.
(2) Die Anzahl der zugeteilten Posten wird als Summe der in § 3 Abs. 1 Buchstaben c und d genannten Posten abzüglich der in § 3 Abs. 1 e) oder der Summe der in § 3 Abs. 2 c und d) genannten Posten abzüglich der in § 3 Abs. 2 e) genannten Posten bestimmt.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 213 / 2019 Coll., über die Anforderungen des Zuordnungsgenerators, der die Zuordnung von Insolvenzsachen durch Zufallsauswahl gewährleistet, die Art und Weise, in der der Zuordnungsgenerator betrieben wird, und den Inhalt des Arbeitsplans und seine Zusammenstellung für die Verwendung des Zuordnungsgenerators (Allocation Generator Dekret) |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.08.2019 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.11.2019 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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