Dekret Nr. 211 / 2020 Coll.

In der zweiten Hälfte des Schuljahres 2019 / 2020 wurde ein Dekret zur Bewertung der Bildungsergebnisse der Schüler erstellt.

Gültig Ordnung In Kraft seit 27.04.2020
Textfassungen: 27.04.2020
211
ERKLÄRUNG
vom 27. April 2020
zur Bewertung der Schülerbildungsergebnisse in der zweiten Hälfte des Schuljahres 2019 / 2020
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß §§ 56, 71 und 112 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Pre-School, Basic, Medium, Höhere Berufsausbildung und andere Bildung (Bildungsgesetz):
§ 1
Evaluierung der Schüler
(1) In der Primar-, Sekundar- und Konservatoriumsausbildung basiert die Bewertung der Studienergebnisse auf der zweiten Hälfte des Schuljahres 2019 / 2020
(a) die Grundlage für die in der zweiten Jahreshälfte erzielten Bewertungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Schüler ordnungsgemäß an der Schule teilnehmen muss;
b) Belege für Bewertungen, die aus dem Fernunterricht gewonnen werden, wenn der Schüler Bedingungen für eine solche Ausbildung hat, oder Belege für Bewertungen, die aus Bildungstätigkeiten in der Schule gewonnen werden, wenn der Schüler nicht ordnungsgemäß an der Schule teilnehmen muss; und
(c) zur Unterstützung der Bewertung der Schülerergebnisse für die erste Hälfte des Schuljahres 2019 / 2020.
(2) Die Regeln der Schulordnung oder die Regeln für die Bewertung der Ergebnisse der vom Schulrat genehmigten Schülerausbildung, die gegen Absatz 1 verstoßen oder die die Bewertung der Schüler für die zweite Hälfte des in Absatz 1 genannten Schuljahres 2019/2020 nicht zulassen, gelten nicht.
(3) In der zweiten Hälfte des Schuljahres 2019 / 2020, im Sekundarbereich und im Konservatorium, kann die Bewertung der Bildungsergebnisse des Schülers auch auf dem Nachweis von Arbeitsverpflichtungen beruhen, die im Rahmen des Krisengesetzes oder der freiwilligen Unterstützung vorgenommen werden, wenn sie sich auf den Bildungsbereich beziehen.
(4) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Grundbildung.
§ 2
Tests und Comic-Tests
Wird die Beurteilung des Schülers durch eine gesetzliche Prüfung oder eine Komitologieprüfung oder durch einen individuellen Ausbildungsplan vorgenommen, so werden sie nicht durch das Verhalten und die Bewertung des Schülers nach diesem Erlass beeinträchtigt.
§ 3
Besondere Vorschriften für Schüler, die die endgültige oder endgültige Prüfung halten
(1) In der zweiten Hälfte des Schuljahres 2019/2020 darf ein Schüler einer Sekundarschule oder eines Konservatoriums, der sich für die Frühjahrsstudienzeit 2020 für eine Abschlussprüfung oder Abschlussprüfung beworben hat, nicht als "5 - unzureichende "oder" unbewertete (a)" oder gleichwertige verbale Bewertung bewertet werden; stattdessen wird für jede Position oder Gesamtbewertung das Wort "Nutzen (a)" oder eine andere gleichwertige verbale Bewertung angegeben.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 2 gelten nicht für einen Schüler einer Sekundarschule oder einem Konservatorium, der für die Frühjahrsprüfungsperiode 2020 für eine Abschlussprüfung beantragt hat oder eine Abschlussprüfung durchläuft; ein Bericht ist dem Schüler zu erteilen, der die Prüfung oder den Comic-Test durchführt und gemäß Abschnitt 1 nicht bewertet werden kann, wobei für jedes Thema oder eine Gesamtbewertung das Wort "Nutzen (a)" oder eine andere gleichwertige verbale Bewertung angegeben wird. Auf Antrag des Schülers ist vor der Ausstellung der Bescheinigung eine Prüfung oder eine Comic-Prüfung zuzulassen und die Bewertung auf der Grundlage dieser durchzuführen.
§ 4
Informationen zur Bewertung
Der Schuldirektor unterrichtet die Schüler und ihre gesetzlichen Vertreter über die Art und Weise, wie die Bildungsergebnisse des Schülers für die zweite Hälfte des Schuljahres 2019 / 2020 bewertet werden.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Ing. Plaga, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 211 / 2020 Coll., zur Evaluation von Studienergebnissen in der zweiten Hälfte des Schuljahres 2019 / 2020
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.04.2020
In Kraft seit27.04.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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