Regierungsverordnung Nr. 210 / 2025 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 68/2015 Slg., zur Erstellung einer Liste von Spezialkenntnissen und Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte und der Militärpolizei und der Höhe der Stabilisierungsbeihilfe erforderlich sind, in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
Inhalt
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 11. Juni 2025
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 68/2015 Slg. zur Erstellung der Liste der besonderen Sachkenntnis und Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte und der Militärpolizei und der Höhe der Stabilisierungsbeihilfe erforderlich sind, in der geänderten Fassung
Nach § 70b Abs. 6 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg., zu Berufssoldaten, geändert durch Gesetz Nr. 332 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 99 / 2025 Slg.:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 68 / 2015 Coll., die Erstellung einer Liste der besonderen Sachkenntnis und Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte und Militärpolizei erforderlich sind, und der Höhe der Stabilisierungsbeihilfe, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 428 / 2016 Coll., Regierungsverordnung Nr. 101 / 2019 Coll., Regierungsverordnung Nr. 380 / 2020 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 468 / 2021 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satz werden die Worte "und Act Nr. 99 / 2025 Coll. ' am Ende des Textes hinzugefügt.
2. Artikel 2 Buchstabe a:
"(a) das Streben nach dem Beruf des Arztes oder des Zahnarztes,
1. ist berechtigt, den Beruf des Arztes oder des Zahnarztes nach dem Gesetz über die Bedingungen für den Erhalt und die Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz für den Beruf des Arztes, des Zahnarztes und des Apothekers unabhängig zu verfolgen; oder
2. die in Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllt und gleichzeitig als allgemeiner Praktizierender oder Zahnarzt Gesundheitsdienste ausschließlich einem militärischen Gesundheitsdienstleister erbringt;
3. In Artikel 2 (n) werden die Worte "gleich "nach den Worten" der Republik und" eingefügt.
4. In Artikel 2 (w) werden am Ende des Textes die Worte "oder in der Organisation, der Aufsicht und der umfassenden Führung des Hohen Vertreters" hinzugefügt.
5. In Artikel 3 (7) werden "§ 2 a oder " ersetzt durch" § 2 a)".
6. In Artikel 3 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Ein Soldat in besonderer Expertise oder in der Erfüllung einer der in § 2 Buchstabe a (1) genannten Tätigkeiten erhält eine Stabilisierungszulage von 32.000 CZK pro Monat."
Absatz 9 wird Absatz 10.
7. In Absatz 3 wird nach Absatz 9 folgender Absatz 10 eingefügt:
"(10) Ein Soldat in besonderer Expertise oder in der Erfüllung einer der in § 2 Buchstabe a (2) genannten Tätigkeiten erhält eine Stabilisierungszulage von 56 000 CZK pro Monat."
Absatz 10 wird zu Absatz 11.
8. In Ziffer 3 (11) werden die Worte "Ziffer 1 bis 8" durch die Worte "Ziffer 1 bis 10" ersetzt;
9. Am Ende von Absatz 3 (11) wird der Satz "Wenn ein Soldat eine kürzere wöchentliche Dienstzeit eingeräumt wird, wird die in den Absätzen 1 bis 10 genannte Stabilisierungsbeihilfe proportional auf mindestens 7000 CZK pro Monat reduziert. Der zweite Satz gilt nicht, wenn eine kürzere wöchentliche Dienstzeit aus gesundheitlichen Gründen für einen Soldat auf der Grundlage einer Entscheidung des Prüfungsausschusses vorübergehend festgesetzt wird."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Verteidigungsminister:
Mgr. Chernochová v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 210 / 2025 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 68 / 2015 Slg., zur Erstellung einer Liste von Spezialkenntnissen und Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte und der Militärpolizei und der Höhe der Stabilisierungszulage erforderlich sind, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.06.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf