Dekret Nr. 210 / 2023 Coll.

Verordnung über Equiden und Haustiere

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2023
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 27. Juni 2023
auf Equiden und Tierkörpern
Gesetz Nr. 166 / 1999 Slg., über Tierpflege und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 316 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 48 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 182 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anwendung der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1)
a) die Bedingungen für die Veräußerung von Pferden durch den Züchter auf seinem eigenen Land mit Zustimmung der Regionalen Veterinärverwaltung;
b) detailliertere Tiergesundheits- und Veterinäranforderungen für den Tierfriedhof und für die Entsorgung von Tierkörpern durch Begräbnis im Tierfriedhof.
§ 2
Bedingungen für die Beseitigung von Pferdekarossen durch den Züchter auf seinem eigenen Land
(1) Der Ort, der für die Beerdigung von Pferdekarossen bestimmt ist, ist so zu wählen, dass nach der Beerdigung der Pferdekarossen die Wasserquelle nicht verunreinigt sein darf (2), nicht im Flutbereich für den Fluss von 20 Jahren Wasser liegen und mindestens mindestens mindestens
a) 10 m von den Stellen, an denen die Tiere oder andere Equiden gehalten werden;
b) 200 m von der Grenze der Schutzzone von aquatischen Ressourcen erster Grades und mindestens 30 m vom Körper des Oberflächenwassers 5 entfernt,
c) 50 m vom nächstgelegenen Gebäude für Wohn- oder Familienerholung (3);
d) 50 m von der nächstgelegenen Straße (4) mit Ausnahme der Zugangsinfrastruktur; und
e) 10 m vom Rand des benachbarten Pakets entfernt.
(2) Der Abstand nach Absatz 1 Buchstabe e kann geringer sein, wenn der Eigentümer des benachbarten Pakets dies vereinbart hat. Die schriftliche Zustimmung umfasst neben der Identifizierung der beiden Eigentümer benachbarter Pakete auch die Identifizierung dieser Pakete, den Zweck der Einwilligung, das Datum ihrer Erteilung und die Unterschrift des Einverständnisgiers, den vereinbarten Abstand des Ortes, der für die Bestattung der Pferdekoffer von der Grenze des benachbarten Pakets bestimmt ist.
(3) Die Größe und Tiefe der Ausgrabung muss der Größe des Körpers entsprechen, der in den Pferdewagen begraben ist. Der Kickoff-Datum muss über dem Grundwasserniveau liegen. Die Pferdekarossen dürfen bei der Ausgrabung in der Verpackung nicht verstaut werden und müssen mit einer bodenbedeckten Schicht von mindestens 1,5 m auf das Geländeniveau und andere mindestens 20 cm über dem Geländeniveau ausgefüllt werden.
(4) Mindestens 10 Jahre dürfen nur ein Pferdekarossen an einem Ort zur Bestattung begraben werden. Vor Ablauf der Feststellzeit kann ein zusätzlicher Reitkadaver an der gleichen Stelle gelagert werden, wenn er über dem Niveau des letzten Pferdekadavers so platziert werden kann, dass die Lage des limpidierten Bodens zwischen ihnen mindestens 0,5 m beträgt und die Anforderung für eine Schicht verschmutzter Erde über den in Absatz 3 genannten Schlachtkörpern erfüllt ist.
(5) Der Abstand zwischen den nächsten Rändern der benachbarten Bereiche für die Belegung der Pferdekarossen muss mindestens 1 m betragen.
§ 3
Veterinär- und Hygienevorschriften für den Tierfriedhof
(1) Das Land, das zur Errichtung eines Tierfriedhofs bestimmt ist, muss eingezäunt oder anderweitig gesichert sein, um die Schlachtkörper von Haustieren von anderen Tieren zu vermeiden.
(2) Der Tierkadaver muss spätestens 48 Stunden nach dem Tod des Tieres begraben werden, es sei denn, das Abkühlen oder das Einfrieren wird durch die Vergrabenheit des Kadaver gewährleistet.
(3) Der Ort, der für die Beerdigung von Tierkörpern im Tierfriedhof bestimmt ist, ist so zu wählen, daß nach der Beerdigung von Tierkörpern die Wasserquelle nicht verunreinigt werden kann (2), für den Fluss von 20 Jahren Wasser nicht im Flutbereich liegen darf und mindestens mindestens mindestens mindestens
a) 10 m von den Orten, an denen die Tiere gehalten werden;
b) 200 m von der Grenze der Schutzzone von aquatischen Ressourcen erster Grades und mindestens 30 m vom Körper des Oberflächenwassers 5 entfernt,
c) 50 m vom nächstgelegenen Gebäude für Wohn- oder Familienerholung (3);
d) 50 m von der Straße (4) mit Ausnahme der Zugangsinfrastruktur; und
e) 10 m vom Rand des benachbarten Pakets entfernt.
(4) Die Größe des Grabens muss der Größe des im Haustierkadaver vergrabenen Körpers entsprechen. Der Kickoff-Datum muss über dem Grundwasserniveau liegen. Wenn der Kadaver in einem Graben in der Verpackung gespeichert wird, muss die Verpackung im Boden abgebaut werden und darf die Umwelt nicht beschädigen. Die Schlachtkörper müssen mit einer Bodenschicht von mindestens 80 cm bis zum Bodenniveau und anderen mindestens 10 cm über dem Bodenniveau gefüllt sein. Ein Kadaver kleiner Tiertiere mit einem Gewicht von bis zu 3 kg ist mit einer bodenbedeckten Schicht von mindestens 40 cm bis zum Bodenniveau und anderen mindestens 10 cm über dem Bodenniveau zu füllen.
(5) Nur ein Kadaver kann an einer Stelle für die Bestattung eines Tierkadavers für mindestens 5 Jahre begraben werden. Jedoch können auch mehr Schlachtkörper an einem Ort für die Bestattung von Schlachtkörpern begraben werden, soweit sie Tierkörper des gleichen Züchters sind, der gleichzeitig begraben ist; die Schmelzzeit beträgt in diesem Fall mindestens 5 Jahre.
(6) Vor Ablauf der Zeit kann ein anderer Tierkadaver an der gleichen Stelle gelagert werden, wenn er über der Höhe des letzten Kadaver platziert werden kann, so dass die zwischen ihnen beleuchtete Bodenschicht mindestens 30 cm beträgt und die Anforderung einer Bodenschicht über den in Absatz 4 genannten Schlachtkörpern erfüllt ist.
(7) Der Abstand zwischen den nächsten Rändern benachbarter Stellen, die die Tierkörper begraben sollen, ist auf die Größe der Schlachtkörper einzustellen, jedoch nicht weniger als 30 cm.
§ 4
Rekordhaltung
(1) Der Pferdezüchter hält Aufzeichnungen gemäß Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission mit der Art der auf seinem eigenen Paket begrabenen Pferdetiere, dem Datum und dem Ort der Beerdigung, mit GPS-Koordinaten oder einer Angabe auf der Katasterkarte und der Identifizierung des begrabenen Tieres auf; Aufzeichnungen werden mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt.
(2) Der Tierfriedhofbetreiber hält gemäß Anhang VIII Kapitel IV Kapitel IV Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Aufzeichnungen mit der Art des im Tierfriedhof begrabenen Tieres, dem Datum und dem Ort seiner Bestattung und der Identifizierung des begrabenen Tieres; Aufzeichnungen werden mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt.
§ 5
Schlussbestimmung
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
§ 6
Aufhebung
Dekret Nr. 82 / 2014 Coll., auf Haustierwagen, wird aufgehoben.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Nekula v. r.
1) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung von Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte und zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter von Veterinärkontrollen an der Grenze gemäß dieser Richtlinie ausgenommener Proben und Gegenstände in der geänderten Fassung.
2) Absatz 2 (8) des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert.
3) Gesetz Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert.
4) Artikel 2 des Gesetzes Nr. 13 / 1997 Slg., auf Straße, geändert.
5) § 2 (4) Gesetz Nr. 254 / 2001 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 210 / 2023 Coll., auf Equiden und Haustieren
Art der VorschriftOrdnung
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Verkündungsdatum30.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
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