Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 21 / 2024 Coll.

Mitteilung des Außenministeriums über die Annahme von Änderungen an Artikel 8 der Römischen Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs, angenommen in New York am 14. Dezember 2017

Gültig In Kraft seit 10.07.2021
ANHANG
GEMEINSCHAFT
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
über die Annahme von Änderungen an Artikel 8 der Römischen Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs, die am 14. Dezember 2017 in New York angenommen wurden
Das Außenministerium gibt bekannt, dass am 14. Dezember 2017 Änderungen an Artikel 8 der Römischen Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs (1) in New York angenommen wurden.
Das Parlament der Tschechischen Republik hat den Änderungen zugestimmt.
Die vom Präsidenten der Republik am 3. April 2020 unterzeichneten Rechtsakte zur Annahme von Änderungen der Tschechischen Republik wurden am 10. Juli 2020 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Hinterlegungsbeauftragten der Satzung, hinterlegt.
Die Änderungen traten am 2. April 2020 gemäß Artikel 121 Absatz 5 der Satzung in Kraft. Sie traten am 10. Juli 2021 für die Tschechische Republik in Kraft.
Die englischen Versionen der Änderungsanträge und ihre Übersetzung in die tschechische Sprache werden gleichzeitig bekannt gegeben.
Außenminister:
Bc. Lipavský v. r.

Abkommen
Vereinte Nationen
Bezug: C.N.126.2018. TREATIES-XVIII.10 (Datenschutzerklärung)
STATUS DES INTERNATIONALEN TRISTING COURT
ROME, 17. JULY 1998
ÄNDERUNG DER ARTIKEL 8 DER ROME STATUTE
(RÄUSPERT SICH)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, der als Depositar fungiert, teilt Folgendes mit:
Am 14. Dezember 2017 hat die Versammlung der Vertragsparteien des Römischen Statuts auf ihrer 12. Plenartagung gemäß Artikel 121 Absätze 1 und 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs eine Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts angenommen, die aus der Hinzufügung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer xx und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e) (xviii) besteht.
Eine Kopie des Wortlauts der Änderung in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache ist beigefügt.
8. März 2018
C.N.126- 2018.
Anhang
C.N.126- 2018.

Anhang
Englisch
Änderung als Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b (xxix) und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e (xviii)
Die Verwendung von Laserwaffen, die speziell darauf ausgelegt sind, ihre einzige Kampfwirkung oder eine der Kampfeffekte zu haben, ist eine dauerhafte Verblendung ungeschützter Vision, d.h. ungeschützte Augen oder Augen, die mit visuellen Hilfsmitteln versehen sind;

Vereinte Nationen
Bezug: C.N.125.2018. TREATIES-XVIII.10 (Datenschutzerklärung)
STATUS DES INTERNATIONALEN TRISTING COURT
ROME, 17. JULY 1998
ÄNDERUNG DER ARTIKEL 8 DER ROME STATUTE
(BRANCH WIEDER DIE PRIVATE EFFICIENCY ist die REPRESENTATION DER ZENTREN, dass es in dem HUMAN Körper von RENTGEN PAPIERen nicht löschbar ist)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, der als Depositar fungiert, teilt Folgendes mit:
Am 14. Dezember 2017 hat die Versammlung der Vertragsparteien des Römischen Statuts auf ihrer 12. Plenartagung mit der Resolution ICC-ASP / 16 / Res.4 gemäß Artikel 121 Absätze 1 und 2 der Römischen Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs eine Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts angenommen, das sich aus der Hinzufügung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) (xxviii) und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e) (xvii) ergibt.
Eine Kopie des Wortlauts der Änderung in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache ist beigefügt.
8. März 2018
C.N.125- 2018.
Anhang
C.N.125- 2018.

Anhang
Englisch
Änderung als Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e) (xvii)
Die Verwendung von Waffen, deren primäre Wirkung darin besteht, durch Röntgenstrahlen unmerkliche Scheren im menschlichen Körper zu verletzen;

Vereinte Nationen
Bezug: C.N.116.2018. TREATIES-XVIII.10 (Datenschutzerklärung)
STATUS DES INTERNATIONALEN TRISTING COURT
ROME, 17. JULY 1998
ÄNDERUNG DER ARTIKEL 8 DER ROME STATUTE
(BRANNING TO USE MICROBIOLOGISCHE ODER ANDERE BIOLOGISCHE AKTIVITÄTEN ODER TOXINS)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, der als Depositar fungiert, teilt Folgendes mit:
Gemäß Artikel 121 Absätze 1 und 2 der Römischen Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs hat die Versammlung der Vertragsparteien der Römischen Satzung gemäß Artikel 121 Absatz 1 und 2 der Römischen Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs eine Änderung des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Römischen Satzung oder Giftstoffe angenommen.
Eine Kopie des Wortlauts der Änderung in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache ist beigefügt.
8. März 2018
C.N.116- 2018.
Anhang
C.N.116- 2018.

Anhang
Englisch
Zu ändernde Fassung als Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) (xxx) und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e) (xvi) des Römischen Statuts
Verwendung von Waffen mit mikrobiologischen oder anderen biologischen Mitteln oder Giftstoffen, unabhängig von ihrer Herkunft oder Herstellungsmethode;
1) Die am 17. Juli 1998 in Rom verabschiedete Römische Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs wurde unter Nr. 84 / 2009 Coll., Änderung des Artikels 8 der am 10. Juni 2010 in Kampala angenommenen Römischen Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs, veröffentlicht unter Nr. 16 / 2016 Coll. s. Änderungen der Römischen Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Verbrechen der Aggression, die am 11. Juni 2010 Coll angenommen wurde. Resolution ICC-ASP / 16 / Res. 5, angenommen in New York am 14. Dezember 2017, wurde unter Nr. 30 / 2018 Coll veröffentlicht.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 21 / 2024 Coll. über die Annahme von Änderungen an Artikel 8 der Römischen Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs, angenommen in New York am 14. Dezember 2017
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.02.2024
In Kraft seit10.07.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

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