Dekret Nr. 21 / 2010 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 2 / 2006 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Bildungsgesetzes in der Fassung des Erlasses Nr. 323 / 2008 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.03.2010
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 18. Januar 2010
zur Änderung des Erlasses Nr. 2 / 2006 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Bildungsgesetzes in der Fassung des Erlasses Nr. 323 / 2008 Slg.
Gemäß § 172 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Pre-School, Basic, Medium, Higher Professional and Other Education (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 342 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 242 / 2008 Slg., (nachfolgend "das Gesetz"):
Čl. I
Erlass Nr. 2 / 2006 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Bildungsgesetzes, geändert durch Erlass Nr. 323 / 2008 Slg., für Schulen und Bildungseinrichtungen, die vom Innenministerium gegründet wurden, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgendes ersetzt: "In Übereinstimmung mit einem akkreditierten Ausbildungsprogramm, zum Lehren in bestimmten Fächern oder anderen integrierten Teilen einer Studiengruppe kann der Satz in Untergruppen unterteilt werden oder Studiengruppen und Untergruppen kombinieren."
2. in § 2 Absatz 2 am Ende des Buchstabens b und in § 30 Abs. 1 am Ende des Buchstabens a) werden die Worte "oder anderer umfassender Teil des Lehrers" hinzugefügt;
3. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d:
"(d) die Art der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen",
4. In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Fremdsprachenunterricht findet in Gruppen statt, die für die jeweilige Fremdsprache gebildet werden. Die höchste Zahl der Schüler in der Gruppe ist 23. Die Gruppe kann sich aus Schülern aus mehreren Klassen desselben Jahres zusammensetzen.
5. In Artikel 11 Absatz 3 werden "und b) " durch" bis c" ersetzt.
6. Absatz 11 (4) lautet wie folgt:
"(4) Eine Bescheinigung über die Grundbildung oder die Pflichtschulbildung wird vom Bieter unmittelbar nach seiner Ausstellung vorgelegt; wird sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht ausgestellt, so wird sie dies spätestens am Tag des Schulbesuchs tun."
7. Abschnitte 12 bis 15, einschließlich der Überschriften,
„§ 12
Bewerbungsverfahren und Fristen für die erste Runde des Zulassungsverfahrens
(K § 64 des Gesetzes)
(1) Der Antragsteller legt dem Schulleiter bis zum 15. März einen Antrag auf eine tägliche Ausbildung vor.
(2) Ein Bewerber, der eine nicht alltägliche Ausbildung beantragt, hat dem Direktor einer Sekundarschule bis zum 20. März einen Antrag zu stellen.
§ 13
Ankündigung der ersten Runde des Zulassungsverfahrens und der Ersatzfrist
(K § 64 des Gesetzes)
(1) Der Schulleiter erklärt die erste Runde des Zulassungsverfahrens bis zum 31. Januar, indem er an einem für die Schule zugänglichen öffentlichen Ort und in einer Weise publiziert, die Fernzugriff ermöglicht.
(2) Die Eintrittsprüfung, falls vom Schuldirektor beschlossen, findet in der ersten Runde des Zulassungsverfahrens an Arbeitstagen vom 22. April bis 7. Mai statt.
(3) Zulassungsprüfungen in der ersten Runde des Zulassungsverfahrens zu einer nicht alltäglichen Ausbildung, zu einer Verlängerungsstudie, um eine Sekundarstufe mit einer Abschlussprüfung zu erhalten, sofern dies vom Schulleiter vorgesehen ist, finden in den Zeiträumen vom 2. bis 17. Mai statt.
(4) Im Falle der Bekanntgabe weiterer Runden des Zulassungsverfahrens wird das Datum, an dem die Ausbildungsanträge spätestens eingereicht werden können, bekannt gegeben.
(5) Eine Aufforderung zur ersten Rundgangprüfung wird vom Schuldirektor spätestens 14 Tage vor der ersten Runde und spätestens 7 Tage vor der ersten Runde an den Bieter geschickt. Die Einladung enthält Informationen über die Anforderungen an die vom Schuldirektor eingerichtete Eingangsprüfung, die erwartete Anzahl der zugelassenen Bewerber und die Kriterien für das Zulassungsverfahren.
(6) Informationen über das Fehlen einer Eintrittsprüfung werden vom Schuldirektor unverzüglich an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort der Schule und in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht und die Zulassungsprüfung nicht schriftlich durchgeführt wird.
(7) Bewerber, die aus gravierenden Gründen für die Eingangsprüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erscheinen und dem Schuldirektor spätestens 3 Tage nach Ablauf der Frist für die Eingangsprüfung eine schriftliche Entschuldigung erteilen, legen eine Ersatzfrist für die Prüfung spätestens 1 Monat nach Beginn der Eingangsprüfung fest. Die Einladung zur Aufnahme der Eintrittsprüfung wird vom Schuldirektor spätestens 5 Tage vor der Prüfung gesendet. Es gibt keine ernsthaften Gründe für die Aufnahmeprüfung an einer anderen Schule.
§ 14
Veröffentlichung der Ergebnisse des Zulassungsverfahrens
(K § 64 des Gesetzes)
(1) Der Schulleiter veröffentlicht an einem für die Schule zugänglichen öffentlichen Ort und in einer Weise, die den Fernzugriff innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der letzten Prüfung oder der Veröffentlichung von Informationen über die Nichterfüllung der Prüfung ermöglicht.
a) die Rangliste der Bieter nach dem Ergebnis der Bewertung des Zulassungsverfahrens;
b) einen Überblick über die eingegangenen und nicht eingegangenen Bieter;
c) die Kriterien für das Zulassungsverfahren.
(2) Die Bestellung der Bieter wird unter der Registrierungsnummer veröffentlicht. Die Registriernummer ist dem Antragsteller der Schule am Tag der Eingangsprüfung vor Beginn der Prüfung zuzuordnen.
(3) Für die nächste Runde des Zulassungsverfahrens stellt der Antragsteller auf seine Anfrage das Antragsformular an den Schulleiter aus, der die nächste Runde angekündigt hat.
§ 15
Berufungen in Zulassungen
(K § 64 des Gesetzes)
(1) Der Schulhauptmann benennt und veröffentlicht nach der ersten Runde des Zulassungsverfahrens an einem öffentlichen Ort, der an der Schule zugänglich ist, und in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht, die Zahl der freien Stellen für Beschwerdeverfahren.
(2) Der Direktor der Schule bezieht sich auf das Innenministerium (nachstehend "das Ministerium" genannt), zusammen mit dem Aufruf der Kriterien für das Zulassungsverfahren, nach dem er verfolgt hat. "
8. Der folgende Abschnitt 15a wird nach Abschnitt 15 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 5b:
„§ 15a
Anmeldeformular
(K § 64 des Gesetzes)
Die Bestimmungen des Erlasses zur Festlegung der Einzelheiten der Organisation des Zulassungsverfahrens für Sekundärschulen5b) gelten sinngemäß für die Einzelheiten des Anmeldeformulars.
5b) Verordnung Nr. 671/2004 Slg., mit Einzelheiten über die Organisation des Zulassungsverfahrens für die Sekundarschulbildung in der geänderten Fassung.
ANHANG
„§ 16
Zulassung von mehr als dem ersten Jahr
(K § 64 des Gesetzes)
Der Schuldirektor kann Kandidaten für ein Hochschuljahr in einer Sekundarschule akzeptieren. Der Schuldirektor kann nach Prüfung der Unterlagen des Antragstellers für die Vorschulausbildung den Inhalt, das Datum, die Form und die Kriterien der Prüfung gemäß dem Rahmenausbildungsprogramm des betreffenden Bildungsbereichs festlegen.
10. Absatz 19, einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 9 und 10, lautet wie folgt:
„§ 19
Umfassender Test
(K § 71 des Gesetzes)
(1) Die Prüfung wird vom Schüler bei
a) bei Reparaturversuchen 9 oder
b) schriftlich, wenn ein erwachsener Schüler oder ein gesetzlicher Vertreter eines kleinen Schülers aufgrund des Zweifels an der Richtigkeit der Bewertung10 um seine oder ihren Comic-Check bittet.
(2) Der Ausschuß für umfassende Prüfungen ist mindestens drei Mitglieder. Der Direktor der Schule ernennt die Kommission. Ihr Vorsitzender ist der Schulleiter oder ein von ihm ernannter Lehrer, andere Mitglieder sind der Prüfer des Subjekts oder anderer umfassender Teil der Lehre und der Mitarbeiter, der qualifiziert ist, das gleiche oder verwandte Subjekt oder einen anderen integrierten Teil der Lehre zu lehren.
(3) Das Prüfergebnis wird vom Gremium mit Mehrheitsentscheidung festgelegt. Es wird ein Bericht über den Comic-Test erstellt, der Teil der Lehrdokumentation des Schülers wird. Die Ergebnisse der Prüfung werden vom Präsidenten am Tag der Prüfung öffentlich bekannt gegeben.
(4) Bei Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit der Beurteilung des Schülers kann der Schüler nur einmal im entsprechenden Semester des Betroffenen getestet werden.
(5) Die Zahl der Prüfungen, die an einem Tag durchzuführen sind, wird vom Schuldirektor im Einvernehmen mit dem Erwachsenenschüler oder dem gesetzlichen Vertreter des kleinen Schülers bestimmt.
(6) Aus schwerwiegenden Gründen kann ein Student oder ein Vertreter eines Minderjährigen spätestens vor Beginn der Prüfung eine Entschuldigung an den Schulleiter oder insbesondere aus gesundheitlichen Gründen schriftlich und anschließend innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf der Frist für die Durchführung der Prüfung vornehmen. Der Ersatz für die Prüfung wird vom Schuldirektor bestimmt.
(7) Entscheidet sich der Schüler nach seiner Initiierung aus der Komischen Prüfung, wenn er nicht ohne Entschuldigung an die Komische Prüfung teilnimmt oder seine Entschuldigung nicht angenommen wurde, oder verletzt er die Regeln der Komischen Prüfung ernstlich, so gilt er als erfolglos bestanden.
(8) Inhalt und Umfang der Prüfung werden vom Schuldirektor gemäß dem Rahmenprogramm festgelegt.
9) Ziffer 69 (7) des Gesetzes.
10) § 69 Abs. 9 des Gesetzes, geändert durch Gesetz Nr. 49 / 2009 Slg.
11. In Ziffer 20 Absatz 1 wird der zweite Satz durch den Satz ersetzt: "Der im Ausland erworbene Bildungsnachweis muss den in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen entsprechen."
Anmerkung 11:
"11) § 108 des Gesetzes."
12. In Artikel 20 Absatz 2 werden die Worte "oder der Erwerb einer Unterqualifikation "nach den Worten" im Ausland eingefügt".
13.
„§ 23
Berufspraxis
(K § 71 und 103 des Gesetzes)
(1) Die Berufspraxis erfolgt in dem Maße, wie sie im Rahmen des Rahmenausbildungsprogramms oder des akkreditierten Ausbildungsprogramms in Schulen oder an den Stellen der Beschäftigung von Personen vorgesehen ist, die im Bildungsbereich tätig sind, die einen Vertrag mit der Schule abgeschlossen haben (nachstehend „Vertragsorgan“ genannt).
(2) Ein praktischer Lehrer, ein Lehrer von beruflichen Fächern oder andere umfassende Teile eines Lehrers oder eine Person, die mit einer Vertragseinrichtung betraut ist, führt in der Schule eine berufliche Praxis durch.
(3) Die Organisation der Berufspraxis wird vom Schuldirektor entsprechend dem Schwerpunkt des Bildungsbereichs und den Bedingungen für den Bildungsgang im Rahmen des Ausbildungsprogramms oder des akkreditierten Ausbildungsprogramms festgelegt.
14. In § 26 Abs. 1 bis (4) werden die Worte "oder Schüler "nach dem Wort" Schüler" eingefügt.
15. In Ziffer 26 werden die Worte "oder Schüler" am Ende von Absatz 5 hinzugefügt.
16. In Ziffer 27 (2) wird "1. Juni" durch "15. Juni" ersetzt.
17. In Ziffer 27 (9) werden die Worte "nach dem Innenministerium" durch die Worte "nach dem Ministerium" ersetzt.
18. in Ziffer 29 (g):
"g) die Bedingungen für die Zusammenarbeit eines zugelassenen Beamten einer staatlichen Organisationsstelle, die sich mit der Tätigkeit einer Schule und eines Arbeitnehmers einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt, oder einer Organisationsstelle des Staates bei der Organisation und Verwaltung von Berufserfahrung am Arbeitsplatz einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Organisation eines Staates."
19. In Ziffer 30 Absatz 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "oder ein anderer umfassender Teil der Bestimmung "nach dem Wort" eingefügt.
20. Absatz 30 (4) lautet:
"(4) Die Berechnung wird vom Lehrer für die Einhaltung der Anforderungen des Lehrplans oder eines anderen integrierten Teils der Lehre erteilt. In dem Studienbericht wird die Vergabe der Gutschriften durch das mit dem Titel " bezeichnete Wort" erfasst, zu dem das Datum der Verleihung und die Unterschrift des Lehrers hinzugefügt werden. Die Nichtaufnahme wird nicht in die Studie einbezogen."
21. Absatz 30 (6) lautet wie folgt:
"(6) Die Prüfungen prüfen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen des Schülers und seine Fähigkeit, das durch die Studie gewonnene Wissen anzuwenden."
22. In Ziffer 30 (11) werden die Worte "aus einzelnen Fächern" durch die Worte "im Ausbildungsprogramm vorgesehen" ersetzt.
23. In § 31 Abs. 1 wird das Wort "schriftlich" nach dem Wort "Schüler" eingefügt.
24. in Absatz 31 (4):
"(4) Die Kommission ist drei Mitglieder; der Vorsitz ist der Schulleiter oder der von ihm ernannte Lehrer, die anderen Mitglieder sind der Prüfer des Subjekts oder anderer umfassender Teil der Lehre und der Begleiter, dem der andere Lehrer gleich oder verwandt ist, oder ein anderer vollständiger Teil der Lehre."
25. In § 31 Abs. 6 wird der erste Satz durch den Satz "Die Zahl der Prüfungen, die an einem Tag durchgeführt werden, wird vom Schuldirektor im Einvernehmen mit dem Schüler bestimmt."
26. In den Artikeln 33 Absätze 2 und 4 und 34 Absatz 2 werden die Worte "oder andere umfassende Abschnitte des Lehrplans" nach den Worten "Subjekte" eingefügt.
27. in Absatz 35 (3), einschließlich Fußnoten 13a und 13b:
"(3) Ein Student, der Mitglied der Polizei der Tschechischen Republik, des Fire Rescue Corps der Tschechischen Republik oder des Amtes für auswärtige Beziehungen und Informationen ist und eine Pflichtprüfung in der Studie 13a gewährt wird, oder ein in diesen Sicherheitskorps enthaltener Mitarbeiter, ein Mitarbeiter des Ministeriums, ein vom Ministerium eingerichtetes Organisationsorgan des Staates oder eine Organisationsstelle des Staates, dem das Ministerium seine Funktion als Organisator ausübt, ist freigestellt.
13a) § 73 des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Slg. über die Dienstbeziehung der Mitglieder des Sicherheitskorps.
13b) § 234 des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetzbuch.
28. Nach Abschnitt 35 werden folgende Abschnitte 35a bis 35c eingefügt:
„§ 35a
Einzeltest
(Paragraph 113a (2) des Gesetzes)
(1) Eine einzige Prüfung, die in ihrem Inhalt und Form dem Profilteil der Abschlussprüfung oder -entladung entspricht, kann an von der Schulleitung bestimmten Testpersonen oder vollständigen Studienabschnitten durchgeführt werden.
(2) Der Antragsteller muss sich innerhalb der vom Schuldirektor gesetzten Fristen für die Einzelprüfung anmelden. Der schriftliche Antrag auf jeden Test umfasst die Original- oder eine offiziell zertifizierte Kopie des Nachweises der gewonnenen Ausbildung.
(3) Die individuelle Prüfung erfolgt innerhalb der vom Schuldirektor gesetzten Fristen.
(4) Die Einzelprüfung ist in der gleichen Weise durchzuführen wie die Profilteilprüfung oder -entladungsprüfung. Die Bewertung der Einzelprüfung, die in ihrem Inhalt und Form dem Profilteil der Abschlussprüfung entspricht, erfolgt nach § 17 und die Beurteilung der Prüfung, die der Entladungsprüfung entspricht, erfolgt nach § 34.
(5) Der Schulleiter, in dem der Antragsteller die Einzelprüfung durchgeführt hat, erteilt dem Antragsteller spätestens 7 Tage nach dem Zeitpunkt der Beurteilung des Antragstellers in diesem Test die Einzelprüfung, wenn der Antragsteller die Einzelprüfung erfolgreich bestanden hat.
§ 35b
Zahlung pro Test
(K § 113a Abs. 2)
(1) Für die Durchführung der Einzelprüfung, die der Abschluss- oder Entlastungsprüfung in Inhalt und Form entspricht, beträgt die Gebühr bis zu 1.500 CZK.
(2) Ein Antragsteller, der Mitglied der Polizei der Tschechischen Republik, der Feuerwehr der Tschechischen Republik oder des Amtes für auswärtige Beziehungen und Informationen ist und berechtigt ist, eine weitere berufliche Anforderung (13c) zu studieren oder zu verlassen, oder ist ein Arbeitnehmer, der in diesen Sicherheitskorps, dem Personal des Ministeriums, dem vom Ministerium des Staates gegründeten Organisationsorgan des Staates, dem das Ministerium seine Aufgaben als Gründer ausübt, und die Erfüllung der Prüfung ist im Interesse des
§ 35c
Organisation des Notationstests
(K § 108a Absatz 5)
(1) Der Nostrifikationstest überprüft, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausländischen Schulabsolventen, der die Anerkennung der Gültigkeit eines ausländischen Dokuments über die Erlangung der Sekundär- oder Hochschulausbildung im Bereich der Polizei- oder Brandschutztätigkeiten beantragt hat (nachstehend „Ausländisches Zertifikat“) in der Tschechischen Republik (nachstehend „Bewerber“ genannt) den Zielen und Inhalten der Ausbildung nach dem entsprechenden Ausbildungsprogramm entsprechen.
(2) Die Ausbildungsprüfung an einer Schule, deren Ausbildungsprogramm die ausländische Bescheinigung (nachstehend als "Schulverantwortliche" bezeichnet) bewertet, wird vom Ministerium dem Antragsteller vorgelegt.
a) einen teilweisen Unterschied im Inhalt und Umfang der Bildung in einer ausländischen Schule zu finden; oder
b) wenn der Antragsteller die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften nicht erfüllt hat13d.
(3) Inhalt, Umfang und Dauer des Notationstests werden vom Ministerium durch interne Regulierung bestimmt.
(4) Die Kommission für den Novification Test ist mindestens drei Mitglieder. Der Präsident und die anderen Mitglieder werden vom Leiter der zuständigen Abteilung auf Vorschlag des Direktors oder der Direktoren der betreffenden Schulen ernannt.
(5) Der Ausschuss entscheidet durch Abstimmung über die Bewertung des Gesamtergebnisses der Notationsprüfung. Im Falle einer Krawatte stimmt der Vorsitzende.
(6) Bei der Novifikationsprüfung ist ein Bericht vorzulegen.
(7) Die erfolgreiche Zusammensetzung des Notationstests, falls bestellt, ist eine Voraussetzung für die Anerkennung der Gültigkeit der ausländischen Bescheinigung und der Beweisausgabe.
13c) § 72 des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Coll.
13d) § 108 (3) b) und (4) des Gesetzes.
29. in Ziffer 36 (1):
"(1) Der Schüler zahlt das Studium spätestens am 15. Oktober für die Winterzeit und spätestens am 15. Februar für die Sommerzeit des betreffenden Schuljahres in zwei Raten.
30. In Ziffer 39 (1) werden die Worte "Snack, "und" Snack" gestrichen.
31. in Ziffer 40 werden die Worte "Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium" ersetzt.
32. In Absatz 42 Absatz 1 wird der dritte Satz gestrichen.
33.In Ziffer 45 (2):
(2) Der jährliche Tätigkeitsbericht der Schule wird über den Zeitraum vor dem Schuljahr erstellt, außer für Grunddaten zur Schulleitung. Der Schuldirektor sendet den Jahresbericht bis zum 30. Oktober an das Ministerium und veröffentlicht ihn an einem öffentlich zugänglichen Ort der Schule und in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht."
34. In Artikel 48a Absatz 2 werden die Worte "Ministerium des Innern" durch die Worte "Ministerium" ersetzt.
35. wird nach § 48a folgender Abschnitt 48b eingefügt, der den Titel umfasst:
„§ 48b
Inspektionstätigkeit
(Paragraph 175 (6) des Gesetzes)
(1) Die vom Ministerium und ihren Auftraggebern eingerichteten Genehmigungen zur Durchführung von Inspektionstätigkeiten gegen Polizeischulen und Bildungseinrichtungen werden vom Ministerium mittels einer Inspektionsbescheinigung, deren Muster in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführt ist, ausgestellt.
(2) Die Genehmigungen zur Durchführung von Inspektionstätigkeiten gegen Schulen und Brandschutzeinrichtungen, die vom Ministerium und ihren Auftraggebern eingerichtet wurden, werden von Mitgliedern der Generaldirektion des Feuerrettungskorps der Tschechischen Republik und von den Mitarbeitern des Ministeriums durch einen Prüfer, dessen Muster in Anhang 4 dieser Verordnung festgelegt ist, nachgewiesen.
36. Nach Anhang 2:

"Anhang Nr. 3 zu Dekret Nr. 2 / 2006 Coll.
MODEL
eine Bescheinigung eines Inspektionsbeamten, der eine Inspektionstätigkeit gegen Polizeischulen und deren vertragliche Einrichtungen durchführt

Die Karte ist als Kunststoffkarte 85,6 x 54 mm ausgebildet. Die Farbe des Unterdruckgitters verläuft fließend von blau bis rot und wieder blau. Im oberen Teil des Passes befindet sich die Inschrift "MINISTERSTVO NATIONAL" im blaurahmen weißen Bereich mit blaurahmen Buchstaben und darunter der Text" Inspection Officer's Card" in schwarz. Im linken Teil der Lizenz befindet sich eine gedruckte Form des Halters mit den Abmessungen 26 x 35 mm. Es gibt drei weiße Oberflächen auf der rechten Seite. Die obere Fläche enthält einen schwarzen gedruckten Namen und den Nachnamen des Inspektors, einschließlich akademischer Titel. Der mittlere Bereich enthält eine sechsstellige schwarz gedruckte Eintragungsnummer und der untere Bereich ist das Datum der Erteilung der Lizenz. Im unteren rechten Teil der Lizenz ist die Unterschrift des Innenministers und der rote Aufdruck des Rundstempels. Zwischen dem linken und mittleren Teil der Lizenz befindet sich ein vollständig metallisches Hologramm. Die Karte ist mit transparenter Folie laminiert.
Die Lizenzrückseite enthält folgende Fassung:
"Der Inhaber dieser Lizenz gemäß § 172 Abs. 5 des Bildungsgesetzes (Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg.), ergreift die Befugnisse des tschechischen Schulaufsichtsministeriums gemäß § 173 bis 175 des Bildungsgesetzes gegenüber Polizeischulen und deren Vertragsorganen."

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 2 / 2006 Coll.
MODEL
eine Bescheinigung eines Inspektionsbeamten, der eine Inspektionstätigkeit gegen Feuerschutzschulen und deren Auftragnehmer durchführt

Die Karte ist als Kunststoffkarte 85,6 x 54 mm ausgebildet. Die Farbe des Unterdruckgitters geht fließend von rot bis gelb und wieder in rot. Im oberen Teil der Lizenz befindet sich die Inschrift "GENERAL DIRECTORATE OF THE HASIČSKO SAFETY CARD" im blaurahmen weißen Bereich mit dem Text "Inspection Officer's Card" in schwarz. Im linken Teil der Lizenz befindet sich eine gedruckte Form des Halters mit den Abmessungen 26 x 35 mm. Es gibt drei weiße Oberflächen auf der rechten Seite. Der obere Bereich enthält einen schwarzen Namen und einen Nachnamen des Inspektors, einschließlich akademischer Titel und gegebenenfalls ein Bewertungszeichen, bei einem Mitglied des Sicherheitskorps. Der mittlere Bereich enthält eine sechsstellige schwarz gedruckte Eintragungsnummer und der untere Bereich ist das Datum der Erteilung der Lizenz. Die Unterschrift des Generaldirektors der Feuerwehr und der rote Aufdruck des Rundstempels liegen unten rechts von der Lizenz. Zwischen dem linken und mittleren Teil der Lizenz befindet sich ein vollständig metallisches Hologramm. Die Karte ist mit transparenter Folie laminiert.
Die Lizenzrückseite enthält folgende Fassung:
"Der Inhaber dieser Lizenz gemäß § 172 Abs. 5 des Bildungsgesetzes (Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg.), ergreift die Befugnisse des tschechischen Schulaufsichtsministeriums gemäß § 173 bis 175 des Bildungsgesetzes gegen Schulen des Brandschutzes und deren Auftragnehmer."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Minister:
Ing. Pecina, MBA, v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 21 / 2010 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 2 / 2006 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Bildungsgesetzes in der Fassung des Dekrets Nr. 323 / 2008 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.01.2010
In Kraft seit01.03.2010
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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