Dekret Nr. 21 / 2009 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 296 / 2003 Slg. über Tiergesundheit und -schutz, über den Verkehr und den Transport von Tieren und über die Zulassung und Zuständigkeit für die Durchführung bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 23.01.2009
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 12. Januar 2009
zur Änderung des Erlasses Nr. 296 / 2003 Slg. über Tiergesundheit und Tierschutz, über den Verkehr und den Transport von Tieren und über die Zulassung und Kompetenz zur Durchführung bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten in der geänderten Fassung
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 78 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., zur Veterinärpflege und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 316 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 48 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 182 / 2008 Slg., zur Umsetzung von § 27b (7) d) und § 59 (6) Sl.
Čl. I
Verordnung Nr. 296 / 2003 Slg., über die Tiergesundheit und den Schutz, über die Verbringung und den Transport von Tieren und über die Zulassung und Kompetenz zur Durchführung bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, geändert durch Verordnung Nr. 610 / 2004 Slg., Dekret Nr. 330 / 2005 Slg., Dekret Nr. 8 / 2007 Slg. und Dekret Nr. 134 / 2007 Slg., werden wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 64 / 432 / EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über Probleme der Tiergesundheit im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen. Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG über Tiergesundheitsprobleme im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schafen und Ziegen. Richtlinie 2003/50/EG des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/68/EWG hinsichtlich der Verschärfung von Kontrollmaßnahmen für die Beförderung von Schafen und Ziegen. Richtlinie 98/46/EG des Rates vom 24. Juni 1998 zur Änderung und Aktualisierung der Anhänge A, D (Kapitel I) und F der Richtlinie 64/432/EWG über tierseuchenrechtliche Probleme beim innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in der geänderten Fassung.
2. In Absatz 1 Buchstabe j:
"(j) Studienfächer, die in das Studienprogramm des Masters im Bereich der Veterinärmedizin und -hygiene aufgenommen werden müssen, und Studienfächer, aus denen angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten gewonnen werden müssen, wie in Abschnitt 59 Absatz 1 des Gesetzes, Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise für die erforderliche Ausbildung gemäß Abschnitt 59 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes, Form, Inhalt und Organisation der Bescheinigungsstudien der amtlichen Tierärzte, Art und Organisation der Bescheinigung
3. In Artikel 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe l durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe m angefügt:
"(m) den Inhalt, den Umfang und die Organisation der spezialisierten Ausbildung zur Untersuchung von Wildkörpern, die Art und Weise und Organisation der Prüfung von erworbenem Wissen, die Zertifizierung und das Halten einer Liste von ausgebildeten Personen."
(4) Absatz 22 einschließlich Fußnote 11 wird gestrichen.
5. In Ziffer 27 wird der vorliegende Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die in das Masterprogramm im Bereich Veterinärmedizin und Hygiene einzubeziehenden Themen und die Themen, aus denen ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten gewonnen werden müssen, sind in Anhang 5 aufgeführt.
6. Nach Abschnitt 29 werden folgende Abschnitte 29a bis 29d eingefügt, einschließlich des gemeinsamen Titels und der Fußnote 11:
"Specialisierte Ausbildung zur Untersuchung wilder Wildkörper
[K § 27b (7) (d) des Gesetzes]
§ 29a
Spezialisierte Ausbildung mit Schwerpunkt auf der Untersuchung von Wildkörpern gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (11) über die Untersuchung von Wildkörpern durch eine ausgebildete Person wird von einer Universität mit einem Veterinärstudienprogramm (im Folgenden „Veranstalter“) von 17 Stunden theoretischer Lehre organisiert.
§ 29b
(1) Am Ende der in Artikel 29a vorgesehenen Fachausbildung und spätestens 3 Wochen nach Ende der Fachausbildung werden die Teilnehmer vor einem dreigliedrigen Prüfungsausschuss geprüft. Der Vorsitzende und andere Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Veranstalter aus Vertretern der Veterinärbehörden, des Veranstalters und der Jagdverbände ernannt und entfernt. Der Veranstalter bestimmt Datum und Ort der Prüfung.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 erfolgt in Form einer schriftlichen Prüfung. Der Test wird durch eine zufällige Auswahl einzelner Testfragen des Veranstalters aus dem Bereich der Fachausbildung nach § 29a erstellt. Der Test enthält insgesamt 60 Fragen. Jede Frage wird eine mögliche 3 Antworten zugewiesen, von denen mehr Antworten korrekt sein können. Jede korrekte Antwort wird um 1 Punkt ausgewertet. Das von der Prüfstelle auf der Grundlage der Punkte, die aus der schriftlichen Prüfung gewonnen wurden, festgelegte Prüfergebnis ist in der Phase zu bewerten: die Prüfung erfolgt, die Prüfung nicht. Zur Beurteilung des Grades sind mindestens 75 % der richtigen Antworten erforderlich. Für die Prüfung ist ein Zeitraum von 60 Minuten festzulegen. Ein Bericht wird vom Vorsitzenden des Prüfpanels über das Ergebnis der Prüfung erstellt.
(3) Eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Teilnehmer der Fachausbildung nach Prüfung vorzulegen.
(4) Auf der Grundlage eines Komposittests erhält ein spezialisierter Ausbildungsteilnehmer ein Kompetenzzertifikat für die Untersuchung von Wildkörpern (im Folgenden „Zertifikat“) und ist berechtigt, Wildkörper als ausgebildete Person zu untersuchen. Die Musterbescheinigung ist in Anhang 6 festgelegt.
(5) Ein Teilnehmer an einem Fachausbildungskurs, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann den Veranstalter bitten, ihn spätestens 3 Monate nach dem Tag, an dem er mitgeteilt wurde, dass er die Prüfung nicht bestanden hatte, schriftlich zu wiederholen. Der Test kann nur einmal wiederholt werden.
(6) Ein Teilnehmer eines spezialisierten Ausbildungskurses, der spätestens 6 Monate nach dem Tag, an dem er benachrichtigt wurde, keine Prüfung durchgeführt hat oder beantragt hat, wird vor der nächsten Prüfung wieder spezialisiert.
§ 29c
(1) Der Organisator, der die Kenntnisse einer geschulten Person nach § 29a überprüft, organisiert weitere Ausbildung im Bereich von 8 Stunden theoretischer Unterricht auf dem Gebiet der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (11) über die Untersuchung von Körpern, die von einer geschulten Person gefangen werden, die von der geschulten Person innerhalb von 5 Jahren vor der Prüfung abgeschlossen wird. Der Veranstalter bestimmt Datum und Ort der Prüfung.
(2) Am Ende der in Absatz 1 genannten Ausbildung, spätestens jedoch 3 Wochen nach Beendigung der Ausbildung, ist der Teilnehmer vor einem dreigliedrigen Prüfungsausschuss einer theoretischen Prüfung zu unterziehen. Der Vorsitzende und andere Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Veranstalter aus Vertretern der Veterinärbehörden, des Veranstalters und der Jagdverbände ernannt und entfernt.
(3) Die Prüfung nach Absatz 2 erfolgt in Form einer schriftlichen Prüfung. Die Prüfung erfolgt durch zufällige Auswahl einzelner Prüffragen, die vom Veranstalter aus dem in Absatz 1 genannten Fachbereich entwickelt wurden. Der Test enthält insgesamt 45 Fragen. Jede Frage wird eine mögliche 3 Antworten zugewiesen, von denen mehr Antworten korrekt sein können. Jede korrekte Antwort wird um 1 Punkt ausgewertet. Das von der Prüfstelle auf der Grundlage der Punkte, die aus der schriftlichen Prüfung gewonnen wurden, festgelegte Prüfergebnis ist in der Phase zu bewerten: die Prüfung erfolgt, die Prüfung nicht. Zur Beurteilung des Grades sind mindestens 75 % der richtigen Antworten erforderlich. Die Prüfdauer beträgt 45 Minuten. Ein Bericht wird vom Vorsitzenden des Prüfpanels über das Ergebnis der Prüfung erstellt.
(4) Eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Teilnehmer der Fachausbildung nach Prüfung vorzulegen.
(5) Ein Teilnehmer an einem Fachausbildungskurs, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann den Veranstalter bitten, ihn spätestens 3 Monate nach dem Tag, an dem er mitgeteilt wurde, dass er die Prüfung nicht bestanden hatte, schriftlich zu wiederholen. Der Test kann nur einmal wiederholt werden.
(6) Ein Teilnehmer an einem spezialisierten Ausbildungskurs, der die Prüfung spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem er benachrichtigt wurde, nicht vorgelegt hat oder beantragt hat, ist nicht berechtigt, die Prüfung der als ausgebildeter Person gefangenen Wildkörper zu führen und die in § 29a vorgesehene Fachausbildung vor der nächsten Prüfung erneut zu studieren.
§ 29d
(1) Der Veranstalter hält eine Liste der geschulten Personen in elektronischer Form (im Folgenden als Liste bezeichnet).
(2) Die Liste besteht aus Daten über:
a) Name und gegebenenfalls die Namen der geschulten Person, Geburtsdatum und Geburtsort und Anschrift der geschulten Person;
b) Datum und Ergebnis der Prüfung gemäß Artikel 29b;
c) Datum und Ergebnis der Prüfung gemäß Artikel 29c.
(3) Die Eintragung in die Liste erfolgt unverzüglich nach Prüfung durch das Prüfungsgremium gemäß § 29b bzw. 29c, spätestens jedoch 5 Tage nach Bewertung durch das Prüfungsgremium.
(4) Das Listenverwaltungssystem gewährleistet die Erhaltung aller in Absatz 2 genannten Daten. Bei der Speicherung der Liste stellt der Veranstalter eine regelmäßige Sicherung der Daten sicher, aus denen die in der Liste enthaltenen Daten rekonstruiert werden können. Die Datensicherung erfolgt unverzüglich nach Eingang der in Absatz 2 genannten Daten in der Liste.
(11) Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
7. Nach Anhang 4 werden folgende Anhänge 5 und 6 eingefügt:

"Anhang Nr. 5 zu Dekret Nr. 296 / 2003 Coll.
STUDIEN SUBJECT MATTERS IN DER MAGISTER STUDIEPROGRAMME IN DER AUSSEN-DOKUMENTE UND HYGIEN UND STUDIEN, aus denen die OBJEKTIVEN NICHTEN UND EINFUHREN

Část A

STUDIEPROGRAMM FÜR VETERINÄRE
Das Studienprogramm, das zum Erwerb eines Diploms, eines Diploms oder anderer Nachweise für die erforderliche Ausbildung in der Veterinärmedizin und Hygiene führt, enthält mindestens folgende Themen:
I. Grundlegende Elemente
(a) Physik
b) Chemie
(c) Tierbiologie
(d) Pflanzenbiologie
(e) Biomath
II. Sonderartikel
Gruppe 1: Grundlagenwissenschaften
a) Anatomie einschließlich Histologie und Embryologie
(b) Physiologie
(c) Biochemie
(d) Genetik
(e) Pharmakologie
(f) Apotheke
(g) Toxikologie
(h) Mikrobiologie
(i) Immunologie
(j) Epizootiologie
(k) Berufsethik
Gruppe 2: Klinische Wissenschaft
(a) Geburtshilfe
(b) Pathologie einschließlich pathologischer Anatomie
(c) Parasitologie
(d) klinische Medizin und Chirurgie einschließlich Anästhesiologie
e) klinische Vorlesungen zu verschiedenen Haustieren, Geflügel und anderen Tierarten
(f) vorbeugende Medizin
(g) Radiologie
(h) Reproduktions- und Reproduktionsstörungen
(i) Hygienevorschriften
(j) Veterinärrecht und Rechtsmedizin
(k) therapeutisch
(l) propedeutics
Gruppe 3: Tierproduktion
a) tierische Erzeugung
b) Tierernährung
(c) Agronomie
d) Landwirtschaftswirtschaft
e) Tierhaltung und Gesundheit
(f) Veterinärhygiene
(g) Tierethologie und Schutz
Gruppe 4: Lebensmittelhygiene
a) Inspektion und Kontrolle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(b) Lebensmittelhygiene und -technologie
c) praktische Lehre, die praktische Lehre an Orten, an denen die Schlachtung von Tieren und der Lebensmittelproduktion stattfindet
Die praktische Lehre kann in Form einer externen Blockpraktikumslehre erfolgen, wenn eine solche Lehre Tag für Tag ist, wird unter der Aufsicht einer Universität mit einem veterinärmedizinischen Studienprogramm durchgeführt und dauert nicht mehr als 6 Monate in der gesamten Studie.
Die Zuweisung der theoretischen und praktischen Lehre zwischen den Fächergruppen ist ausgewogen und koordiniert, so dass die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf eine Weise erhalten werden können, die es dem Tierarzt ermöglicht, alle ihre Aufgaben entsprechend auszuführen.

Část B

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT VON DIPLOM, ZERTIFIZATE ODER ANDEREN DOKUMENTE DER BILDUNGSANFORDERUNGEN IN VETERINAR DOKUMENT UND HYGIENE
Angemessenes Wissen
a) die Wissenschaftsfelder, auf denen die Tätigkeiten des Tierarztes basieren;
b) Anatomie und Physiologie von gesunden Tieren, deren Aufzucht und Fortpflanzung und Hygiene im Allgemeinen sowie deren Fütterung, einschließlich der Herstellungs- und Konservierung von Futtermitteln, die ihren Bedürfnissen entsprechen;
c) Verhalten und Schutz der Tiere,
d) die Ursachen, die Natur, der Verlauf, die Folgen, die Diagnose und die Behandlung von Tierkrankheiten, sowohl einzeln als auch gemeinsam, einschließlich spezifischer Kenntnisse über Krankheiten, die von Tieren zum Menschen übertragbar sind;
e) präventive Medizin;
f) Hygiene und Technologie der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
g) Rechtsvorschriften über die in Buchstabe a bis f genannten Bereiche;
(h) klinische und andere praktische Erfahrungen unter angemessener Aufsicht gewonnen.

Příloha č. 6

Anhang 6 des Erlasses Nr. 296 / 2003 Coll.
MODELLE ZERTIFIZAT
BESCHEINIGUNG der Förderfähigkeit für die Untersuchung von Wildkörpern gemäß Artikel 27b Absatz 6 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., geändert

"
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr. Gandalovich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 21/2009 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 296 / 2003 Slg., über die Tiergesundheit und den Schutz, über die Verbringung und den Transport von Tieren und über die Zulassung und Zuständigkeit für die Durchführung bestimmter beruflicher Tierarzneimittel in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.01.2009
In Kraft seit23.01.2009
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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