Verordnung Nr. 21/2002

Erlass des Amtes für gewerbliches Eigentum zur Änderung des Erlasses des Bundesamtes der Erfindungen Nr. 550 / 1990 Coll. über die Verwaltung von Erfindungen und Industriedesigns

Gültig Ordnung In Kraft seit 18.01.2002
ANHANG
Ordnung
Büro für gewerbliches Eigentum
vom 21. Dezember 2001
zur Änderung des Bundesamtes für Erfindungen Dekret Nr. 550 / 1990 Coll. über die Verwaltung von Erfindungen und Entwürfen
Das Amt für gewerbliches Eigentum ("das Amt") sieht gemäß Artikel 88 des Gesetzes Nr. 527/1990 Slg. über Erfindungen und Verbesserungen in der Fassung des Gesetzes Nr. 116/2000 Slg. und des Gesetzes Nr. 207/2000 Slg., ("das Gesetz") vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 550 / 1990 Slg., über das Fahren in Sachen Erfindungen und Designs, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird gestrichen.
2. Absatz 4 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
3. In Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte "und Patentansprüche" gestrichen.
4. In § 13 Abs. 3 wird das Wort "nach dem Wort" eingefügt.
5. In Artikel 16 Absatz 2 wird nach Buchstabe j folgender Buchstabe k eingefügt:
„(k) gegebenenfalls die Erteilung einer zusätzlichen Schutzbescheinigung;“
Die Buchstaben k bis t werden unter den Buchstaben l bis u umnumeriert.
6.
„§ 19
(1) Der Anmelder einer internationalen Anmeldung, die die Erteilung eines Patents in der Tschechischen Republik unter einem internationalen Vertrag beantragt, legt dem Amt innerhalb von 31 Monaten nach Beginn des Prioritätsrechts eine dreifache Übersetzung des Patents in die tschechische Sprache vor und zahlt die entsprechenden Gebühren gemäß einer besonderen Verordnung.
(2) Erfüllt der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Bedingungen, so kann das Amt auf Antrag des Antragstellers ein internationales Antragsverfahren vor der in Absatz 1 genannten Frist einleiten.
7. Titel 2, Abschnitte 24 bis 43 werden gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die in Absatz 19 vorgesehene Frist von 31 Monaten gilt für alle internationalen Anmeldungen in Verfahren, für die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestellung nicht abgelaufen ist.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender:
Chad v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des Amtes für gewerbliches Eigentum Nr. 21 / 2002 Slg., zur Änderung des Erlasses des Bundesamtes der Erfindungen Nr. 550 / 1990 Slg., zur Verwaltung von Erfindungen und Entwürfen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.01.2002
In Kraft seit18.01.2002
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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