Dekret Nr. 208 / 2023 Coll.

Dekret über therapeutische Programme für Fahrer

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2023
208
ERKLÄRUNG
vom 27. Juni 2023
über therapeutische Programme für Fahrer
Gesetz Nr. 478 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 53 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 411 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 226 / 2006 Slg.
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt
a) Angaben zu Inhalt, Durchführung und Anzahl der Teilnehmer des therapeutischen Programms;
b) die Höhe der Vergütung, deren Zahlung Voraussetzung für die Teilnahme an einem therapeutischen Programm ist;
c) die Höhe des Pauschalbetrags für die Kosten für den Dozenten und die Einzelheiten seiner Bestimmung;
d) Angaben zum Inhalt und zur Durchführung des Qualifizierungskurses für Lehrer und Prüfungen;
e) Umfang und Inhalt der ständigen Lehrerausbildung;
f) Anforderungen an akkreditierte psychotherapeutische Ausbildung; und
(g) eine Musterbescheinigung für den Abschluss des therapeutischen Programms.
§ 2
Einzelheiten zum therapeutischen Programminhalt
Der Inhalt des therapeutischen Programms ist
a) Analyse der von den Teilnehmern des Therapeutischen Programms begangenen Zuwiderhandlung, der Umstände, unter denen die Zuwiderhandlung begangen wurde und deren Auswirkungen;
b) eine Analyse der schweren Verkehrsverletzung, einschließlich der Zuwiderhandlung, für die die Fahrerlaubnis am häufigsten verlorengeht;
c) Annäherung der Auswirkungen von Alkohol und anderen Suchtstoffen auf die Fahrfähigkeit der Teilnehmer an therapeutischen Programmen;
d) Ausbildung zur Verwaltung emotional angespannter Fahrsituationen;
e) Sensibilisierung für die Bedürfnisse und Einstellungen anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr;
f) Analyse und Prävention von Risikomaßnahmen durch Verkehrsteilnehmer;
g) die Wiederholung der Verpflichtungen der Verkehrsteilnehmer und die Folgen der Nichteinhaltung;
(h) die Auslegung der Straßenverkehrsregeln und anderer Fragen der Straßenverkehrssicherheit und
— die Annahme möglicher persönlicher Strategien zur Verbesserung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer des therapeutischen Programms.
§ 3
Durchführung des therapeutischen Programms
(1) Im Rahmen des therapeutischen Programms konzentriert sich der Ausbilder auf:
a) im ersten Teil des therapeutischen Programms zur Festlegung der Regeln der Gruppe der Teilnehmer am therapeutischen Programm;
b) im zweiten Teil des therapeutischen Programms zur Wiederaufnahme der von den Teilnehmern des therapeutischen Programms begangenen Zuwiderhandlung sowie der Umstände, unter denen die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der allgemeinen Analyse der schweren Verkehrsverletzung;
c) im dritten Teil des therapeutischen Programms zur Analyse allgemeiner Verhaltensweisen auf den Verbrauch von Alkohol und anderen süchtig machenden Stoffen, der Auswirkungen ihrer Verwendung auf das Fahren von Kraftfahrzeugen, die Straßenverkehrsregeln und die Fahrsicherheit;
d) im vierten Teil des therapeutischen Programms zur Analyse von vom Ausbilder ausgewählten Querschnittsthemen nach den Bedürfnissen der Teilnehmer des therapeutischen Programms; und
e) im fünften Teil des therapeutischen Programms, für Risiko-Verhütungsinstrumente, für die Verpflichtungen der Verkehrsteilnehmer und für die Schaffung einer persönlichen Strategie, die die Festlegung eines individuellen Ziels, Schlüsselschritte zur Erreichung des Ziels, die Festlegung von Unterstützungs- und Risikofaktoren und die Zusammenfassung der Ursachen der einzelnen Teilnehmer am therapeutischen Programm umfasst.
(2) Bei der Durchführung eines therapeutischen Programms verwendet der Ausbilder Gruppentherapie- und Bildungstechniken mit Diskussion und Feedback. Der Lehrer entscheidet über die Anwendung spezifischer Techniken und Verfahren unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Teilnehmer am therapeutischen Programm.
(3) Der nächste Teil des therapeutischen Programms kann mindestens 1 Woche und spätestens 3 Wochen nach dem vorherigen Teil erfolgen.
(4) Nach jedem Teil des therapeutischen Programms bestätigt der Tutor die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme des Teilnehmers am Informations-Web-Portal.
§ 4
Anzahl der Teilnehmer am therapeutischen Programm
Für mindestens 3 und höchstens 12 Teilnehmer wird ein therapeutisches Programm abgehalten.
§ 5
Höhe der Vergütung für die Teilnahme am therapeutischen Programm
Die Zahlung für die Teilnahme am therapeutischen Programm beträgt 11 000 CZK ohne Mehrwertsteuer.
§ 6
Pauschaler Ausgleich für Lehrer und Einzelheiten ihrer Bestimmung
(1) Der Standardbetrag für die Kosten von 1 Teilnehmer am therapeutischen Programm beträgt CZK 7 750 ohne Mehrwertsteuer.
(2) Eine Zusammenfassung der Pauschalbeträge für alle Teilnehmer des therapeutischen Programms wird vom Methodischen Zentrum an den Ausbilder gezahlt, wenn der Tutor alle Teile des therapeutischen Programms durchgeführt hat. Ist nur ein Teil des therapeutischen Programms vom Instruktor durchgeführt worden, so hat das Methodische Zentrum ihm einen Teil der Summe der dem Teil des therapeutischen Programms entsprechenden Pauschalbeträge zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Methodische Zentrum zahlt dem Ausbilder nach dem letzten Teil des therapeutischen Programms eine Pauschalsumme.
§ 7
Details zum Inhalt des Qualifizierungskurses für Lehrer
Der Inhalt des Qualifizierungskurses für Lehrer ist
a) Informationen über das Konzept des therapeutischen Programms und dessen theoretische Grundlage;
b) Kenntnis der Struktur der therapeutischen Programmmethodik des Methodologiezentrums und der Funktionsweise des Informationsportals;
c) Untersuchung der Methodik des therapeutischen Programms, das vom Methodologiezentrum und dem Straßenverkehrsgesetz veröffentlicht wurde;
d) Untersuchung von Straßenverkehrsregeln und Fahrsicherheit unter Berücksichtigung der wichtigsten Ursachen von Straßenverkehrsunfällen, störenden Auswirkungen beim Fahren eines Kraftfahrzeugs, der Verwendung von Alkohol und anderen süchtig machenden Stoffen und deren Auswirkungen auf das Fahren und andere Manifestationen des Risikoverhaltens von Verkehrsteilnehmern; und
e) die Ausarbeitung eines eigenen Bewirtschaftungsplans für therapeutische Programme, die Auswahl von Techniken und Aktivitäten innerhalb einzelner Teile des therapeutischen Programms.
§ 8
Durchführung des Lehrgangs
(1) Der Lehrgang besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil.
(2) Im theoretischen Teil konzentrieren sich die Teilnehmer auf Themen in den in § 7 vorgesehenen Bereichen.
(3) Im praktischen Teil werden die Teilnehmer die einzelnen Teile des therapeutischen Programms vorführen und sich auf die Ausbildung zur Durchführung therapeutischer Programme konzentrieren.
(4) Das Methodische Zentrum liefert technische Materialien, um den Qualifizierungskurs zu studieren.
§ 9
Prüfung im Lehrgang
(1) Der Lehrgang wird durch eine Prüfung mit dem theoretischen Teil und dem praktischen Teil abgeschlossen.
(2) Der theoretische Teil des Tests überprüft das Wissen in den in Abschnitt 7 genannten Bereichen.
(3) Der praktische Teil des Tests überprüft die Fähigkeit, Modellprobleme bei der Verwaltung von therapeutischen Programmen zu lösen. Ein Teil der Überprüfung des praktischen Wissens ist die Übergabe eines eigenständig vorbereiteten Konzepts eines individuellen Managementplans für therapeutische Programme, einschließlich eines Zeitplans und einer Inventars geplanter Techniken und Aktivitäten.
(4) Im Rahmen der Beurteilung des praktischen Teils bewerten die Prüfer insbesondere:
a) die Eignung des gewählten therapeutischen Verfahrens;
b) Präsentations- und Kommunikationsfähigkeiten der getesteten;
c) die Eignung der Reaktion auf die Initiativen des Ermittlers; und
d) die tatsächliche Genauigkeit des Arguments der geprüften Partei.
§ 10
Leistung der Prüfung
(1) Der theoretische Teil des Tests ist ein schriftlicher Test mit 45 Fragen. Die Frist für die Zubereitung beträgt 60 Minuten. Um die Prüfung erfolgreich durchzuführen, muss die Prüfung mindestens 70% der Fragen korrekt beantworten. Bei der Prüfung in diesem Teil des Tests wird durch den "verfehlten "Grad, es besteht nicht aus einem praktischen Teil des Tests.
(2) Der praktische Teil des Tests besteht aus jedem getesteten einzeln vor einer Platte aus 3 Prüfern. Die Frist für den praktischen Teil beträgt 90 Minuten.
(3) Der theoretische Teil und der praktische Teil des Tests werden an einem Tag durchgeführt.
(4) Das Ergebnis eines jeden Teils der Prüfung wird durch den Grad "Nutzen- oder"-Leistung" bewertet.
(5) Die Prüfung wird durch den theoretischen Teil der Prüfung eingeleitet. Bei der Prüfung in diesem Teil des Tests wird durch den "verfehlten "Grad, es besteht nicht aus einem praktischen Teil des Tests. Für den Fall, dass die Prüfung als "nicht vorteilhaft" für den praktischen Teil der Prüfung bewertet wurde, muss nur dieser Teil wiederholt werden.
(6) Nach Abschluss des Qualifizierungskurses für Lehrer erhalten sie das Testzertifikat.
§ 11
Umfang und Inhalt der ständigen Lehrerausbildung
(1) Der Umfang der ständigen Lehrerbildung beträgt 8 Stunden pro Jahr. Die Lehre findet innerhalb eines Tages statt.
(2) Das Methodologiezentrum konzentriert sich auf die aktuellen Bedürfnisse des Dozenten und insbesondere auf die kontinuierliche Ausbildung.
(a) die Sektoren sind mit den Innovationen in der therapeutischen Programmmethodik vertraut, die vom Methodologiezentrum und den aktualisierten Managementverfahren für die therapeutischen Programme veröffentlicht wurden; und
b) die spezifischen Probleme der Lehrkräfte bei der Durchführung von therapeutischen Programmen analysieren.
§ 12
Anforderungen an akkreditierte psychotherapeutische Ausbildung
Die akkreditierte psychotherapeutische Ausbildung ist ein Psychotherapie-Trainingsprogramm, das vom Institut für postgraduale Bildung in der Gesundheit von mindestens 370 Stunden genehmigt wurde.
§ 13
Musterbescheinigung
Das Muster der Bescheinigung über die Fertigstellung des therapeutischen Programms ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
§ 14
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6, Abschnitte 11 und 13, die am 1. April 2024 wirksam werden.
Minister:
Kupka v. r.

Anhang der Verordnung Nr. 208 / 2023 Coll.
Muster der Bescheinigung über den Abschluss des therapeutischen Programms

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 208 / 2023 Coll., über therapeutische Programme für Fahrer
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 2

DEN - dodávka systému (dílo a rozvoj)
Česká agentura pro standardizaci Algotech a.s.
96 799 999 CZK
28.05.2026
Vypracování studie proveditelnosti DEN
Česká agentura pro standardizaci Algotech a.s.
3 496 900 CZK
16.02.2026
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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