Act Nr. 206 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 551 / 1991 Slg., über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, geändert, und Gesetz Nr. 280 / 1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Firmen- und andere Krankenversicherungsgesellschaften, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 12.05.2020
206
DIE RECHT
vom 21. April 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 551/1991 Slg. über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 280/1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Körperschafts- und andere Krankenversicherungsgesellschaften, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik
Čl. I
Gesetz Nr. 551 / 1991 Slg., über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 592 / 1992 Slg., Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 60 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 149 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 48 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 455 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 2007
1. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "der Betrag des Reservefonds ist" durch die Worte "der Mindestbetrag des Reservefonds" ersetzt; die Worte "Versicherungsprämien" werden gestrichen; die Worte "das Gleichgewicht des Basisfonds" werden nach "anderen Fonds" eingefügt und das Wort "Mindestbetrag" nach dem Wort "festgelegt" eingefügt.
2. Absatz 21 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der internen Vorschriften und der Gesamtverwaltung der Versicherungsgesellschaft. Zu diesem Zweck sind seine Mitglieder berechtigt, alle Unterlagen der Versicherungsgesellschaft zu konsultieren und den Staat und die Art der Tätigkeit der Versicherungsgesellschaft zu ermitteln."

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über Abteilungs-, Zweig-, Unternehmens- und andere Krankenversicherungsgesellschaften
Čl. II
Gesetz Nr. 280 / 1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Unternehmens- und andere Krankenversicherungsgesellschaften, geändert durch Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 15 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 60 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 149 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 60 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 48 / 1997 Slg., Gesetz Nr.
1. In Artikel 4 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben h und i angefügt:
„h) die Benennung der Person oder der Person gemäß dem Aufnahmeinstrument, die als Verwaltungsrat und Aufsichtsrat der Arbeitnehmerversicherungsgesellschaft fungiert, bis zur Wahl der ersten Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsgremiums der Arbeitnehmerversicherungsgesellschaft; diese Personen müssen die Bedingungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abschnitt 10 erfüllen;
i) die Benennung der Person gemäß dem Aufnahmeinstrument, die als Direktor bis zur Ernennung des Direktors durch den Vorstand des Berufsversicherungsunternehmens fungiert; diese Person muss die Voraussetzungen für die Erfüllung der in § 9a genannten Funktion erfüllen.
2. Absatz 10 (3) wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 15 werden zu den Absätzen 3 bis 14.
3. Absatz 10 (4) lautet wie folgt:
"(4) Der Aufsichtsrat der Arbeitnehmerversicherungsgesellschaft überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften und internen Vorschriften sowie die Gesamtverwaltung der Arbeitnehmerversicherungsgesellschaft. Zu diesem Zweck sind seine Mitglieder berechtigt, alle Unterlagen des Berufsversicherungsunternehmens zu konsultieren und den Staat und die Art der Verwaltung des Berufsversicherungsunternehmens zu ermitteln."
4. In Absatz 10 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Der Aufsichtsrat der Employee Insurance Corporation erörtert den Entwurf des Krankenversicherungsplans, die Konten und den Entwurf des Jahresberichts und legt seine Stellungnahme dem Verwaltungsrat vor.
Die Absätze 5 bis 14 werden zu den Absätzen 6 bis 15.
5. In Artikel 10 Absatz 7 wird der Text "Artikel 6 Absatz 6" durch Artikel 6 Absatz 7 ersetzt.
6. Absatz 10 (8) lautet wie folgt:
"(8) Die Amtszeit eines Mitglieds eines Organs eines Berufsversicherungsunternehmens beträgt vier Jahre, sofern nichts anderes bestimmt ist, und beginnt am Tag nach Beendigung der Amtszeit des früheren Mitglieds des Organs nach dem Verfahren des Artikels 10a Absatz 4 Buchstabe a oder am Tag nach dem Tag, an dem er im Falle des Artikels 10a Absatz 4 Buchstabe b als Mitglied des Organs gewählt wurde. Die Amtszeit des Stellvertreters beträgt nicht mehr als das Ende der Amtszeit des gewählten Mitglieds des Organs, an das er das Amt übernommen hat. Das von der Regierung ernannte Organ kann vor Ablauf der Amtszeit vom Amt entfernt werden.
7. Artikel 10 Absatz 15 Buchstabe d:
„d) das Datum, an dem das gewählte Mitglied des Organs des Berufsversicherungsunternehmens von einem anderen Krankenversicherungsunternehmen versichert wurde;“
8. Nach Abschnitt 10 werden folgende Abschnitte 10a bis 10g eingefügt:
„§ 10a
(1) Der Verwaltungsrat der Berufsversicherungsgesellschaft besteht aus fünf von der Regierung ernannten Mitgliedern und 10 von den Versicherten dieser Berufsversicherungsgesellschaft durch den Bezahler der öffentlichen Krankenversicherungsprämie dieses Berufsversicherungsunternehmens gewählten Mitgliedern, mit fünf von Arbeitgebern und Selbständigen gemeinsam gewählten Mitgliedern und fünf von Arbeitnehmern und Personen ohne Steuereinkünfte gemeinsam gewählten Mitgliedern. Die von der Regierung ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Regierung auf Vorschlag des Gesundheitsministers ernannt und entlassen.
(2) Der Aufsichtsrat der Arbeitgeberversicherungsgesellschaft besteht aus:
a) drei von der Regierung auf Vorschlag des Finanzministers, des Ministers für Arbeit und Soziales und des Gesundheitsministers ernannte und zurückgezogene Mitglieder;
b) 6 Mitglieder, die von den Versicherten dieses Berufsversicherungsunternehmens gewählt werden, die dem Berufsversicherungsunternehmen öffentliche Krankenversicherungsprämien zahlen, wobei 3 Mitglieder gemeinsam von Arbeitgebern und Selbständigen gewählt werden und 3 Mitglieder gemeinsam von Arbeitnehmern und Personen ohne Steuereinnahmen gewählt werden.
(3) Prämiengruppen der öffentlichen Krankenversicherung (nachstehend „Versicherungsprämiengruppe“ genannt) sind:
a) Arbeitgeber und Selbständige;
b) Personal und nicht steuerpflichtige Personen, die Personen sind, die für einen Kalendermonat kein Einkommen aus Beschäftigung oder Selbständigkeit haben und die vom Mitgliedstaat nicht bezahlt werden.
(4) Das Beschäftigungsversicherungsunternehmen erklärt Wahlen an die zuständige Behörde:
a) spätestens 4 Monate vor Ablauf der Amtszeit seiner gewählten Mitglieder; oder
b) ohne Verzögerung, wenn es nicht mehr möglich ist, einen Wechsel zum Leerstand des gewählten Mitglieds der Institution zu fordern.
(5) Die Employee Insurance Corporation veröffentlicht Informationen über die Ankündigung von Wahlen in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht. Informationen zur Ankündigung der Wahlen enthalten
a) die Benennung des Organs des Berufsversicherungsunternehmens, an das die Wahlen stattfinden, einschließlich der Gruppe der Versicherungsnehmer, die bei diesen Wahlen zur Wahl berechtigt sind;
b) die Zahl der gewählten Mitglieder der zuständigen Behörde des Berufsversicherungsunternehmens in der jeweiligen Gruppe der Zahler;
c) das Datum, an dem der Antrag für ein Mitglied der zuständigen Behörde des Berufsversicherungsunternehmens eingereicht werden kann, sofern die Frist für die Einreichung des Antrags 2 Monate nach Veröffentlichung der Wahlen beträgt; und
d) das Datum der Wahlen.
§ 10b
(1) Eine Person, die
(a) vollständig zuständig ist;
b) ist fair,
c) den Antrag nach Absatz 3 an das Arbeitnehmerversicherungsunternehmen aus eigener Hand zu stellen;
d) Nachweis der Unterstützung von mindestens 50 Versicherten des betreffenden Berufsversicherungsunternehmens; die Beihilfe wird durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes Unterschriftsblatt nachgewiesen, das dem Arbeitnehmerversicherungsunternehmen zusammen mit dem unter Buchstabe c genannten Antrag vorgelegt wird; und
e) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag für ein Mitglied des Trägers des Berufsversicherungsunternehmens eingereicht wird, wird von dem Arbeitnehmerversicherungsunternehmen versichert, das die Wahlen erklärt hat.
(2) Das Unterschriftsblatt enthält den Namen und/oder die Namen und Vornamen, die Nummer des Versicherten und die handschriftliche Unterschrift des Versicherten, die dem Bewerber seine Unterstützung ausdrückt. Das Unterschriftsblatt enthält die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des ersten Satzes nur für die Zwecke der Wahl, für die die Unterstützung ausgesprochen wird.
(3) Der Antrag auf einen Bewerber für ein Mitglied des Organs des Berufsversicherungsunternehmens umfasst:
a) Name und gegebenenfalls die Namen und Nachnamen, die Nummer des Versicherten, das Geburtsdatum, die Anschrift des Dienstes und die beglaubigte handschriftliche Unterschrift des Bewerbers für ein Mitglied des Versicherten;
b) die Benennung des Trägers des Berufsversicherungsunternehmens, dem die Person angehört;
c) Angabe der Gruppe der Prämienzahler, in der die Person tätig ist, mit jeder Person, die berechtigt ist, in nur einer Gruppe von Prämienzahlern zu arbeiten;
d) einen selbstsignierten Lebenslauf;
e) einen Auszug aus dem Strafregister, der höchstens 3 Monate alt sein darf; und
f) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Unterschriftsblatt gemäß Absatz 2.
(4) Enthält der Antrag auf einen Bewerber die in Absatz 3 genannten Angaben nicht, so fordert das Arbeitnehmerversicherungsunternehmen die Person, die den Antrag unverzüglich eingereicht hat, spätestens 5 Tage nach Eingang des Antrags auf ein Mitglied des Trägers des Arbeitnehmerversicherungsunternehmens, zur Ergänzung oder Änderung der betreffenden Angaben auf. Sind die Formalitäten spätestens am letzten Tag der Frist für die Einreichung des Antrags nicht abgeschlossen oder geändert, gilt der Antrag als ungültig.
(5) Die Employee Insurance Corporation veröffentlicht am 15. Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen gemäß Absatz 10a (5) (c) in einer Weise, die den Fernzugriff auf die Liste der Bewerber für ein Mitglied der zuständigen Behörde und die Gruppe der Zahler, in denen sie Kandidaten sind, einschließlich ihres Lebenslaufs ermöglicht.
(6) Zur gleichen Zeit wie die Liste der Bewerber veröffentlicht wird, wird die Arbeitsversicherungsgesellschaft immer Informationen über:
a) die Art und Weise, in der die beiden Gruppen von Prämienzahlern gewählt werden müssen, sofern die Möglichkeit gegeben wird, während der normalen Arbeitszeit eine Vorschulentscheidung bei der Gründung des Arbeitnehmerversicherungsunternehmens zu treffen;
b) die organisatorische, technische und personelle Sicherheit der Wahlen, einschließlich einzelner Einrichtungen und gegebenenfalls anderer Stellen, die vom Arbeitnehmerversicherungsunternehmen zum Zwecke der Wahl benannt werden; und
c) die Regelung für die Anpassung und Übertragung des Stimmzettels in der jeweiligen Gruppe der Zahler der Prämie, sofern die Wahl immer die in Artikel 10d Absätze 2 und 3 genannten Angaben enthalten muss.
§ 10c
(1) Das Beschäftigungsversicherungsunternehmen eröffnet die Wahlen am 15. Tag nach Veröffentlichung der Liste der Bewerber pro Mitglied der zuständigen Behörde. Wenn dieser Tag an einem Samstag, Sonntag oder einem Feiertag fällt, wird der nächste nächste Arbeitstag stattfinden. Wahlen dauern drei Arbeitstage.
(2) Der Arbeitgeber und der Selbständige stimmen im Umfang der Prämien, die sie dem betreffenden Berufsversicherungsunternehmen für einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten vor dem Kalendermonat gezahlt haben, in dem die Wahlen angekündigt werden (nachfolgend "die Größe der gezahlten Prämien"), in einem vorgegebenen und gegebenenfalls elektronisch, wenn die elektronischen Wahlmittel vom Arbeitnehmerunternehmen getroffen werden.
(3) Der Betrag der gezahlten Versicherungsprämien wird vom Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste der in Artikel 10b Absatz 5 genannten Bewerber bestimmt. Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Selbständigen teilt das Versicherungsunternehmen den Betrag der an diese Person gezahlten Prämien mit. Eine Beschwerde gegen die geltende Höhe der gezahlten Prämien kann spätestens 14 Tage vor der Wahl eingereicht werden.
(4) Ein Bediensteter und eine Person ohne steuerpflichtige Einkünfte sind berechtigt, zu wählen, wenn sie im Monat vor Beginn der Abstimmung in der betreffenden Zahlergruppe voreingestellt und gegebenenfalls elektronisch registriert sind, sofern die elektronischen Wahlmöglichkeiten durch das Versicherungsunternehmen zugelassen sind.
§ 10d
(1) Im Falle einer Vorauswahl ist der Prämienzahler verpflichtet, seine Identität durch eine Identitätskarte, im Falle einer natürlichen Person, oder durch eine entsprechende Genehmigung, als juristische Person oder Organisationsinstanz des Staates zu fungieren, vor der Aussetzung der Wahl zu beweisen.
(2) Die Wahl in elektronischer oder Papierform enthält immer eine Liste von Kandidaten für ein zuständiges Mitglied der Behörde in der entsprechenden Gruppe von Prämienzahlern, in denen der Zahler abstimmt.
(3) Bei einer Gruppe von Arbeitgebern und Selbständigen enthält die Wahl auch die Kennung des Zahlers der Prämie in anonymer Form und eine Angabe des Ausmaßes der gezahlten Prämien.
(4) Das Versicherungsunternehmen des Arbeitgebers nimmt die genaue Uhrzeit der Entsendung des Wahlgangs auf, wenn die Abstimmung in elektronischer Form erfolgt, oder die Frist für die Entsendung des Wahlgangs, wenn die Abstimmung in vorbildlicher Form vorliegt.
(5) Die Wahl ist ungültig, wenn der Prämienzahler mehr Kandidaten als die Zahl der gewählten Mitglieder des Instituts in der betreffenden Versicherungsprämiengruppe identifiziert. Darüber hinaus ist die Wahl ungültig, wenn sie nicht auf der vorgeschriebenen Form oder gebrochen ist. Der Schaden oder die Übertragung des Stimmzettels berührt seine Gültigkeit nicht, wenn die erforderlichen Informationen ersichtlich sind. Wird dem Prämienzahler mehr als ein Stimmzettel vorgelegt, so sind diese zusätzlichen Stimmzettel ungültig.
§ 10e
(1) Jeder Prämienzahler kann nur einmal abstimmen. Die Person, die zu beiden Gruppen von Zahlern gehört, wählt aus, in welcher Gruppe von Zahlern er wählen wird.
(2) Die Versicherungszahler geben am Wahlgang maximal so viele Kandidaten an, wie die gewählten Mitglieder der zuständigen Behörde in der betreffenden Versicherungsprämiengruppe. Bei einer Abstimmung in der Gruppe der Arbeitgeber und Selbständigen wird die Höhe der gezahlten Prämien unter den benannten Kandidaten aufgeteilt. Bei einer Abstimmung in einer Gruppe von Arbeitnehmern und Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen wird jedem benannten Kandidaten eine Abstimmung hinzugefügt.
(3) Der eingefüllte Stimmzettel wird dem Inhaber der Versicherungsprämien in einem geschlossenen Briefumschlag mit dem Namen des Trägers des Versicherungsunternehmens und der entsprechenden Gruppe von Versicherungsnehmern übergeben, an die die Wahlen bei der Gründung des Arbeitnehmerversicherungsunternehmens oder gegebenenfalls an einem anderen vom Arbeitnehmerversicherungsunternehmen für die Zwecke der Wahl benannten Ort stattfinden. Bei elektronischer Wahl sendet der Prämienzahler ihn elektronisch.
§ 10f
(1) Ein Arbeitsversicherungsunternehmen hat mindestens fünf Mitglieder der Zentralen Wahlkommission. Ein Mitglied der Zentralen Wahlkommission wird vom Gesundheitsminister ernannt. Die Zentrale Wahlkommission wählt aus ihrer Zahl einen Vorsitzenden, der seine Tätigkeit leitet.
(2) Die Arbeitgeberversicherungsgesellschaft setzt eine lokale Wahlkommission ein, die Wahlen in den Betrieben der Arbeitnehmerversicherungsgesellschaft oder an anderen Stellen, die von der Arbeitnehmerversicherungsgesellschaft zum Zwecke der Wahl benannt werden, organisiert und bereitstellt. Die Arbeit der lokalen Wahlkommission wird aufgezeichnet. Ein von allen Mitgliedern des lokalen Wahlausschusses unterzeichnetes Protokoll wird zusammen mit Informationen über die Gesamtzahl der Stimmen für jeden Kandidaten, die Stimmzettel und die namentliche Liste der Wähler an die Zentrale Wahlkommission übermittelt.
(3) Nur Mitglieder der Wahlkommission sind berechtigt, die besetzte Wahl zu konsultieren. Die auf der einzelnen Abstimmung aufgezeichneten Informationen werden von den Mitgliedern der Wahlkommission gegen Personen, die nicht Mitglied der Wahlkommission sind, vertraulich behandelt.
(4) Die Wahlkommission übt die Summe der Stimmen in der Gruppe der Arbeitnehmer und Personen ohne steuerpflichtigen Einkommen und die Summe der gezahlten Prämien aus, die nach den Stimmen der Mitglieder der verschiedenen Kandidaten in der Gruppe der Arbeitgeber und Selbständigen abgegeben werden.
(5) Die Zentrale Wahlkommission legt die Rangfolge der Bewerber für ein Mitglied des Organs des Berufsversicherungsunternehmens fest. Mitglieder des Organs des Berufsversicherungsunternehmens werden zu den Kandidaten gewählt, die
a) in der Gruppe der Arbeitgeber und Selbständigen nach der Summe der Beträge der gezahlten Prämien, werden sie an den Orten der gewählten Anzahl der Mitglieder der zuständigen Behörde platziert; und
b) in einer Gruppe von Bediensteten und Personen ohne steuerpflichtige Einkünfte in einer Gesamtabstimmung an den Orten der gewählten Zahl der Mitglieder der zuständigen Behörde.
Bewerber, die sich an anderen Orten platzieren und für mindestens einen Prämienzahler gestimmt haben, sind wiederum Stellvertreter für die Mitglieder der zuständigen Behörde in der jeweiligen Gruppe der Prämienzahler. Im Falle der Gleichheit wird die Rangliste der Kandidaten durch los entschieden.
(6) Am Tag der Anhörung erstellt die Zentrale Wahlkommission in zwei Kopien eine Aufzeichnung über das Verhalten und das Ergebnis der Wahlen, die Folgendes umfassen soll:
a) die Benennung der Behörde, für die die Wahl erfolgte, einschließlich der betreffenden Versicherungsprämiengruppe;
b) Name und gegebenenfalls Namen der Mitglieder der Zentralen Wahlkommission;
c) Angaben zu etwaigen Verknappungen der Stimmabgaben und ob solche Verknappungen die Stimmabgabe oder das Gesamtergebnis der Abstimmung beeinflussen;
d) das Ranking der Kandidaten und gegebenenfalls das Ziehungsprotokoll; und
e) die Unterschrift aller Mitglieder des CEC; wenn einer der Mitglieder der Wahlkommission die Unterschrift ablehnt, werden die Gründe im Protokoll angegeben.
(7) Die Durchführung der Sitzungen der Zentralen Wahlkommission und die Ergebnisse der Wahlen werden durch notarielle Registrierung zertifiziert. Der Notar muss bei der Vollversammlung der Zentralen Wahlkommission anwesend sein.
(8) Das Wahlergebnis wird vom Arbeitnehmerversicherungsunternehmen in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff ohne Verzögerung ermöglicht und auch an alle Kandidaten, für die mindestens ein Prämienzahler gestimmt hat, übermittelt.
(9) Das Versicherungsunternehmen des Arbeitgebers behält mindestens die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Organs, zu der die Wahlen stattfanden, eine Kopie des Protokolls, einschließlich der Wahlen. Eine Kopie des Protokolls über das Verhalten und das Ergebnis der Wahlen wird dem Gesundheitsministerium übermittelt.
§ 10g
(1) Ein Kandidat für ein Mitglied einer Institution oder eine Person, die bei einer Wahl abstimmen kann, kann eine Beschwerde gegen die Zentralwahlkommission gegen die Wahl oder das Ergebnis einreichen. Die Beschwerde kann spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse eingereicht werden.
(2) Die Wahlkommission prüft die Beschwerde und stellt eine Entschließung zur Bestätigung oder Ablehnung der Beschwerde vor. Führt die Beschwerde zu einer Änderung der Rangliste der Bewerber pro Mitglied des Arbeitnehmerversicherungsinstituts, so erfolgt die Zentrale Wahlkommission gemäß § 10f (5) bis (9).
(3) Ein Kandidat für ein Mitglied eines Trägers eines Versicherungsunternehmens, dessen Beschwerde gegen das Verhalten oder das Ergebnis einer Wahl nach Absatz 2 zurückgewiesen wurde, kann sich auf die Nichtigkeit einer Wahl an das Organ eines Versicherungsunternehmens nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die Nichtigkeit der Entscheidung der Vereinigung verlassen."
9. In Absatz 18 wird das Wort "Minimum 'shallen zu Beginn von Absatz 1 die Worte" oder andere Mittel" eingefügt, nachdem das Wort "Minimum "und die Worte" Minimum" nach dem Wort "Minimum" eingefügt wird.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. III
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 206 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 551 / 1991 Slg., über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, geändert, und Gesetz Nr. 280 / 1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Firmen- und andere Krankenversicherungsgesellschaften, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.04.2020
In Kraft seit12.05.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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