Dekret Nr. 204 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 277/2004 Slg. über die Bestimmung der medizinischen Fitness zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, der medizinischen Fitness zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, mit der Bedingung und Notwendigkeit eines medizinischen Zeugnisses zur Bescheinigung gesundheitlicher Gründe, aus denen Sicherheitsgurte nicht am Sitz eines Kraftfahrzeugs befestigt werden können, in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
Inhalt
204
ERKLÄRUNG
vom 19. Juni 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 277/2004 Slg. über die Bestimmung der medizinischen Fitness auf dem Antrieb von Kraftfahrzeugen, der medizinischen Fitness zum Antrieb von Kraftfahrzeugen mit dem Zustand und den Anforderungen einer medizinischen Bescheinigung zur Bescheinigung gesundheitlicher Gründe, aus denen ein Sicherheitsgurt nicht am Sitz eines Kraftfahrzeugs befestigt werden kann (Behörde für die medizinische Fitness auf dem Antrieb von Kraftfahrzeugen), in der geänderten Fassung
Gemäß § 137 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg., über den Straßenverkehr und über Änderungen bestimmter Gesetze (Road Traffic Act), geändert durch Gesetz Nr. 411 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 101 / 2013 Slg. und Gesetz Nr. 271 / 2023 Slg., zur Umsetzung der Abschnitte 84 (7) und 85 (7) des Straßenverkehrsgesetzes:
Čl. I
Dekret Nr. 277 / 2004 Coll., über die Bestimmung der medizinischen Fitness zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, medizinische Eignung zum Antrieb von Kraftfahrzeugen mit der Bedingung und Formalität einer medizinischen Bescheinigung, die die medizinischen Gründe für die das Sicherheitsgurt nicht am Sitz des Kraftfahrzeugs befestigt werden kann (die Bescheinigung über die Eignung zum Antrieb von Kraftfahrzeugen), geändert durch Dekret Nr. 253 / 2007 Coll., Dekret Nr. 72 / 2011 Coll., Dekret Nr. 271 / 2015 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 werden die Worte "Richtlinie 2009 / 113/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006 / 126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Führerscheine" nach den Worten "Richtlinie 2006 / 126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über Führerscheine (Neufassung)" eingefügt.
2. In Artikel 6 Absatz 1 können die Worte "eine berufliche Prüfung durch einen medizinischen Bewerter ersetzt werden, wenn er die in Anhang 3 genannte Krankheitsstufe beurteilen kann und die Eignung zum Antrieb von Kraftfahrzeugen beurteilen kann" am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt werden.
3. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort "immer" gestrichen und am Ende des Buchstabens d) kann eine berufliche Prüfung durch eine Prüfung durch einen Bewerter ersetzt werden, wenn sie die notwendigen Informationen über den Gesundheitszustand des Berichts des Arztes oder des klinischen Psychologen hat, in dessen ständiger Sorgfalt die Person in Betracht gezogen wird, und auf der Grundlage dieses Berichts und seiner Prüfung die Eignung zum Antrieb von Kraftfahrzeugen beurteilen kann."
4. In Artikel 6 Absatz 1 können die Worte "eine berufliche Prüfung durch eine Untersuchung durch einen medizinischen Bewerter ersetzt werden, wenn er die notwendigen Informationen über den medizinischen Zustand des Berichts eines Neurologen hat und auf der Grundlage dieses Berichts und seiner Prüfung die medizinische Eignung zum Antrieb von Kraftfahrzeugen bewerten kann" am Ende des Buchstabens e hinzugefügt werden.
5. In Anhang Nr. 3, Kapitel IV, Eintrag 1, Gruppe 1 heißt es:
"Gruppe 1
(a) periphere Gefäßerkrankung, die ein Aneurysma der Thorax- und Bauchorta bedeutet, wobei der maximale Durchmesser der Aorta so ist, dass ein ernstes Risiko eines plötzlichen Bruchs besteht, wodurch der Fahrer plötzlich untauglich wird, das Fahrzeug zu fahren;
b) Herzklappenerkrankung einschließlich aortischer Regurgitation oder aortischer Stenose, mitraler Regurgitation oder mitraler Stenose, wenn die Funktionskapazität als New York Heart Association (NYHA) IV geschätzt wird oder wenn ein Synkop aufgetreten ist,
c) Brugado-Syndrom mit Syndrom oder nach zirkulierender Verhaftung,
d) Herzinsuffizienz mit NYHA IV-Klassifikation;
6. In Anhang 3 Kapitel IV Nummer 1, Gruppe 2, Nummern a bis e:
"(a) eine Erkrankung großer (zentraler) Arterien, die ein Aneurysma der thorakischen Aorta-, Bauchorta- und Beckenarterien bedeutet, wobei der maximale Durchmesser der Aorta- oder Beckenarterie so ist, dass es ein ernstes Risiko eines plötzlichen Bruchs gibt, der wiederum den Fahrer dazu bringt, plötzlich unfähig zu werden, das Fahrzeug zu fahren;
b) Herzklappenerkrankung in NYHA III oder IV oder mit Auswurffraktion unter 35 %, mitraler Stenose mit schwerer pulmonaler Hypertonie, echokardiographisch diagnostiziert ernsthafte aortische Stenose oder aortische Stenose, die Syncop verursacht; die Ausnahme ist völlig asymptomatische schwere aortische Stenose, wenn ein Stresstest ohne anormales Ergebnis durchgeführt wurde;
c. Hypertrophe Kardiomyopathie mit Synkop in der Vergangenheit, oder wenn zwei oder mehr der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. die Dicke der linken Ventrikelwand beträgt mehr als 3 cm;
2. Die nicht erhaltene ventrikuläre Tachykardie wurde dokumentiert;
3. plötzlicher Tod eines Verwandten in erster Instanz,
4. es gibt keine Erhöhung des Blutdrucks während des Trainings,
d) langes QT-Syndrom mit Syndrom oder dokumentierten torsade des points oder QTc größer als 500 ms;
(e) Brugados Syndrom mit Syndrom oder nach zirkulierender Verhaftung, "
7. In Anhang 3 Kapitel IV Nummer 2, Gruppe 1 (a):
"(a) Bradyarrhythmien, die eine Schädigung der Sinusknotenfunktion und -übertragungsstörung bedeuten, oder Tachyarrhythmien, die supraventrikuläre und ventrikuläre Arrhythmien bedeuten, die Synkope verursachten",
8. In Anhang Nr. 3 sind Kapitel IV, Nummer 2, Gruppe 1, Buchstaben c und d wie folgt:
"(c) nach Implantation oder Ersatz eines Defibrillators oder nach ausreichender oder unverhältnismäßiger Entladung des Defibrillators,
d) ein Synkop, das einen vorübergehenden Verlust des Bewusstseins und des Muskeltons bedeutet, der durch schnelles Einsetzen, kurze Dauer und spontane Erholung gekennzeichnet ist, was durch totale Unterblutung des Gehirngewebes, das durch reflexive oder unklare Aetiologie verursacht wird, geschieht.
9. In Anhang 3, Kapitel IV, Nummer 2, Gruppe 1 (n), wird das Wort "malign " durch" unzureichend korrigierte Arterien ersetzt".
10. In Anhang 3 Kapitel IV Nummer 2, Gruppe 1, Buchstabe p:
"(p) hypertrophe Kardiomyopathie, wenn es keine Beweise für Synkope gibt,"
11. In Anhang 3, Kapitel IV, Nummer 2, Gruppe 1 (q), wird das Wort "Minor " durch das Wort ersetzt" größer.
12. In Anhang 3, Kapitel IV, Nummer 2, Gruppe 1, Buchstabe r wird gestrichen.
Die Punkte (s) und (t) werden bis heute als Punkte (r) und (s) umnumeriert.
13. in Anhang 3, Kapitel IV, Nummer 2, Gruppe 1 (r):
"(r) anhaltende ventrikuläre Tachyarrhythmien im Zusammenhang mit struktureller Herzerkrankung."
14. In Anhang 3, Kapitel IV, Eintrag 2, Gruppe 1, Nummer (s) wird gestrichen.
15. in Anhang 3, Kapitel IV, Nummer 2, Gruppe 2, Buchstaben a bis c
"(a) Bradyarrhythmien, die Schäden an Sinusknotenfunktion und Transferstörungen oder Tachyarrhythmien bedeuten, die supraventrikuläre und ventrikuläre Arrhythmien bedeuten, die Synkope verursachten;
b) Bradyarrhythmien, die eine Beeinträchtigung der Sinusknotenfunktion, einen atrioventrikulären Block vom Typ II Möbitz, einen atrioventrikulären Block des dritten Grades oder einen alternierenden Armblock umfassen,
c) Tachyarrhythmien, die persistente ventrikuläre Tachykardie oder persistente polymorphe ventrikuläre Tachykardie mit einem Hinweis auf die Implantation des Defibrillators enthalten;
16. In Anhang 3, Kapitel IV, Punkt 2, Gruppe 2 (f), wird das Wort "reflektierend "shallen gelöscht und die Worte", die vorübergehenden Verlust des Bewusstseins und des Muskeltons bedeuten, der durch schnelles Einsetzen, kurze Dauer und spontane Erholung durch totalen Blutverlust des Gehirns gekennzeichnet ist, der durch reflexive oder unklare Aetiologie verursacht wird".
17. In Anhang 3, Kapitel IV, Nummer 2, Gruppe 2 (n) werden die Worte „vorgesehen, dass die linke ventrikuläre Auswurffraktion mindestens 35 % beträgt“ gestrichen.
18. In Anhang 3, Kapitel IV, Nummer 2, Gruppe 2, Punkte (q) und (r) werden gestrichen.
Die Punkte (s) und (t) werden als Punkte (q) und (r) umnumeriert.
19. In Anhang 3, Kapitel IV, Nummer 2, Gruppe 2, wird das Wort „erhöht" am Anfang von Punkt (q) eingefügt.
20. In Anhang 3, Kapitel IV, Eintrag 3, einschließlich des Titels, lautet:
"3. Andere Kardiomyopathie
Bei Bewerbern oder Fahrern mit spezifischer Kardiomyopathie, wie rechter ventrikulärer arrhythmogener Kardiomyopathie, nicht-kompakter Kardiomyopathie, katecholanergischer polymorpher Tachykardie und kurzes QT-Syndrom, oder anderen neuen kardiomyopathien, die definiert werden können, ist das individuelle Risiko einer plötzlichen Kraftfahrzeugunfähigkeit zu bewerten."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 204 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 277 / 2004 Coll., zur Bestimmung der medizinischen Eignung für das Fahren von Kraftfahrzeugen, medizinische Eignung für das Fahren von Kraftfahrzeugen mit der Bedingung und Formalität einer medizinischen Bescheinigung, die medizinische Gründe bescheinigt, für die Sicherheitsgurte nicht am Sitz eines Kraftfahrzeugs (Motorfahrzeuggesundheitsordnung) befestigt werden können, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.06.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf