Dekret Nr. 204 / 2023 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 39/2005 Slg. zur Festlegung von Mindestanforderungen an Studienprogramme, die für die Ausübung eines unmedizinischen Berufes in der geänderten Fassung qualifiziert sind
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.07.2023
204
ERKLÄRUNG
vom 20. Juni 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 39/2005 Slg. zur Festlegung von Mindestanforderungen an Studienprogramme, die für die Ausübung eines unmedizinischen Berufes in der geänderten Fassung qualifiziert sind
Das Gesundheitsministerium sieht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gemäß § 90 Abs. 2 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 96/2004 Slg. die Voraussetzungen für die Gewährung und Anerkennung der Eignung für die Ausübung von nichtmedizinischen Gesundheitsberufen und für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsfürsorge und der Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische medizinische Berufe) vor.
Verordnung Nr. 39 / 2005 Slg., mit Mindestanforderungen an Studienprogramme, die für den nichtmedizinischen Beruf qualifiziert werden sollen, geändert durch Dekret Nr. 129 / 2010 Slg., Dekret Nr. 3 / 2016 Slg. und Dekret Nr. 470 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Fußnote 2 lautet:
"2) § 79 Abs. 2 (f) des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., über die Hochschulbildung und über die Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Act on Higher Education), geändert. Gesetz Nr. 96/2004 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von medizinischer Versorgung und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische medizinische Berufe), geändert.
2. In Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 2 wird "Lebensmittel" durch "Lebensmittel" ersetzt und "täglich" durch "normal" ersetzt.
3. In Artikel 21 Absatz 1 werden die Worte "akkreditiertes Studienprogramm " durch die Worte ersetzt" akkreditiertes Masterstudienprogramm nach einem akkreditierten Bachelorstudiengang" und die Worte "durch eine Universität "ausgeschrieben" und der letzte Satz gelöscht.
4. In Ziffer 21 (2) wird der zweite Satz gestrichen.
5. In Artikel 22 Absatz 1 werden die Worte "akkreditiertes Studienprogramm "durch die Worte ersetzt" akkreditiertes Masterstudienprogramm nach dem Bachelorstudiengang" und die Worte "durch eine Universität "ausgeschrieben" gestrichen.
6. In Absatz 22 Absatz 3 wird der erste Satz durch den Satz "Akkreditierte Studienprogramme gemäß Absatz 1 erhalten einen Standardstudienzeitraum von mindestens 5 Jahren. Das in Absatz 2 genannte akkreditierte Studienprogramm hat eine Standardstudie von mindestens 2 Jahren.
7. Im Titel von Abschnitt 23 werden die Worte "und professionelle Physiotherapeutin" gelöscht.
8. Absatz 23 (4) und (5) werden gestrichen.
9. Absatz 27 Absatz 2 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 23:
"(b) in einem akkreditierten Masterstudiengang nach einem akkreditierten Bachelor- oder akkreditierten Masterstudiengang im Bereich der Bildung23):
1. Sicherheitsdisziplinen,
2. Biologie, Ökologie und Umwelt,
3. Landwirtschaft,
4. Physik,
5. Chemie,
6. Lebensmittelindustrie,
7. Veterinärmedizin, Veterinärhygiene,
8. Allgemeine Medizin und Zahnmedizin oder
9. Medizinische Felder;
mindestens 2 Jahre, davon mindestens 500 Stunden praktischer Unterricht; die Anzahl der Stunden praktischer Unterricht und die Anforderungen nach Absatz 3 können auch während der bisherigen Bachelor- oder Masterstudien abgeschlossen werden.
23) § 44a des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., geändert.
10. In Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 wird "Lebensmittel" durch "Lebensmittel" ersetzt und "täglich" durch "normal" ersetzt.
11. In Artikel 36 Absatz 1 werden nach den Worten "in der Gesundheit" die Worte "oder ein blinder und schwachsichtiger Masseur" eingefügt.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 204 / 2023 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 39 / 2005 Slg., zur Festlegung von Mindestanforderungen an Studienprogramme zur beruflichen Eignung für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.06.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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