Regierungsverordnung Nr. 204 / 2022 Coll.

Regierungsverordnung zur Erhöhung des Lebensminimas und des Existenzminimas

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2022
204
REGIERUNGSORDNUNG
vom 29. Juni 2022
auf eine Erhöhung der Mengen des Lebens Minima und der Existenz Minima
Die Regierung beauftragt gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 110/2006 Slg. über das Leben und das Existenzminimum:
§ 1
Die Höhe des Lebensminimums des Einzelnen beträgt CZK 4,620 pro Monat.
§ 2
(1) Die Höhe des Lebensminimums der Person, die zuerst in der Reihenfolge beurteilt wird, ist CZK 4,250 pro Monat.
(2) Die Höhe des Mindestlebens der Person, die als zweiter oder zweiter in der Reihenfolge betrachtet wird, ist monatlich:
(a) CZK 3,840 für eine Person ab 15 Jahren, die kein abhängiges Kind ist,
(b) CZK 3,320 für ein nicht versichertes Kind zwischen 15 und 26,
c) CZK 2.900 für ein nicht versichertes Kind von 6 bis 15 Jahren,
d) 2 360 CZK für ein nicht versichertes Kind bis 6 Jahre.
§ 3
Die Höhe des Existenzminimums der Person beträgt CZK 2,980 pro Monat.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Ministerpräsident:
v. Mgr.
1. Ministerpräsident und Innenminister
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 204 / 2022 Coll., zur Erhöhung des Lebens Minimum und vorhandenes Minimum
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2022
In Kraft seit01.07.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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