Dekret Nr. 203 / 2025 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
203
ERKLÄRUNG
vom 20. Juni 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert
Das Ministerium für Verkehr sieht gemäß Artikel 91 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 56 / 2001 Slg., über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße, geändert durch Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 411 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 226 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 170 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 297 / 2009 Sl., Gesetz Nr. 152 / 2011 Sl.
Čl. I
Dekret Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert durch Dekret Nr. 399 / 2015 Coll., Dekret Nr. 10 / 2017 Coll., Dekret Nr. 86 / 2017 Coll., Dekret Nr. 158 / 2017 Coll., Dekret Nr. 72 / 2019 Coll., Dekret Nr. 40 / 2020 Coll., Dekret Nr. 330 / 2022 Coll. und Dekret Nr.
1. Artikel 11 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
2. In Artikel 12 Buchstabe d wird das Wort "oder " gestrichen.
3. In Artikel 12 wird am Ende von Buchstabe e der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) ein Fahrzeug, das öffentliche Dienstleistungen betreibt."
4. In Artikel 23 a) Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "und Anhänger" durch die Worte "Schienen und Traktoren mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg und einer Designgeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr" ersetzt.
5. In Artikel 23 Buchstabe a werden die Worte "außer für Zugmaschinen mit einer zulässigen Höchstmasse von 3.500 kg und einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr" am Ende des Texts von Nummer 2 angefügt.
6. Absatz 29 Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) 520 x 110 mm
1. für einen Personenkraftwagen, es sei denn, er hat Platz, um die Platte mit der in Buchstabe c oder e genannten Registriermarke zu platzieren;
2. für einen Lkw, es sei denn, er hat Platz für die Platzierung einer Platte, die die in Buchstabe b oder e genannte Registriermarke trägt;
3. für den Bus und den Anhänger, es sei denn, er hat den Platz für die Platzierung der Platte, die das in Buchstabe b genannte Kennzeichen trägt;
4. für einen Traktor mit Ausnahme eines Traktors mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr sowie seines Anhängers oder seiner selbstfahrenden Arbeitsmaschine, es sei denn, er hat Platz für das Aufsetzen einer Platte mit der in c) oder d genannten Registriermarke;
5. bei einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg und einer Auslegungsgeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr, sofern es keinen Platz für die Platzierung der Platte mit dem in Buchstabe b genannten Kennzeichen hat;
6. im Falle eines Motorrads und seines Anhängers, es sei denn, es hat Platz, die Platte mit der in Buchstabe d genannten Registriermarke zu platzieren;
7. für andere Fahrzeuge, es sei denn, sie haben Platz, um die Platte mit der in Buchstabe d genannten Registriermarke zu platzieren, ';
7. In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "und Anhänger " durch die Worte ersetzt" Anhänger und Traktor mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg und einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr".
8. In Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 9 Buchstabe a werden nach dem Wort "Traktoren mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg und einer Auslegungsgeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr" die Wörter "ausgenommen Traktoren mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg" eingefügt.
9. In den Artikeln 32 Absatz 1, 32 Absatz 4 und 32 Absatz 4 Buchstabe b wird das Wort „Straße" gestrichen.
10. In Artikel 32 Absätze 3 und 4 wird das Wort "Straße" gestrichen.
11. In Absatz 32 (4) werden nach dem Wort "Fahrzeug" die Worte "oder auf einem Traktor mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg und einer Auslegungsgeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr" eingefügt.
12. In Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b werden nach den Worten "2 000 mm über der Bodenebene" die Worte "und bei einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg und einer Auslegungsgeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr" eingefügt.
13. In Artikel 33 Absatz 1 werden die Worte "mit Ausnahme von Traktoren mit einer zulässigen Höchstmasse von 3.500 kg und einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr "nach den Worten" Traktoren" eingefügt.
14. In Artikel 33 Absatz 1 werden die Worte "mit Ausnahme eines Traktors mit einer zulässigen Höchstmasse von 3.500 kg und einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr "nach den Worten" Traktor" eingefügt.
15. Anhang 2 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 2

"
16. Anhang 3 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 3

"
17. In Anhang Nr. 8 wird nach Absatz 17 folgender Absatz 18 eingefügt:
"(18) Automatisierung des Fahrzeugs: eine zum Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Kompetenz des Fahrzeugs festgelegte Angabe."
18. Anhang Nr. 26 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 26
Abmessungen und Gestaltung von Platten mit Registriermarke
1. Abmessungen und Gestaltung von Platten mit Registrierungszeichen
(a) Standard
1. für alle Kraftfahrzeuge, Anhänger und Traktoren mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3 500 kg und einer Baugeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr
für alle Kraftfahrzeuge, Anhänger und Traktoren mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3 500 kg und einer Baugeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr, mit einer Abmessung von 520 x 110 mm.

Für alle Kraftfahrzeuge, Anhänger und Traktoren mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg und einer Baugeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr, mit einer Abmessung von 340 x 200 mm.

Für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Abmessungen 280 x 200 mm.

Für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger von 320 x 160 mm Größe.

Für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger 200 x 160 mm.

Für alle Straßenfahrzeuge und Anhänger 80 x 110 mm.

2. für alle Sonderfahrzeuge mit Ausnahme von Zugmaschinen mit einer zulässigen Höchstmasse von 3.500 kg und einer Baugeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr
Für alle Sonderfahrzeuge mit Ausnahme von Zugmaschinen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg und einer Baugeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr, mit einer Größe von 520x 110 mm.

Für alle speziellen Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Zugmaschinen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg und einer Baugeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr, mit einer Größe von 280 x 200 mm.

Für alle speziellen Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Zugmaschinen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.500 kg und einer Baugeschwindigkeit von 80 km.h-1 oder mehr, mit einer Abmessungen von 200 x 160 mm.

3. Diplomatisch oder auswärtig
Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die unter einem internationalen Vertrag diplomatische Privilegien und Immunitäten genießt
Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen eines internationalen Abkommens von 520 x 110 mm genießt.

Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen eines internationalen Abkommens von 340 x 200 mm genießt.

Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen eines internationalen Abkommens von 280 x 200 mm genießt.

Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen eines internationalen Abkommens von 320 x 160 mm genießt.

Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen einer internationalen Vereinbarung von 200 x 160 mm Größe genießt.

Für alle Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist, die diplomatische Privilegien und Immunitäten im Rahmen einer internationalen Vereinbarung von 80 x 110 mm Größe genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Arbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt
Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Mitarbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen von 520 x 110 mm begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunität genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein administrativer technischer Arbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen der Dimension 340 x 200 mm begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Arbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen mit 280 x 200 mm Größe nur begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Mitarbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen von 320 x 160 mm begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Mitarbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Vereinbarungen von 200 x 160 mm Größe begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber ein verwaltungstechnischer Mitarbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Mission ist und unter den einschlägigen internationalen Abkommen von 80 x 110 mm Größe begrenzte diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten genießt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation ist
Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation von 520 x 110 mm ist.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation mit einer Größe von 280 x 200 mm ist.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation mit einer Größe von 320 x 160 mm ist.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation mit einer Größe von 200 x 160 mm ist.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Inhaber oder Betreiber ein diplomatisches oder konsularisches Personal oder Mitglied einer internationalen Organisation von 80 x 110 mm ist.

Tabelle der Registrierungszeichen für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber die Funktion des Honorarkonsuls nach einschlägigen internationalen Vereinbarungen ausübt
Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine Person ist, die die Funktionen eines Gebührenkonsuls gemäß den einschlägigen internationalen Vereinbarungen von 520 x 110 mm erfüllt.

Tabelle der Registrierungszeichen für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine Person ist, die die Funktionen eines Gebührenkonsuls gemäß einschlägigen internationalen Vereinbarungen von 280 x 200 mm Größe erfüllt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine Person ist, die die Funktionen eines Gebührenkonsuls gemäß den einschlägigen internationalen Vereinbarungen von 320 x 160 mm erfüllt.

Registerkarten für Fahrzeuge, deren Eigentümer oder Betreiber eine Person ist, die die Funktionen eines Gebührenkonsuls gemäß den einschlägigen internationalen Vereinbarungen von 200 x 160 mm Größe erfüllt.

4. Tabellen mit Registrierungszeichen für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat ausgeführt werden (ausfuhren)
Tische mit Registrierungszeichen für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat (im Export) der Abmessungen 520 x 110 mm ausgeführt werden.

Tabellen mit einer Registriermarke für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat exportiert werden (im Export) mit einer Größe von 340 x 200 mm.

Tabelle mit Eintragungskennzeichen für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat (im Export) von 280 x 200 mm ausgeführt werden.

Tabelle mit Eintragungskennzeichen für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat (im Export) von 320 x 160 mm ausgeführt werden.

Tabelle mit Eintragungskennzeichen für Fahrzeuge, die in einen anderen Staat (im Export) von 200 x 160 mm ausgeführt werden.

Kalender mit begrenzter Gültigkeit für die Abmessungen von Registrierungsplatten für die Abmessungen:

b) Tische mit Eintragungszeichen auf Anfrage für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger
Drahtplatten für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger 520 x 110 mm.

Drahtplatten für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger der Dimension 340 x 200 mm.

Tische mit einer Wunschmarke für alle Straßenfahrzeuge und Anhänger mit Abmessungen 280 x 200 mm.

Drahtplatten für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger von 320 x 160 mm Größe.

Tische mit einer Wunschmarke für alle Straßenfahrzeuge und Anhänger mit Abmessungen 280 x 200 mm.

Drahtplatten für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger 80 x 110 mm.

c) Spezifische Eintragungszeichen
1. Tische mit Registrierplatte zum Fahren von der Verkaufsstelle bis zur Registrierung des Straßenfahrzeugs (Abmessung 210 x 145 mm)

2. Tabellen mit Registrierungszeichen für den Handhabungsvorgang
Tische mit Registrierungszeichen für den Handhabungsbetrieb 520 x 110 mm.

Platten mit Registrierungsmarke für Handling mit Abmessungen 280 x 200 mm.

Platten mit Registriermarke für den Handhabungsbetrieb von 200 x 160 mm.

3. Tabellen mit Registrierungszeichen für den Prüfbetrieb
Tische mit Registrierungszeichen für Prüfbetrieb 520 x 110 mm.

Tische mit Registrierungszeichen für Prüfbetrieb von 280 x 200 mm.

Tische mit Registrierungszeichen für Prüfbetrieb von 200 x 160 mm.

4. Tabellen mit Kennzeichen für Fahrzeuge, die mit einem historischen Fahrzeugzertifikat (für historische Fahrzeuge) ausgestellt wurden
Tische mit einem Kennzeichen für Fahrzeuge, die ein Zeugnis eines historischen Fahrzeugs (für historische Fahrzeuge) der Abmessungen 520 x 110 mm ausgestellt haben.

Tische mit einem Kennzeichen für Fahrzeuge, die ein Zeugnis eines historischen Fahrzeugs (für historische Fahrzeuge) der Abmessungen 340 x 200 mm ausgestellt wurden.

Tische mit einem Kennzeichen für Fahrzeuge, die ein Zeugnis eines historischen Fahrzeugs (für historische Fahrzeuge) der Abmessungen 280 x 200 mm ausgestellt haben.

Tische mit einem Kennzeichen für Fahrzeuge, die ein Zeugnis eines historischen Fahrzeugs (für historische Fahrzeuge) von 320 x 160 mm ausgestellt wurden.

Tische mit einem Kennzeichen für Fahrzeuge, die ein Zeugnis eines historischen Fahrzeugs (für historische Fahrzeuge) der Abmessungen 200 x 160 mm ausgestellt haben.

Tische mit einem Kennzeichen für Fahrzeuge, die ein Zeugnis eines historischen Fahrzeugs (für historische Fahrzeuge) der Abmessungen 80 x 110 mm ausgestellt wurden.

5. Tische mit Kennzeichen für Fahrzeuge, die mit einem Sportfahrzeug-Lizenz (für Sportfahrzeuge) ausgestellt werden
Tische mit Kennzeichen für Fahrzeuge, die mit einem Sportfahrzeug-Lizenz (für Sportfahrzeuge) der Abmessungen 520 x 110 mm ausgestellt sind.

Tische mit Kennzeichen für Fahrzeuge, die mit einem Sportfahrzeug-Lizenz (für Sportfahrzeuge) der Abmessungen 280 x 200 mm ausgestellt sind.

Tische mit Kennzeichen für Fahrzeuge mit Sportfahrzeuglizenz (für Sportfahrzeuge) von 80 x 110 mm.

Tische mit einem Kennzeichen für Fahrzeuge, die mit einer Sportfahrzeuglizenz (für Sportfahrzeuge) der Abmessungen 330 x 85 mm (Selbstklebefolie) ausgestellt wurden.

Tische mit Registrierungszeichen für Fahrzeuge mit Sportfahrzeuglizenz (für Sportfahrzeuge) von 80 x 110 mm Größe (Klebfolien).

(d) Tabelle mit zu befestigender Registriermarke an einer Trägereinrichtung, die mit einem Straßenfahrzeug mit einer bereits einem Straßenfahrzeug mit einer Größe von 520 x 110 mm zugeordneten Registriermarke verbunden ist
Im Standardmodus (7 Zeichen)

Im Registrierungszeichenmodus auf Anfrage (8 Zeichen)

Im Registrierungsschild Ersatzmodus für beschädigte (6 Zeichen)

2. Physikalische Eigenschaften von Registrierplatten
1. Die Anmeldemarkentabelle ist aus Aluminiumblech mit reflektierendem Film und Farb- oder transparentem Siebdruck gemäß Artikel 10 dieses Anhangs zu machen. Alle Materialien werden auf der Basis aufgebracht, um eine dauerhafte Verbindung mit der Basis zu bilden, schlagfest und biegesteif. Die Oberfläche der Registrierplatte ist glatt, waschbar und wetterfest und aggressive Effekte von Sprinkler und Abtaumaterialien und Kraftstoff.
2. Die Registriermarke, Buchstaben, Zahlen und Zeichen ist in einem Profil von maximal 2 mm in der Registriertafeltabelle zu stempeln oder zu drücken. Im gleichen hohen Profil wird die Nut gedrückt und bildet den Rahmen der Plattenplatte.
3. Das Material für den Trägerteil des Registrierplattentisches ist Aluminiumplattendicke 1 mm, die der technischen Norm ČSN EN 485-2 (Aluminium- und Aluminiumlegierungen - Teil 2 - Mechanische Eigenschaften) und ČSN EN 573-3 (Aluminium- und Aluminiumlegierungen - Teil 3 - chemische Zusammensetzung und Produkttypen) entspricht.
4. Jedes Kennzeichen muss ein Schutzelement enthalten.
5. Die Lage des Schutzelements auf der Kennzeichentabelle ist in Anhang 27 dieses Erlasses angegeben.
6. Das Schutzelement muss so gefertigt sein, dass es während der gesamten Lebensdauer der Registrierplatte sichtbar ist, ohne dass technische Mittel oder spezielle Beleuchtung verwendet werden.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 203 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 343 / 2014 Coll., zur Fahrzeugregistrierung, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.06.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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