Regierungsverordnung Nr. 203 / 2023 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 500 / 2021 Slg. über die Bedingungen für die Bereitstellung besonderer Preise für Sprachkommunikation und Internetzugangsdienste für Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2023
203
REGIERUNGSORDNUNG
vom 14. Juni 2023
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 500 / 2021 Coll. über die Bedingungen für die Bereitstellung besonderer Preise für Sprachkommunikation und Internetzugangsdienste für Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen
Die Regierung bestellt gemäß § 38 (8) des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Slg., über elektronische Kommunikation und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert durch Gesetz Nr. 261 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 374 / 2021 Slg. und Gesetz Nr. 202 / 2023 Slg.:
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 500 / 2021 Coll., über die Bedingungen für die Bereitstellung besonderer Preise für Sprachkommunikation und Internetzugangsdienste für Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 (1) wird das Wort "übermittelt" durch das vorgelegte Wort ersetzt" und die Worte "eine Ehrenerklärung, deren Muster im Anhang dieser Verordnung "durch die Worte ersetzt" werden, bestätigen, dass er der Empfänger der Unterhaltsbeihilfe ist oder zusammen mit der von ihm bewerteten Person 1)".
Fußnote 1:
"(1) § 55 Abs. 4 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 111 / 2006 Slg. über Beihilfen in materieller Not, geändert."
2. In Ziffer 1 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Bekanntmachung oder Entscheidung zur Gewährung einer Versorgungszulage" durch die vom Arbeitsamt der Tschechischen Republik ausgestellte Bescheinigung ersetzt, dass sie für eine Versorgungszulage berechtigt ist".
3. In Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte "das Identitätsdokument und ähnliche Dokumente, die vom Staat, dessen Staatsangehöriger oder vom Staat seines letzten Wohnsitzes " ausgestellt sind, durch die Worte" ersetzt, ähnliche Dokumente, die von dem Staat, dessen Staatsangehöriger oder der Staat seines letzten Wohnsitzes ist, zusammen mit der Übersetzung dieser Dokumente in die tschechische Sprache ausgestellt werden und von einem Identitätsdokument zur Kontrolle begleitet."
4. In Artikel 1 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Dokumente können durch ein anderes authentisches Instrument ersetzt werden, das die Erteilung dieses Dokuments, seine Formalitäten und seine Gültigkeitsdauer bescheinigt, sofern darin angegeben.
(5) Der Universaldienstanbieter ist berechtigt, aus den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Dokumenten eine Kopie oder einen Auszug zu erhalten. Die Person, die diese Unterlagen vorgelegt hat, bestätigt die Richtigkeit der in einem solchen Auszug enthaltenen Informationen durch Unterschrift.
5.
„§ 3
Formulare der Liste der Personen, die vom Universaldienstanbieter unterhalten werden
(1) Der Universaldienstanbieter hält eine Liste von Personen auf, denen der Sonderpreis oder der Sondertarif gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b des elektronischen Kommunikationsgesetzes (im Folgenden „Sondertarif“) gewährt und vorgesehen wurde,
a) Name und gegebenenfalls Name, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift des Wohnsitzes und, falls nicht Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, Anschrift des Wohnsitzes dieser Person in der Tschechischen Republik; ist der Verbraucher nach Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe d des elektronischen Kommunikationsgesetzes verpflichtet, so enthält die Liste den Namen oder gegebenenfalls die Namen, Nachnamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Wohnsitzes, dessen Wohnsitz er ist,
b) die Telefonnummer oder andere Kennung, für die der Sonderpreis oder der Sondertarif zugelassen und erbracht wurde;
c) Zeitpunkt des Beginns und Datum der Beendigung des Sonderpreises oder Sondertarifs;
d) die Gültigkeitsdauer des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Dokuments, falls angegeben;
e) die Höhe des in jedem Kalendermonat und pro Kalenderjahr insgesamt gewährten Preisvorteiles;
f) den Preisplan und
(g) Informationen darüber, ob eine behinderte Person oder eine einkommensschwache Person beteiligt ist.
(2) Die in Artikel 1 genannten Dokumente sind der Liste der vom Universaldienstanbieter gehaltenen Personen beigefügt.
6. Nach Abschnitt 3 werden folgende Abschnitte 3a bis 3d eingefügt, einschließlich der Positionen:
„§ 3a
Formulare der Liste der vom Amt gehaltenen Personen
Die Liste der Personen, denen gemäß § 38 Abs. 5 des elektronischen Kommunikationsgesetzes ein Sonderpreis oder Sondertarif gewährt wurde, enthält:
a) Name und gegebenenfalls Name, Nachname, Geburtsdatum und Anschrift des Wohnsitzes und, wenn nicht Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, Anschrift des Wohnsitzes dieser Person in der Tschechischen Republik,
b) die Telefonnummer oder andere Kennung, für die der Sonderpreis oder der Sondertarif gewährt und bereitgestellt wurde;
c) das Datum, an dem der Sonderpreis oder der Sondertarif beginnt;
d) das Datum der Beendigung des Sonderpreises oder des Sondertarifs;
e) Informationen über die Behinderten oder die Niedrigeinkommensperson; und
f) den Namen des Universaldienstanbieters.
§ 3b
Verfahren zur Aufbewahrung der Liste durch das Amt und Bedingungen des Zugangs zu dieser Liste
(1) Das Amt hält eine Liste von Personen, denen ein Sonderpreis oder Sondertarif gewährt wurde und in Form eines Programmantrags vorgesehen ist. Der Zugriff auf die Liste wird universellen Dienstleistern gewährt, um Daten in dem in Abschnitt 3a genannten Umfang zu übermitteln.
(2) Die in Absatz 1 genannte Programmanwendung des Amtes ist auf der Grundlage der Kommunikation mit dem Informationssystem des Universaldienstanbieters über eine Anwendungsprogrammschnittstelle (API) zugänglich, die eine Authentifizierung mit einem vom Amt ausgestellten Zertifikat an den Universaldienstanbieter erfordert.
(3) Ein Universaldienstanbieter, der einen Sonderpreis oder einen Sondertarif zur Verfügung stellt, hat nur Zugang zu den Daten in der Liste, die er selbst eingegeben hat, und zu den Informationen, ob und zu welcher Zeit ein Sonderpreis oder Sondertarif für die von ihm beabsichtigte Person oder den Sondertarif durch einen anderen Universaldienstanbieter erbracht wurde.
§ 3c
Form, Art und Fristen für die Übermittlung von Daten in die vom Amt gespeicherte Liste
(1) Der Universaldienstanbieter übermittelt die in Artikel 3a genannten Daten und deren Änderungen an der Programmanwendung des Amtes gemäß Artikel 3b Absatz 2 spätestens am Tag, an dem er die Bereitstellung eines Sonderpreises oder Sondertarifs an eine Person mit besonderen sozialen Bedürfnissen oder den Tag, an dem er sich der Änderung bewusst wird, anschließt.
(2) Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung der Bestimmung des Sonderpreises oder des Sondertarifs werden vom Universaldienstanbieter in der Art und Weise und in der in Absatz 1 genannten Form spätestens zu dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Bestimmung des Sonderpreises oder des Sondertarifs beendet ist.
§ 3d
Lagerzeiten für Personenlisten
(1) Der Universaldienstanbieter hält die Daten in der Liste der in Artikel 3 genannten Personen für die Dauer der Bereitstellung eines Sonderpreises oder Sondertarifs und für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Ende des letzten Abwicklungszeitraums für die Anwendung eines Antrags auf Erstattung von Verlusten aus der Bereitstellung besonderer Preise.
(2) Das Amt hält die Daten in der Liste der Personen gemäß Artikel 3b für die Dauer der Bereitstellung eines bestimmten Preises oder Sondertarifs und für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Ende des letzten Abwicklungszeitraums für die Anwendung eines Antrags auf Erstattung von Verlusten aus der Bereitstellung von Sonderpreisen."
7. Der Anhang wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Werden für eine behinderte Person nach Regierungsdekret Nr. 500 / 2021 Coll. besondere Preise für Sprachkommunikation und Internetzugang für Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen vorgesehen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von demselben Universaldienstanbieter wirksam sind, der ihm besondere Preise zur Verfügung gestellt hat und die seinen Anspruch nach Regierungsdekret Nr. 500 / 2021 Coll. als wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachgewiesen hat.
2. Der Universaldienstanbieter leitet die Nutzung des Zugangs zum Programmantrag gemäß Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung Nr. 500 / 2021 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über die Anwendungsprogrammschnittstelle (API) gemäß Artikel 3b Absatz 2 der Regierungsverordnung Nr. 500 / 2021 Slg. spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein. Bis zum Beginn der Nutzung des Zugriffs auf die Softwareanwendung muss der Universaldienstanbieter auf die Softwareanwendung gemäß § 3b Abs. 1 der Regierungsverordnung Nr. 500 / 2021 Coll. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Internet-Schnittstelle mit Zwei-Faktor-Authentifizierung zugreifen.
3. Ein Universaldienstanbieter, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung besondere Preise erbracht hat, übermittelt die Daten gemäß Artikel 3a der Regierungsverordnung Nr. 500 / 2021 Coll. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder durch Hochladen eines einfachen Dateiformats, das für den Austausch von Tabellendaten im Rahmen der Abkürzung CSV-Datei in den Programmantrag bestimmt ist. Hat der Universaldienstanbieter keinen Hinweis auf die Adresse des Wohnsitzes gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe a des Erlasses Nr. 500 / 2021 Slg., so ist er verpflichtet, der vom tschechischen Fernmeldeamt gehaltenen Liste nach § 3 Abs. 1 lit. a) des Erlasses Nr. 500 / 2021 Slg., die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses in Kraft ist, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Wohnsitz anzugeben. Der Universaldienstanbieter ist verpflichtet, die Aufenthaltsinformationen nach dem zweiten Satz durch die Adresse des Aufenthaltsortes zu ersetzen, die innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die tschechische Telekommunikationsbehörde gemäß § 3b Dekret der Regierung Nr. 500 / 2021 Coll. übermittelt werden muss, wie sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam ist.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 203 / 2023 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 500 / 2021 Coll., über die Bedingungen für die Bereitstellung besonderer Preise für Sprachkommunikation und Internetzugangsdienste für Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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