Dekret Nr. 202 / 2021 Coll.

Verordnung über waldwirtschaftliche Aufzeichnungen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2022
20
ERKLÄRUNG
vom 17. Mai 2021
auf waldwirtschaftlichen Aufzeichnungen
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 40 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act), geändert durch Gesetz Nr. 314 / 2019 Slg.:
§ 1
Gegenstand der Bestellung
Diese Verordnung regelt den Inhalt der waldwirtschaftlichen Aufzeichnungen über die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Plans (nachstehend „Aufzeichnung der Einhaltung der verbindlichen Bestimmungen des Plans“) und den Inhalt der Waldwirtschaftsaufzeichnungen über die Walderneuerung, die in einzelnen Kulturen (nachfolgend als „Erneuerungsrekord“ bezeichnet) durchgeführt werden, die Art und Weise, in der sie erhalten werden, und die Übermittlung von zusammenfassenden Daten über diese Register an die zuständige Behörde der Waldverwaltung.
§ 2
Inhalt und Art der Aufzeichnungen über die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Plans und der Aufzeichnungen der Walderneuerung
(1) Der Waldbesitzer, der den Waldbewirtschaftungsplan verwaltet, hält die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Plans und eine Aufzeichnung der Walderneuerung, die im Rahmen der in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Informationen für die niedrigsten räumlichen Verteilungseinheiten, die im Forstplan ausgewiesen sind, durchgeführt wird.
(2) Der Waldbesitzer, der den Waldplan nicht verwaltet, hält eine Aufzeichnung über die im Rahmen der in Anhang 2 dieser Verordnung genannten Informationen vorgenommene Walderneuerung für die kleinsten Einheiten der räumlichen Verteilung des Waldes, die im waldwirtschaftlichen Lehrplan ausgewiesen sind.
(3) Für den Fall, dass der Waldwirtschaftsplan oder der Waldwirtschaftsplan nicht für Waldfunktionen bearbeitet wird, hält der Waldbesitzer die Walderneuerung, die im Rahmen der in Anhang 2 dieses Erlasses genannten Informationen an das betreffende Katasterpaket vorgenommen wird.
(4) Der Eigentümer des Waldes hält die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der registrierten Tätigkeit.
§ 3
Übermittlung von summarischen Logdaten über die Einhaltung der obligatorischen Planbestimmungen und der summarischen Logdaten über die Walderneuerung
(1) Das Muster des Formulars, auf dem der Waldbesitzer, der im Rahmen des Waldbewirtschaftungsplans tätig ist, zusammenfassende Daten über den Nachweis der Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Plans und der zusammenfassenden Daten über die durchgeführte Walderneuerung (nachstehend „Zusammenfassungsdaten“) übermittelt, ist in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Der Waldbesitzer, der im Forstplan tätig ist, übermittelt die aggregierten Daten an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde mit erweitertem Umfang, deren Gebietsumfang der größte Teil ihrer Forsteinheit ist.
(3) Überträgt der Waldbesitzer aggregierte Daten in elektronischer Form, kann er dies auch durch eine elektronische Anwendung des Ministeriums für Landwirtschaft tun.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 202 / 2021 Coll.
Inhalt und Art der Aufzeichnungen über die Einhaltung der obligatorischen Bestimmungen des Plans und der Aufzeichnungen der Walderneuerung, die für die Waldbesitzer, die im Rahmen des Waldbewirtschaftungsplans tätig sind, durchgeführt werden
Angaben über die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Plans, den der Waldbesitzer im Rahmen des Waldbewirtschaftungsplans 1 für die niedrigsten räumlichen Verteilungseinheiten des Waldes (gegebenenfalls auch für die Nutzpflanzen, falls abweichend) hält, auf die sich die registrierten Daten beziehen:
TĚŽBA DŘEVA:datum ukončení výkonu2:jednotky3:
Objem provedené těžby úmyslné4MM.RRRRm3b.k.
Objem provedené těžby nahodiléMM.RRRRm3b.k.
Objem provedené těžby mimořádnéMM.RRRRm3b.k.
MITTEILUNG VON MELIORAREN UND RELATED WOOD IN DER EVALUIERUNG DER WACHT:
Plocha obnovená melioračními a zpevňujícími dřevinamidatum ukončení výkonu2:jednotky5:
MM.RRRRha
ANWENDUNGSBEREICH DER OSTEUROPÄISCHEN ZUSAMMENFASSUNG ZU 40 JAHRE OLD:
Plocha provedeného naléhavého nebo opakovaného výchovného zásahu v porostech do 40 let věkudatum ukončeni výkonu2:jednotky5:
MM.RRRRha
Daten über die Walderneuerung, die vom Waldbesitzer, der im Rahmen des Waldbewirtschaftungsplans tätig ist, für die niedrigsten räumlichen Verteilungseinheiten des Waldes (gegebenenfalls für die Kultur, falls anders) durchgeführt wird, auf die sich die registrierten Daten beziehen:
HOLINA: datum vzniku holiny6:jednotky5:
Plocha vzniklé holinyMM.RRRRha
UMĚLÁ OBNOVA7: datum ukončení výkonu2:jednotky5:
Plocha provedeného prvního zalesněníMM.RRRRha
Plocha provedeného opakovaného8 zalesněníMM.RRRRha
PŘÍROZENÁ OBNOVA9: datum ukončení procesu10:jednotky5:
Plocha přirozené obnovy prvníMM.RRRRha
Plocha přirozené obnovy opakovanéMM.RRRRha
Erläuterungen:
1 Der Umfang des Waldbesitzers der obligatorischen registrierten Daten variiert in Bezug auf die von ihm genehmigten verbindlichen Bestimmungen des LHP (§ 24 (5) des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg.).
2 Das Datum ist am letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Leistung durchgeführt wurde, im Monat- und Jahrformat (MM.YYYYY) anzugeben.
3 Das Volumen wird in m3 barkfreier Schalen (m3b.K.) aufgenommen, auf die ganze Zahl gerundet.
4 Das durch die Auswahl der einzelnen Bäume durchgeführte Extraktionsvolumen [§ 2 (m) Act Nr. 289 / 1995 Coll.] und das Volumen des ausgegrabenen Holzes aus der Frühwäsche der Wälder (Rekonstruktion, Umbau, wirtschaftliche Notwendigkeit) ist in die Produktion einbezogen.
5 Die Fläche ist in Hektar (ha) auf die nächsten hundertsten (sogenannte "zu 2 Dezimalstellen") zu registrieren.
6 Das Datum der Bildung des Holins im Format Monat und Jahr (MM.YYYY) wird am letzten Tag des Kalendermonats angegeben, in dem das Holin stammte.
7 Beinhaltet den Bereich der künstlichen Erneuerung, der am Schienbein durchgeführt wird, einschließlich der Netze.
8 Enthält den Bereich der wiederholten Aufforstung, einschließlich Netze.
9 Enthält den Bereich der natürlichen Erholung auf dem Glanz.
10 Das Datum ist am letzten Tag des Kalendermonats anzugeben, in dem die natürliche Erneuerung festgestellt wurde, um die Merkmale der erfolgreichen Sorte zu erfüllen.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 202 / 2021 Coll.
Inhalt und Art der Aufzeichnungen der Walderneuerung, die für Waldbesitzer durchgeführt werden, die nicht nach Waldplan arbeiten
Angaben zur Walderneuerung, die vom Waldbesitzer durchgeführt wird, der nicht nach dem Waldbewirtschaftungsplan 1 für die niedrigsten räumlichen Verteilungseinheiten des Waldes (einschließlich) oder für die Katasterpakete verwaltet wird, auf die sich die registrierten Daten beziehen:
HOLINA: datum vzniku holiny2:jednotky3:
Plocha vzniklé holinyMM.RRRRha
UMĚLÁ OBNOVA4: datum ukončení výkonu5:jednotky3:
Plocha provedeného prvního zalesněníMM.RRRRha
Plocha provedeného opakovaného6 zalesněníMM.RRRRha
PŘÍROZENÁ OBNOVA7: datum ukončení procesu8:jednotky3:
Plocha přirozené obnovy prvníMM.RRRRha
Plocha přirozené obnovy opakovanéMM.RRRRha
Erläuterungen:
1 Alle Waldbesitzer, für die die Waldwirtschaftspläne nicht vorbereitet sind.
2 Geben Sie das Datum der Gründung des Holins am letzten Tag des Kalendermonats an, in dem der Kanus errichtet wurde.
3 Die Fläche ist in Hektar (ha) bis zum nächsten hundertsten (auf 2 Dezimalstellen) einzutragen.
4 Beinhaltet den Bereich der künstlichen Erneuerung, der am Glanz durchgeführt wird, einschließlich der Netze.
5 Das Datum ist am letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Leistung durchgeführt wurde, im Monat- und Jahrformat (MM.YYYYY) anzugeben.
6 Inklusive Bereich wiederholter Aufforstung einschließlich Netze
7 Enthält den Bereich der natürlichen Erholung auf dem Glanz.
8 Das Datum ist am letzten Tag des Kalendermonats anzugeben, in dem die natürliche Restaurierung festgestellt wurde, um die Merkmale der erfolgreichen Varianz zu erfüllen.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Dekrets Nr. 202 / 2021 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 202 / 2021 Coll., zur Waldwirtschaftsregistrierung
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.05.2021
In Kraft seit01.01.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 3

23.05.2022
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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