Regierungsverordnung Nr. 202 / 2020 Coll.

Regierungsverordnung zur Festlegung des Preismoratoriums für die Miete von Wohnungen

Gültig Verordnung In Kraft seit 24.04.2020
Textfassungen: 24.04.2020
Inhalt
20
REGIERUNGSORDNUNG
vom 23. April 2020
Bestimmung des Preismoratoriums für Miete von Wohnungen
Die Regierung bestellt gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 526 / 1990 Slg., zu Preisen, geändert:
§ 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeuten außergewöhnliche Maßnahmen im Falle einer Epidemie:
a) eine Krisenmaßnahme nach Abschnitt 2 Buchstabe c des Krisengesetzes, das von der Regierung der Tschechischen Republik zu einem Zeitpunkt des Notfalls angenommen wurde;
b) eine vom Gesundheitsministerium im Jahr 2020 auf der Grundlage der §§ 69 Abs. 1, 69 Abs. 2 und 80 Abs. 1 g des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Schutz der Bevölkerung und zur Vermeidung des Gefahrens der Entstehungs- und Ausbreitungskrankheit von COVID-19 aufgrund des neuen Coronavirus SARS CoV-2 ausgestellte Ausnahmemaßnahme,
c) eine im Jahr 2020 von der Regionalen Gesundheitsstation auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 b), § 69 Abs. 2 Abs. 2 Abs. 1 und § 82 Abs. 2 m des Gesetzes über den Gesundheitsschutz zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der durch das neue Coronavirus SARS CoV-2 verursachten COVID-19 Krankheit.
§ 2
Für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bis zum Ablauf der Dringlichkeitsmaßnahmen im Falle einer Epidemie darf die Miete aus der Wohnung nicht erhöht werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Stellvertretender Premierminister und Finanzminister:
JUDr. Schiller, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 202 / 2020 Coll., ein Preis-Moratorium für Miete von Wohnungen
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.04.2020
In Kraft seit24.04.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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