Dekret Nr. 201 / 2025 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 2 / 2015 Slg., über die Einrichtung von beruflichen Kriterien und anderen Voraussetzungen für die Bereitstellung von Kurfürsorge, geändert
Gültig
In Kraft seit 01.07.2025
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ERKLÄRUNG
vom 19. Juni 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 2 / 2015 Slg., über die Einrichtung von beruflichen Kriterien und anderen Formalitäten für die Bereitstellung von Kurfürsorge, geändert
Gemäß § 33 Abs. 12 des Gesetzes Nr. 48 / 1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 1 / 2015 Slg.:
Verordnung Nr. 2 / 2015 Slg., über die Einrichtung von beruflichen Kriterien und anderen Anforderungen für die Bereitstellung von Kurfürsorge, geändert durch Dekret Nr. 211 / 2022 Slg. und Dekret Nr. 392 / 2023 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Teil I Nummer 1.1 Buchstabe e des Anhangs werden die Worte "Hämatologe und Transfusiologe " durch die Worte" ersetzt, die der ärztlichen Praktikerin, die medizinische Versorgung für die jeweilige Art der wiederholten Blutungen oder Spezialisten auf demselben Gebiet, zur Verfügung gestellt hat.
2. In Nummer 1.1 (l) des Anhangs zu Teil I werden die Worte "II. 'und die für die Krankheitsgruppe VI, VIII / 3, XXVI, XXVIII / 1, XXVIII / 2, XXVIII / 6' nicht anwendbaren Wörter' werden gelöscht.
3. In Teil I Nummer 2.1 des Anhangs werden die Worte "im Falle einer Zurückhaltung in einem Rehabilitationszentrum" zu Beginn von Buchstabe d eingefügt.
4. In Teil I Nummer 2.1 wird Buchstabe h gestrichen.
Die Buchstaben i bis m werden als Buchstaben h bis l umnumeriert.
5. im Anhang zu Teil I Nummer 2.1 Buchstabe i:
"(i) eine klare Meinung über die Fähigkeit des Versicherten, eine Kurrehabilitierung durch einen Arzt zu unterziehen, der dem Versicherten für seine chronische Krankheit, wenn er von dem empfehlenden Arzt verlangt wird, eine Gesundheitsversorgung gewährt;"
6. In Teil I Nummer 2.1 (k) des Anhangs werden die Worte "ein klinischer Onkologe, ein Strahlen-Onkologe, ein pädiatischer Onkologe und ein Hämatologe, ein Onkologe oder ein Onkologe " durch die Worte ersetzt", ein klinischer Onkologe, ein Strahlen-Onkologe oder ein Arzt, der medizinische Versorgung für seinen Krebs bereitstellt".
7. In Teil I Nummer 2.1 des Anhangs wird die Komma am Ende von Buchstabe k durch einen Punkt ersetzt und Punkt (l) gestrichen.
8. In Teil I Teil 2.2 werden die Worte "2 Monate" durch die Worte "6 Monate" ersetzt; die Worte "und im Falle eines Versicherten wird das Wort" durch "wesentlich" ersetzt;
9. In Teil I des Anhangs wird nach Nummer 2.2 folgende Nummer 2.3 eingefügt:
"2.3. Wird der Versicherte empfohlen, von einem ambulanten Facharzt als Pflegeheim behandelt zu werden, und es gibt keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands für den Versicherten, dann die Prüfung und die in Nummer 2.1 genannten Ergebnisse und die in Teil II festgelegten Anforderungen. oder III. dieses Anhangs kann durch eine Kopie des Berichts des Arztes ersetzt werden, in der empfohlen wird, die Bereitstellung von Kurfürsorge zu empfehlen, die die Informationen über die Prüfungen und deren Ergebnisse gemäß Nummer 2.1 und die Anforderungen in Teil II enthält. oder III. dieses Anhangs gemäß jeder Angabe. Wenn der Bericht des Arztes nicht alle notwendigen Informationen enthält, kann er durch eine Kopie des Berichts von der letzten vorbeugenden Prüfung ergänzt werden, die weniger als 2 Jahre vor der Gestaltung durchgeführt wurde und seit seiner Umsetzung keine signifikante Änderung des Gesundheitszustands des Versicherten vorgenommen hat.
Nummer 2.3 ist umnummeriert Nummer 2.4.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Minister:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 201 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 2 / 2015 Coll., über die Einrichtung von beruflichen Kriterien und anderen Anforderungen für die Bereitstellung von Kurfürsorge, geändert |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.06.2025 |
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| In Kraft seit | 01.07.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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