Das Verfassungsgericht fand keine 20 / 2006 Coll.
Das Verfassungsgericht fand vom 8. November 2005 über die Nichtigerklärung der §§ 53 Abs. 1 und 54 des Gesetzes Nr. 218 / 2003 Slg., über die Haftung der Jugend für Rechts- und Justizangelegenheiten in Jugendsachen und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Justizangelegenheiten in Jugendsachen)
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Gesetz Nr. 218 / 2003 Coll.
Verfassungsgerichtsurteil entschieden
Gesetz über die Verantwortung der Jugendlichen für rechtswidrige Handlungen und...