Regierungsverordnung Nr. 20 / 1952 Coll.
Verordnung über den Vertrieb von Hochschulabsolventen und Berufswahlschulen
Gültig
In Kraft seit 31.05.1952
20.
Regierungsverordnung
vom 6. Mai 1952
über die Verteilung der Absolventen der Hochschul- und Berufsbildungsschulen.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik, mit Zustimmung des Präsidenten der Republik gemäß § 42 Abs. 1 Gesetz Nr. 241 / 1948 Slg., über den ersten fünfjährigen Wirtschaftsplan für die Entwicklung der Tschechoslowakischen Republik (Akt des Fünfjahresplans):
Die geplante Entwicklung unserer Wirtschaft, insbesondere der Industrie, erfordert, dass Fachkräfte auf Basis von Universitäten und ausgewählten Berufsschulen ihre Expertise und Kompetenzen an Orten anwenden, an denen dies zur Erfüllung der Aufgaben des nationalen Wirtschaftsplans erforderlich ist.
Hochschulabsolventen und Absolventen dieser Auswahlberufsschulen, die unter einen nationalen Wirtschaftsplan gestellt werden, sind verpflichtet, für einen Zeitraum von drei Jahren in Betrieben, Büros, Gerichten, Instituten und anderen Einrichtungen (nachstehend als "Unternehmen" bezeichnet) zu arbeiten, die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst benannt werden, nach dem Fall des Ministeriums für Landwirtschaft oder des Ministeriums für Forst und Holzwirtschaft oder von den ihnen unter dem nationalen Plan betrauten Behörden. Diese Vorschrift gilt für Absolventen aus dem Schuljahr 1951 / 1952 und späteren Jahren ("Absolventen").
(1) Unternehmen sind verpflichtet, Schulabsolventen durch die Arbeit zu beschäftigen, für die sie ausgebildet wurden, um sich um ihr berufliches und politisches Wachstum zu kümmern und ihre geeignete Unterkunft zu gewährleisten. Um die Kosten für den Start eines Arbeitsplatzes zu decken, erstatten die Unternehmen Schulabsolventen für Reise- und Entfernungskosten, entsprechend den Regeln für die Erstattung von Reise-, Entfernungs- und sonstigen Kosten.
(2) Unternehmen dürfen keine Absolventen einstellen, die nicht für sie bestimmt sind.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst, Landwirtschaft und Forstwirtschaft und die Holzindustrie stellen im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden und mit der Einheitlichen Gewerkschaftsorganisation detaillierte Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung aus. In diesen Verordnungen sind auch die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen die Unternehmen verpflichtet sind, Schulabgänger zu beschäftigen, und wenn sie in Ausnahmefällen auf andere Arbeitsplätze übertragen werden können oder eine andere Beschäftigung als diejenige ausüben, für die sie ausgebildet wurden.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Alle Regierungsmitglieder werden es tun.
Gottwald v. r.
Zaporocký v. r.
Broad v. r.
Dr. Dolansky v. r.
Fierlinger v. r.
Dr. Ševčík v. r.
Baumwolle, v. r.
Bílek v. r.
Generalmajor Dr. Čepice v. r.
Dr. Gregor v. r.
Harus v. r.
Dr. Havelka v. r.
Ing. Jankovcová v. r.
Jonah v. r.
Kabel v. r.
Kliment v. r.
Kopecký v. r.
Krajčir v. r.
Malek v. r.
Dr. Unedible v. r.
Nepomuk v. r.
Dr. Neuman v. r.
Nosek v. r.
Plojhar v. r.
Pokorný v. r.
Pospíšil v. r.
Ing. Púčik v. r.
Dr. Rais v. r.
Smida v. r.
Ing. Shimonek v. r.
Dr. Nove v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsdekret Nr. 20 / 1952 Coll., zur Vermittlung von Hochschulabsolventen und Berufsschulen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.05.1952 |
|---|---|
| In Kraft seit | 31.05.1952 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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