Act Nr. 20 / 1948 Coll.

Gesetz zur Änderung und Ergänzung bestimmter Vorschriften über die gerichtlichen Gebühren und zur Überprüfung von Unterschriften

Gültig In Kraft seit 20.03.1948
20.
Recht
vom 3. Februar 1948
zur Änderung und Ergänzung bestimmter Bestimmungen über die gerichtlichen Gebühren und zur Überprüfung von Unterschriften.
Die konstitutionelle Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat dieses Gesetz beschlossen:

Oddíl I.

Gerichtsgebühren.

Část první.

Gerichtsgebühren in tschechischen und mährisch-silesischen Ländern.
§ 1.
Die Verordnung vom 15. September 1915, Nr. 279, über die gerichtlichen Gebühren ("die Verordnung") und den damit verbundenen Tarif (" den Satz"), das Gesetz vom 25. Januar 1922, Nr. 38 Coll., das Gesetz vom 16. Juli 1931, Nr. 120 Coll. und das Gesetz vom 21. Dezember 1935, Nr. 255 Coll., werden gemäß den anderen Bestimmungen der §§ 2 bis 8 geändert und ergänzt.
§ 2.
Die am 29. September 1938 geltenden Gebührensätze und ihre niedrigsten und höchsten Zinssätze werden mit Ausnahme der Abschnitte 3 bis 6 um 150% erhöht.
§ 3.
(1) Die in Fußnote 3 vorgesehene Erhöhung der Abgabegebühr. Im dritten Satz von Anmerkung 2 zum Satz. Pol. 16, die Worte "mit der Ausnahme, dass die Gebührenerhöhung ist CZK 5" werden gelöscht.
(2) Anmerkung 4 zum Satz.
(3) Die in den Anmerkungen 2 zu den Sätzen von Pol. 8, 15 und 24, in den Sätzen von Pol. 16 (a) und 17 (a) und in den Anmerkungen 1 zu den Sätzen von Pol. 16, 29 und 31 vorgesehenen Gebühren 5 Cds werden auf 12 Cc erhöht.
(4) Gebühr von 20 Ccs in der Rate festgelegt.
(5) Die Gebühr von 40 CZK im Satz von 30 (c) wird auf 120 CZK erhöht.
(6) Gebühren für 15 Cds in der Rate festgelegt.
§ 4.
Der Satz des Satzes (6) (D) (c) erhält folgende Fassung:
„do1.000Kčsvčetně5Kčs
přes1.000Kčs2.00015
2.0005.00025
5.00010.00040
10.000 20.00060
20.000100.00080
100.000120„.“
§ 5.
Die in den Nummern A und C, 26, 27, 29 a und 30 a) festgelegten festen Gebühren werden nicht erhöht.
§ 6.
1. Und es geht bis zu 30.000 cm.
(2) Die höchsten Gebührensätze in den Sätzen von Pol. 6, B, D, b und E, a), (2) und in den Sätzen von Pol. 7, a), (2) werden von 200 Ccs auf 400 Ccs, von 50 Ccs auf 120 Ccs und von 100 CCs auf 250 Ccs erhöht.
(3) Die in den Abschnitten 15 und 17, Absatz 2 der Verordnung in der Fassung von Artikel I Absatz 1 des Gesetzes Nr. 120/1931 Slg. genannten Werte werden von 300 KC auf 500 KC, von 2.000 KC auf 5.000 KC und von 10.000 KC auf 20.000 KC erhöht.
§ 7.
(1) Zu Abschnitt 13 der Verordnung wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Verwendet ein Händler oder Händler ein Handelsbrief, vorbehaltlich einer freigestellten Gebühr, als Beweis in einem Zivilstreit oder in einem Vollstreckungsverfahren, so ist dieses Schreiben abhängig von der Art des darin beglaubigten Rechtsverhaltens, aber nur vom Wert des Gegenstands des Streits zu unterwerfen. Die Person, die den Brief verwendet hat, muss die Gebühr mit Stempelmarken, die an den Brief angebracht sind, korrigieren. Übersteigt die Gebühr 300 CZK, kann sie auch direkt nach der Messung bezahlt werden; in diesem Fall ist der Steuerzahler verpflichtet, einen Brief zu melden, bevor die Steuerbehörde die Gebühr misst. Bei Nichterfüllung einer Gebühr oder einer Meldepflicht wird eine ermäßigte Gebühr um das Vierfache des Betrags der Gebühr ohne Einführung eines Strafverfahrens verhängt.
(2) In Abschnitt 14 (5) der Verordnung werden die Worte "und in Abschnitt 13 (2)" durch die Worte "und in Abschnitt 13 Absätze 2 und 4" ersetzt.
§ 8.
Artikel I Absatz 31 des Gesetzes Nr. 120 / 1931 Coll. wird gestrichen.
§ 9.
Der Finanzminister ist ermächtigt, das Abkommen mit dem Justizminister zu ändern und einen verbindlichen Text in der tschechischen Sprache in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen zu veröffentlichen.
a) die Verordnungen und Tarife, da sie sich aus Änderungen der Rechtsvorschriften ergeben, die für die Wirksamkeit der Verordnung und dieses Rechtsaktes erlassen wurden;
b) die Durchführungsverordnung zur Verordnung.

Část druhá.

Gerichtsgebühren in der Slowakei.
§ 10.
Artikel XLIII / 1914, Gesetz Nr. 38 / 1922 Coll., Gesetz vom 17. März 1925, Nr. 60 Coll., über Gebühren in Verfahren vor dem Schiedsgericht des Erntegutaustausches in Bratislava, Gesetz Nr. 120 / 1931 Coll. und die ihm beigefügte Zollliste und Gesetz Nr. 255 / 1935 Coll. werden geändert und gemäß den anderen Bestimmungen des §§ 11 bis 20 ergänzt.
§ 11.
Die am 29. September 1938 geltenden Gebührensätze und ihre niedrigsten und höchsten Sätze werden mit den in den Abschnitten 12 bis 18 genannten Ausnahmen um 150% erhöht.
§ 12.
(1) Die Ladung von 30 h wird überall auf 1 CZK erhöht.
(2) Gebühren 4 Kčs gemäß Artikel 2 (B) (III) (2) des Gesetzes Nr. 38 / 1922 Coll. werden auf 12 Kč erhöht.
2. Und das Gesetz Nr. 120 / 1931 Coll., steigt auf 40 CZK.
(4) Die in § 2 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 60 / 1925 Slg., geändert durch Artikel III Nr. 3 des Gesetzes Nr. 120 / 1931 Slg., vorgesehenen Gebühren 5 Ccs werden auf 12 Ccs erhöht.
§ 13.
(1) Die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 60 / 1925 Slg., geändert durch Artikel III, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 120 / 1931 Slg. und § 2 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 255 / 1935 Slg., festgelegten Gebühren werden nicht erhöht; dort steigt der Wert des Streitgegenstandes 15.000 CZK auf 30.000 CZK.
(2) Der höchste Gebührensatz nach § 1 Abs. 1 b) Gesetz Nr. 60 / 1925 Slg. wird auf 400 CZK erhöht.
§ 14.
Der in Artikel 11 des Gesetzes vorgesehene Satz erhält folgende Fassung:
„do100Kčs1Kčs
přes100Kčs4003
4001.0005„,
für jeden zusätzlichen Fall nur 1.000 Ccs um 5 ccs mehr, aber nicht mehr als 400 ccs. '
§ 15.
(1) Die in den Artikeln 12, 12, 1 und 2 und 13, Artikel 3 des Rechtsartikels vorgesehenen Gebühren für gerichtliche Entscheidungen werden auf 30 Cds und die in Artikel 12 Absatz 4 des Rechtsartikels vorgesehene Gebühr auf 15 Cds erhöht.
(2) Der Wert des Gegenstands der Streitigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsartikels wird auf 4.000 CZK erhöht.
§ 16.
(1) Absatz 14 des gesetzlichen Artikels wird wie folgt geändert und gelesen:
"Aus den Urteilen des ersten Lagerhauses, ausgenommen die in § 11, § 12, § 1 und § 13, Abs. 3 genannten, wird nach dem Wert des Gegenstands des Streits oder Verfahrens korrigiert.
do100Kčspoplatek2Kčs
přes100Kčs4006
4001.00015„,
für jeden zusätzlichen Fall nur 1.000 CZK bis 20.000 CZK pro 15 CZK mehr,
přes 20.000 Kčs až do 200.000 Kčs 11/2%,
200.000 „ 2%.“
(2) Absatz 15 des gesetzlichen Artikels wird wie folgt geändert:
"Die in den Urteilen der Gerichte der ersten Hälfte vorgesehene Gebühr unterliegt auch den Urteilen der Gerichte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin, wenn nach dem Urteil der ersten Hälfte der Wert des Gegenstands der Streitigkeit oder des Verfahrens erhöht worden ist (§ 35); die vom Urteil des ersten Lagerhauses entrichtete Gebühr wird in diese Gebühr einbezogen."
§ 17.
Absatz 16 Absatz 2 des Rechtsartikels wird wie folgt geändert und lautet:
"Aus der ersten Ermächtigung zur Ausführung nach anderen Dokumenten als den in Nr. 1 genannten und aus den Urteilen im Ausschlussverfahren (§ 94 des Artikels LX / 1881) und aus der ersten Ermächtigung zur Ausführung auf Immobilien (§ 168 des Artikels LX / 1881) wird die in Abschnitt 11 vorgesehene Gebühr jedoch von der ersten Ermächtigung zur Ausführung nicht mehr als 120 CZK festgesetzt."
§ 18.
Die in § 29 des Rechtsartikels vorgesehene Festgebühr der Vollmacht wird auf 12 CZK erhöht.
§ 19.
Die in § 34 des Rechtsartikels genannten Werte werden von 1.000 CZK auf 5.000 CZK und von 2.500 CZK auf 20.000 CZK erhöht.
§ 20.
(1) Es wird Folgendes gestrichen:
1. Artikel IV Nr. 5 des Gesetzes Nr. 120/1931 Coll.;
2. § 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 255 / 1935 Slg.;
3. Absatz 23 des Gesetzes vom 19. Februar 1946, Nr. 32 Coll., über die Vereinigung und Anpassung bestimmter Gebührenordnungen.
(2) In Artikel II Nummer B Nummer 6 des Gesetzes Nr. 120/1931 Coll., die Worte "und von 4 CZK bis 5 CZK werden gelöscht, aber dann wird die Gebühr nur erwähnt, wenn der Wert des Streits über 2.000 CZK ist."
3. Im Gesetz vom 28. Oktober 1943, Nr. 138 der SLA, über die Änderung bestimmter Gebührengesetze, ist die Anwendbarkeit nicht mehr verfügbar.
§ 21.
Der Finanzminister ist ermächtigt, in einer Vereinbarung mit dem Justizminister und nach Anhörung den Finanzbeauftragten und in der slowakischen Sprache in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen den authentischen Text zu ändern.
a) den Rechtsartikel, wie sich aus den Änderungen der Gesetze ergibt, die für die Wirksamkeit des Rechtsartikels und dieses Rechts erlassen wurden;
b) den Durchführungsrechtsakt zum Rechtsartikel.

Část třetí.

Vorschriften für den gesamten Staat.
§ 22.
In § 1 des Gesetzes Nr. 255 / 1935 Slg., die Worte "bis zur weiteren Rechtsordnung".

Oddíl II.

Gebühren für die Überprüfung von Unterschriften.
§ 23.
(1) Die Überprüfung der Unterschrift der Partei oder die gleichzeitige Überprüfung mehrerer Unterschriften der Parteien auf den Depositenzertifikaten unterliegt einer Gebühr
8 ccs, wenn sie im Urteil sind, und
2 Ccs, wenn er ein Notar ist.
(2) Dies ergänzt die Rate von pol. pol. 17 / 66 des Gesetzes und die Rate von pol. 11 / 45 und 24 / 65 der Regeln.
(3) Das Gesetz vom 25. Juli 1871, Nr. 1 von 1872 zur Änderung der 66. Tariflinie vom 13. Dezember 1862, Nr. 89 vom 13. Dezember 1862, wird aufgehoben.

Oddíl III.

Schlussbestimmungen.
§ 24.
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. Sie wird vom Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern umgesetzt.
Dr. Beneš v. r.
Gottwald v. r.
Dr. Dolansky v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 20 / 1948 Slg., zur Änderung und Ergänzung bestimmter Bestimmungen über die gerichtlichen Gebühren und zur Überprüfung von Unterschriften
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.03.1948
In Kraft seit20.03.1948
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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