Verordnung des Bildungsministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 2 / 1977 Coll.

Verordnung des Bildungsministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Bildungsministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 103 / 1973 Slg., über die Vereinigung der Eltern und Freunde der Schule

Gültig In Kraft seit 01.02.1977
2.
Ordnung
Ministerium für Bildung der Slowakischen Sozialistischen Republik
vom 20. Dezember 1976
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Bildungsministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 103 / 1973 Slg., über die Vereinigung der Eltern und Freunde der Schule
Das Bildungsministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik sieht im Einvernehmen mit den teilnehmenden Zentralbehörden und Regierungsstellen gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 186 / 1960 Slg. über das Bildungssystem (Bildungsgesetz) vor:
Čl. 1
Erlass des Bildungsministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 103 / 1973 Slg., über die Vereinigung der Eltern und Freunde der Schule, wird wie folgt geändert:
1. Im zweiten Satz von Absatz 1:
"Durch die Durchführung seiner Aufgaben und die Zusammenarbeit mit der Schule wird der Verein zu einer wichtigen Form der aktiven Beteiligung der Arbeitnehmer an den Fragen der kommunistischen Erziehung von Kindern und Jugendlichen und der Verwaltung von Schulen und Bildungseinrichtungen"
2. Artikel 2 Absatz 1
"(1) Die nationalen Ausschüsse stellen sicher, dass die Verbände in Schulen und Bildungseinrichtungen gegründet werden, die von ihnen verwaltet werden. Der Verein ist in Vorschuleinrichtungen und in Schulen eingerichtet, die Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung, einschließlich Schulen und Bildungseinrichtungen unter der Verantwortung des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik und Ausbildungseinrichtungen auf dem Gebiet der zuständigen Zentralbehörden, anbieten. Auch in Ausbildungszentren und in außerschulischen Bildungseinrichtungen können Verbände eingerichtet werden, die im Sinne dieses Dekrets als Volkskunstschulen, Volkssprachschulen, Kinderheime, Jugendheime, Pioniere und Jugendheime, Jugendzentren, Techniker und Touristen angesehen werden. Die Vereine können Namen für Lehrlingsausbildungseinrichtungen und nicht-schulische Bildungseinrichtungen verwenden, die die Namen der Betriebe enthalten.
3. Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die konstituierende Mitgliederversammlung wird vom Nationalen Ausschuss einberufen, der die Schule, in der der Verein eingerichtet werden soll, durchführt."
4. In Ziffer 2 (4) werden die Worte "der Nationalausschuß, der die Schule verwaltet, durch die Worte ersetzt", den nationalen Ausschuß, der die Schule leitet".
5.
"(2) Der Verein muss in seinen Tätigkeiten die Bestimmungen dieses Erlasses und andere allgemein verbindliche Rechtsvorschriften einhalten."
6. Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Um die ordnungsgemäße Ausrichtung der Tätigkeiten des Vereins zu gewährleisten, fordert der Nationale Ausschuss, der die Schulen durchführt, gegebenenfalls die Mitglieder des Vereins auf, die Hauptaufgaben der Bildungspolitik und andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verein zu diskutieren.
(4) Das Nationale Komitee, der Schulleiter, leitet die Aktivitäten des Vereins und seiner Einrichtungen, sorgt für Verbesserungen in ihren Aktivitäten, Verallgemeinerung und Verbreitung der besten Erfahrungen; leitet die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigungen mit der Schule, mit sozialen Organisationen, mit Einrichtungen und kulturellen Einrichtungen und bietet dem Verein methodische Hilfe. Bei der Bereitstellung methodischer Unterstützung für Verbände in den von ihnen leitenden Schulen verwenden sie den Beirat 1), der als ihre Vermögenswerte aus ausgewählten Mitgliedern der Verbände festlegt."
7. In Artikel 4 Buchstabe d werden die Worte "die zusätzlichen Aufgaben zugunsten der Schule als angemessen " ersetzt durch die Worte", um der Schule weitere Hilfe zu leisten".
8. In Ziffer 10 Absatz 2 wird am Ende folgender Satz angefügt: "Wenn ein nationaler Ausschuss dazu aufgefordert wird, die Schule, in der der Verein gegründet ist, zu leiten, wird der Assoziationsausschuss darüber berichten."
9. In Artikel 10 Absatz 4 werden die Worte "das nationale Komitee, das die Schule leitet, durch die Worte ersetzt", das nationale Komitee, das die Schule leitet".
10. Artikel 12 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Der Prüfungsausschuss des Vereins tritt bei Bedarf zusammen; erwählt den Vorsitzenden der Kommission von ihren Mitgliedern auf seiner ersten Sitzung."
11. Die Rubrik 16 lautet:
"Collective Material und Management Control".
12. In Artikel 16 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Kontrolle der Verwaltung der Fonds des Vereins und die Kontrolle der Verwaltung seiner Vermögenswerte erfolgt durch das Nationalkomitee, das die Schule, in der der Verein gegründet wird, durchführt.
13.
„§ 17
Kündigung des Vereins und Beendigung seiner Tätigkeit
(1) Die Tätigkeiten der Gruppierung können im Rahmen der besonderen Rechtsvorschriften abgebrochen werden2) oder, falls zweckmäßig, der Verein abberufen, wenn seine Tätigkeit gegen allgemein verbindliche Rechtsvorschriften verstößt oder der Verein seine Aufgaben nach diesem Erlass nicht erfüllt.
(2) Der Verein wird auch aufhören zu existieren, wenn die Mitgliedschaft in der Regel durch eine Änderung des Schulnetzes trifft. Das Ende des Vereins wird vom Vorsitzenden des Nationalen Ausschusses, der die Schule durchführt, und, falls es sich um ein Berufsbildungszentrum handelt, dem Nationalen Komitee mitgeteilt, das die Ausbildung von Auszubildenden im Berufsbildungszentrum kontrolliert.
(3) Das Eigentum eines Vereins, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehört hat, wird vom bestehenden Ausschuss des Vereins ordnungsgemäß gesichert und alle Verpflichtungen des Vereins geregelt. Der Rest wird dem nationalen Ausschuss vorgelegt, der die Schule, in der der Verein für Schulzwecke gegründet wurde, durchführt; wenn der Verein in einem Berufsbildungszentrum oder einem Ausbildungszentrum ist, übergibt er den Rest der Vermögenswerte an die Organisation, die sie verwaltet oder verwaltet."
Čl. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1977 in Kraft.
Minister:
Prof. Ing. Busha, CSc.
1) § 65 des Gesetzes Nr. 69 / 1967 Slg., über nationale Ausschüsse.
2) Absatz 2 des Gesetzes Nr. 126 / 1968 Slg. über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Stärkung der öffentlichen Ordnung, geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Bundesversammlung Nr. 99 / 1969 Slg.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Bildungsministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 2 / 1977 Slg., zur Änderung und Ergänzung der Verordnung des Bildungsministeriums der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 103 / 1973 Slg., über die Vereinigung der Eltern und Freunde der Schule
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.01.1977
In Kraft seit01.02.1977
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf