Dekret Nr. 2 / 1962 Coll.

Erlass des Zentralrats der Gewerkschaften über die Arbeitszeitverlagerung 1962

Gültig In Kraft seit 11.01.1962
2.
Ordnung
Rat der Zentralen Handelsunion
vom 6. Januar 1962
über die Arbeitszeitversetzung 1962
Um eine sparsamere Verteilung der Arbeitszeit zu ermöglichen und den Arbeitnehmern eine bessere Nutzung der Dauerarbeitstage zu ermöglichen, hat die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auf Vorschlag des Zentralrats der Gewerkschaften (§ 11 des Gesetzes Nr. 45 / 1956 Slg., zur Verkürzung der Arbeitszeit) mit Beschluß vom 29. Dezember 1961 Nr. 1106 beschlossen, daß
1. 1962 werden folgende Arbeitszeittransfers durchgeführt:
a) Montag, 30. April, ist der Arbeitstag und die Arbeitszeit für diesen Tag wird auf Samstag, 28. April, Sonntag, 29. April, der Arbeitstag, an den die Arbeitszeit auf Samstag, den 28. April übertragen wird, verschoben;
(b) Dienstag am 8. Mai wird ein Arbeitstag sein und die Arbeitszeit für diesen Tag wird am 6. Mai bis Sonntag verschoben, die Arbeitszeit für Samstag am 5. Mai wird bis Montag am 7. Mai verschoben und im Gegenteil die Arbeitszeit für Montag am 7. Mai wird bis Samstag am 5. Mai verschoben;
(c) Montag am 24. Dezember wird ein Tag der Arbeit sein und die Arbeitszeit für diesen Tag wird auf Samstag, 22. Dezember verschoben werden;
am Sonntag, den 23. Dezember, den Arbeitstag, an den die Arbeitszeit für Samstag, den 22. Dezember übertragen wird;
d) Montag am 31. Dezember wird der Tag der Arbeit sein und die Arbeitszeit für diesen Tag wird am 29. Dezember auf Samstag verschoben, Sonntag am 30. Dezember wird der Arbeitstag, an den die Arbeitszeit für Samstag, den 29. Dezember übertragen wird;
2. Die Arbeitszeitverlagerungen betreffen nicht die kontinuierlich betriebenen Tätigkeiten; nach Anhörung des zuständigen Zentralkomitees der Gewerkschaften und gegebenenfalls des Regionalen Gewerkschaftsrates, der einschlägigen Minister, der Zentralämter (Behörden) und der Räte der Regionalen Nationalämter können jedoch im Rahmen dieser Entschließung auch für Unternehmen mit kontinuierlichen Betrieben übertragen werden, wenn dies zweckmäßig ist, insbesondere wenn nur ein kleiner Teil der Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens, die in kontinuierlichen Betriebs tätig sind, oder
Die Regierung verhängt weiter
1. Räte der regionalen und regionalen nationalen Komitees, um den Bus und den lokalen Verkehr der Arbeitnehmer, die Operation der Kindergärten, Kindergärten, Schulsatelliten und Vereine zu gewährleisten,
2. den Minister für Verkehr und Kommunikation, um den Eisenbahnverkehr der Arbeitnehmer und den Dienst der Verbindungen zu gewährleisten,
3. Die Minister der Innen- und Ernährungswirtschaft, der Rat der nationalen Regional- und Bezirksausschüsse und empfahl, dass der Präsident der Zentralen Union der Verbrauchergenossenschaften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine reibungslose Versorgung und einige Dienstleistungen für die Arbeitnehmer sicherzustellen
unter Hinweis auf die Anpassung der Arbeitszeit im Rahmen dieser Entschließung,
4. für alle Minister, Leiter der Zentralämter (Behörden) und Räte der regionalen und regionalen nationalen Ausschüsse, deren untergeordnete Organisationen die Beförderungsrechte ausüben, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Be- und Entladung von Eisenbahnwaggons an diesen Arbeitstagen nicht unter 90 % des monatlichen Durchschnitts der täglichen Be- und Entladung fällt.
Gleichzeitig genehmigte die Regierung
alle Minister, die Leiter der Zentralämter (Behörden) und die Räte der Regionalen Nationalämter können nach Anhörung des Zentralkomitees der betreffenden Gewerkschaft oder gegebenenfalls des betreffenden Regionalgewerkschaftsrats für Produktionsunternehmen und Betriebe eine Befreiung von den Modalitäten für die Übertragung der Arbeitszeit im Rahmen dieser Entschließung gewähren, wenn dies wirtschaftlich notwendig ist.
Vorsitzender:
Zupka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des Zentralrats der Gewerkschaften Nr. 2 / 1962 Slg. über die Arbeitszeitversetzung 1962
Art der Vorschrift-
Autor-
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Verkündungsdatum11.01.1962
In Kraft seit11.01.1962
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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