Dekret Nr. 196 / 2019 Coll.

Verordnung zur Änderung bestimmter Vorschriften im Bildungsbereich

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.09.2019
196
Ordnung
vom 30. Juli 2019
zur Änderung bestimmter Regelungen im Bereich der Bildung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß §§ 19 (b) und (h) und 161c (2) (c) des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., auf Pre-School, Basic, Medium, Higher Professional and Other Education (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 82 / 2015 Slg. und Gesetz Nr. 101 / 2017 Slg.:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Erlasses Nr. 14 / 2005 Coll.
Čl. I
Verordnung Nr. 14 / 2005 Slg., über Vorschulerziehung, geändert durch Dekret Nr. 43 / 2006 Slg., Dekret Nr. 214 / 2012 Slg., Dekret Nr. 197 / 2016 Slg., Dekret Nr. 280 / 2016 Slg. und Dekret Nr. 151 / 2018 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Absatz 1d wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Für jede nach § 16 Abs. 9 des Bildungsgesetzes oder der nach § 16 Abs. 9 des Bildungsgesetzes eingerichtete Klasse wird der für den Arbeitsplatz festgelegte PHmax um 5 Stunden erhöht."
Absatz 8 wird zu Absatz 9.
2. In Absatz 1d wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Die maximale wöchentliche Anzahl der Stunden direkter pädagogischer Aktivitäten, die neben einem Lehrer durch einen aus dem Staatshaushalt finanzierten Assistenten erbracht werden, beträgt 36 Stunden pro Klasse, die gemäß § 16 Abs. 9 des Bildungsgesetzes oder der nach § 16 Abs. 9 des Bildungsgesetzes eingerichteten Schulklasse eingerichtet wurde, wenn es eine durchschnittliche Dauer von 8 Stunden oder mehr gibt. Ist die durchschnittliche Betriebsdauer kürzer als im ersten Satz angegeben, so wird die wöchentliche Höchstzahl der Stunden der direkten pädagogischen Aktivität proportional verringert. Absatz 4 gilt sinngemäß.
3. Absatz 2 (4) wird gestrichen.
Die Absätze 5 bis 9 werden in den Absätzen 4 bis 8 umnummeriert.
4. Die Absätze 7 und 8 von 2, 6 und 7 werden durch "5 und 6" ersetzt;
5. In Anhang 2 wird "150" durch 155 ersetzt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Erlasses Nr. 48 / 2005 Coll.
Čl. II
Der folgende Abschnitt 7c wird nach § 7b des Erlasses Nr. 48 / 2005 Slg. über die Grundbildung und bestimmte Formalitäten für die Pflichtschulbildung in der Fassung des Erlasses Nr. 140 / 2018 Slg., einschließlich des Titels, eingefügt:
„§ 7c
Maximale Anzahl der Stunden des Unterrichts mit einem Lehrerassistenten in der Klasse der Grundschule, speziell aus dem Staatshaushalt finanziert
Die maximale wöchentliche Zahl der Stunden, die vom Lehramt zur Verfügung gestellt werden, die aus dem Staatshaushalt in der Klasse der Grundschule finanziert wird, beträgt 20 Stunden für die Zahl der Kinder in Klasse 4 oder mehr. "

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Erlasses Nr. 74/2005
Čl. III
In Abschnitt 10 des Erlasses Nr. 74 / 2005 Slg., über die Home Education, geändert durch Dekret Nr. 109 / 2011 Slg., Dekret Nr. 197 / 2016 Slg. und Dekret Nr. 163 / 2018 Slg., Paragraph 12 wird hinzugefügt:
"(12) Die maximale wöchentliche Anzahl der Stunden direkter pädagogischer Tätigkeiten, die von einem vom Staatshaushalt kofinanzierten Hilfserzieher erbracht werden, beträgt 15 Stunden pro Abteilung gemäß Absatz 7; Absatz 11 gilt entsprechend."

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Erlasses Nr. 27 / 2016 Coll.
Čl. IV
Anhang Nr. 1 des Dekrets Nr. 27/2016 Slg. über die Ausbildung von Schülern mit besonderen Bildungsbedürfnissen und begabten Schülern, geändert durch das Dekret Nr. 270/2017 Slg., Dekret Nr. 416 / 2017 Slg. und Dekret Nr. 244 / 2018 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1 Nummer 1.7 erhält folgende Fassung:
"1.7. In der gemäß § 16 Abs. 9 des Gesetzes eingerichteten Schul-, Klassen-, Fach- oder Studiengruppe dürfen keine Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen werden, um pädagogische Interventionen, Unterrichtung speziell für die pädagogische Betreuung, Verwendung eines speziellen Lehrbuchs, Sonderlehrhilfen oder Ausgleichshilfen zu gewährleisten, es sei denn, dieses Lehrbuch oder die Hilfe ist für einen Schüler mit einer anderen Art von Nachteil als die Schule, Klasse, Abteilung oder Abteilung bestimmt. Keine Unterstützungsmaßnahme V. 3.2" Anzahl Schüler in der Klasse. "
2. In Abschnitt 1 wird nach Nummer 1.7 folgende Nummer 1.8 eingefügt:
"1.8. In einer Schule oder einem Klassenzimmer, die gemäß § 16 Abs. 9 des Gesetzes auf dem Gebiet der Bildung, der Grundschule, der Sonderschule, der einjährigen und der praktischen Schule von zwei Jahren eingerichtet wurde, in einer Kindergartenschule gemäß § 16 Abs. 9 des Gesetzes oder in einem Klassenzimmer nach § 16 Abs. 9 des Gesetzes in einer Kindergartenschule, in einem Schulassistenten für die Ausübung der Verfassungsbildung oder der Schutzerziehung, in der Klasse der Grundschule und
Die Nummern 1.8 und 1.9 werden um 1,9 und 1.10.

ČÁST PÁTÁ

Effizienz
Čl. V
Artikel 4 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Ing. Plaga, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 196 / 2019 Coll., zur Änderung bestimmter Regelungen im Bereich der Bildung
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.08.2019
In Kraft seit01.09.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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