Gesetz Nr. 196 / 2014 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über Mehrwertsteuer, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2015
196
Recht
vom 27. August 2014
zur Änderung des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über Mehrwertsteuer, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
Gesetz Nr. 235 / 2004 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 635 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 669 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 124 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 215 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 217 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 120 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 172 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 302 / 2008 Coll.
1. Am Ende der Fußnote 1 wird der Satz "Richtlinie 2013 / 61 / EU vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2006 / 112 / EG und 2008 / 118 / EG in Bezug auf die französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte, in die gesonderte Zeile aufgenommen."
2. In Absatz 3 Absatz 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "dieses Gesetz " durch die Worte" der Mehrwertsteuer ersetzt".
3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b:
b) ein Mitgliedstaat des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, mit Ausnahme seines Hoheitsgebiets, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht anwendbar sind,
4. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "die Tschechische Republik" durch die Worte "die Tschechische Republik" ersetzt.
5. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "das Gebiet, das durch die jeweilige Gesetzgebung der Europäischen Union (1) festgelegt ist" durch die Worte "die Zusammenfassung der Gebiete der Mitgliedstaaten" ersetzt.
6. Absatz 3 (2) lautet wie folgt:
"(2) Für die Zwecke der Mehrwertsteuer gilt das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht als:
(a) Mount Athos,
b) die Kanarischen Inseln;
c) die französischen Gebiete gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
(d) Ålands,
e) die Kanalinseln;
(f) die Insel Helgoland,
g) das Gebiet von Büsingen;
(h) Ceuta,
— Melilla,
Livigno,
(k) Campione d'Italia;
(l) die italienischen Gewässer des Sees Lugano.
7. Absatz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
8. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "dieses Gesetz" durch die Worte "Wertschöpfungssteuer" ersetzt.
9. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i:
"(i) für eine natürliche Person:
1. die im Grundpopulationsregister oder in einem anderen ähnlichen Register gehaltene Wohnsitzadresse oder die von der natürlichen Person dem Steuerverwalter angegebene Anschrift, es sei denn, es gibt Hinweise, dass die Anschrift nicht den Tatsachen entspricht,
2. der Ort, an dem er gewöhnlich wohnt, der Ort, an dem die natürliche Person gewöhnlich aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen lebt; wenn diese Person in einem anderen Land als dem, in dem sie persönliche Bindungen hat, Berufsbeziehungen hat, wird der Ort, an dem die natürliche Person gewöhnlich wohnt, durch persönliche Bindungen bestimmt;
3. den Wohnsitz oder den Ort, an dem er gewöhnlich wohnt;
10. In Artikel 6c Absatz 2 werden die Worte "oder Transaktionen, auf die die Sonderregelung eines Verwaltungsortes Anwendung findet" nach den Wörtern eingefügt.
11. Nach § 6i wird folgender § 6j eingefügt:
„§ 6j
Der Steuerpflichtige, der kein Zahler ist, mit seinem Sitz oder seiner Niederlassung im Land, der die ausgewählten Dienstleistungen im Rahmen der Sonderregelung eines Verwaltungspostens erbringen wird, wird von der Person ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Entscheidung, mit der diese Person registriert ist, identifiziert.
12. In Teil 1 Titel II wird nach dem Titel von Teil 2 Folgendes eingefügt:

„Oddíl 1

Bestimmung des Erfüllungsorts bei der Lieferung von Waren'.
13. In Teil 1 Titel II wird nach Abschnitt 8 Folgendes eingefügt:

„Oddíl 2

Bestimmung des Dienstortes '.
14. Nach Abschnitt 9 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt:
„§ 9a
Ort der Erbringung von Dienstleistungen an einen Steuerpflichtigen mit Sitz in einem Drittland
Der Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen an einen Steuerpflichtigen, der sein Sitz oder seine Niederlassung in einem Drittland hat und der ein Zahler ist, mit Ausnahme der von der Steuer befreiten Dienstleistungen, gilt als Heimatland, in dem
a) der Erfüllungsort wird gemäß Absatz 9 Absatz 1 in einem Drittland bestimmt; und
b) die tatsächliche Nutzung oder der Verbrauch erfolgt im Hoheitsgebiet des Landes.
15. In Artikel 10d Absatz 2 werden die Worte "sofern die Person ihren Sitz oder seinen Wohnsitz hat" durch die Worte "der Empfänger der gemäß den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union benannten Dienstleistung mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7e)" ersetzt.
16. Am Ende der Fußnote 7e werden die Worte "in der geänderten " angefügt.
17. In Artikel 10e werden die Worte "nicht steuerpflichtige Person" und die Worte "nicht steuerpflichtige Person" durch "Personen" ersetzt.
18. In Abschnitt 10h werden die Worte "nicht steuerpflichtige ausländische Personen" durch die Worte "nicht steuerpflichtige Personen" in ein Drittland " ersetzt.
19. In Artikel 10h Absatz 1 lautet der einleitende Teil der Bestimmung: "Der Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen an eine nicht steuerpflichtige Person ist der Ort des Empfängers der Dienstleistung, der nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union bestimmt ist, mit denen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7e) festgelegt werden, wenn dieser Ort sich in einem Drittland befindet und bedenklich ist."
20. In Artikel 10h Absatz 1 werden die Buchstaben h bis j gestrichen.
Buchstabe h wird umnummeriert.
21. Artikel 10h Absatz 1 Buchstabe h, "j" wird durch "g" ersetzt;
22. Absatz 10h (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
23.
„§ 10i
Erfüllungsort bei der Bereitstellung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen
(1) Der Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen ist der Ort des Empfängers der Dienstleistung, der nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union mit Durchführungsmaßnahmen für die Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7e) bestimmt ist, in Bezug auf:
a) Telekommunikationsdienst;
b) Rundfunkdienste oder
c) elektronisch erbrachter Service.
(2) Im Sinne der Mehrwertsteuer:
a) Telekommunikationsdienste im Zusammenhang mit der Übertragung, Übertragung oder Empfang von Signalen, Textdokumenten, Bildern, Tönen oder Informationen über Kabel-, Funk-, optische oder elektromagnetische Systeme, einschließlich der entsprechenden Übertragung oder des Rechts auf die Nutzung der Kapazität für solche Sende-, Sende- oder Empfangsnetze oder Zugang zu Informationsnetzen;
b) einen Rundfunk- und Fernsehsenderdienst, bestehend aus Ton- oder audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehprogrammen zur gleichzeitigen Zuhörung oder Überwachung auf der Grundlage einer Programmkomposition, die der Öffentlichkeit durch Kommunikationsnetze von einem Mediendienstleister unter seiner redaktionellen Verantwortung zur Verfügung gestellt wird;
c) ein elektronisch erbrachter Dienst wird von einem über ein öffentliches Datennetz oder ein elektronisches Netz bereitgestellten Dienst erbracht, mit Ausnahme der Kommunikation nur über eine elektronische Adresse, insbesondere:
1. Webhosting,
2. die Bereitstellung und Aktualisierung von Software;
3. die Bereitstellung von Bildern, Texten oder Informationen oder die Bereitstellung von Datenbanken;
4. die Bereitstellung von Musik, Filmen oder Spielen, die Bereitstellung von politischen, kulturellen, künstlerischen, Sport-, wissenschaftlichen oder Unterhaltungsprogrammen oder Veranstaltungen, mit Ausnahme der Rundfunk- und Fernsehsendungen; oder
5. Bereitstellung von Fernlerndiensten.
24. § 10k wird gestrichen, einschließlich des Titels.
25. In Teil 1 Titel II wird nach Abschnitt 10i Folgendes eingefügt:

„Oddíl 3

Bestimmung des Leistungsortes beim Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat '.
26. In Teil 1 Titel II wird nach Abschnitt 11 Folgendes eingefügt:

„Oddíl 4

Bestimmung des Ladeortes bei der Einfuhr von Waren'.
27. In Absatz 42 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Bereitstellung eines ausgewählten Dienstes mit einem Versorgungsort in dem Land, in dem die Sonderregelung eines Verwaltungsplatzes gilt, wird entsprechend den Absätzen 1, 2, 4 und 5 behandelt. Die Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage und des Steuerbetrags erfolgt in der zusätzlichen Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem die Steuerpflicht für die ursprünglichen steuerpflichtigen Vorgänge entstanden ist."
28. In Ziffer 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Ein Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung eines einzigen Verwaltungsplatzes für die Erbringung der mit dem Erfüllungsort des Landes ausgewählten Dienstleistung anwendet, ist berechtigt, das gleiche Verfahren anzuwenden, wie es in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehen ist, wenn die Steuer berichtigt wird."
29. Artikel 82a Absatz 1 Buchstabe b:
„b) die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen am Ort der Lieferung im Land nicht durchgeführt haben, ausgenommen:
1. nach § 51, 66, 68 oder 69 freigestellte Transaktionen;
2. die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die die Person, der diese Transaktionen gewährt wurde, zur Mehrwertsteuer verpflichtet ist;
3. die in Artikel 17 genannte Leistung, die als Zwischenperson ausgeführt wird, oder
4. die Erbringung von Dienstleistungen, auf die sie die Sonderregelung eines Verwaltungsplatzes angewandt hat;
30. In Artikel 82a wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Eine Steuerpflichtige, die nicht im Land oder in einer Niederlassung ansässig ist, ist ein Zahler und gilt gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat eine Sonderregelung eines Verwaltungsortes, kann keine Erstattung der Eingangssteuer auf Transaktionen mit dem Erfüllungsort im Land im Zusammenhang mit der Erbringung ausgewählter Dienstleistungen, für die die Sonderregelung eines Verwaltungsortes gilt, verlangen; diese Person kann einen Abzug nach diesem Recht für solche Transaktionen verlangen."
31. Artikel 83 Absätze 1 und 2
"(1) Das Recht auf Erstattung bei steuerpflichtigen Transaktionen mit dem Versorgungsort in dem von einer ausländischen steuerpflichtigen Person, die keine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Union hat, erlassenen Inlandsgebiet kann von dieser ausgeübt werden, wenn er in dem Zeitraum, für den er die Erstattung beantragt, keine anderen Transaktionen als solche durchführt:
a) Einfuhren von Waren;
b) Transaktionen ohne Abzugsrecht;
c) Leistung gemäß Absatz 69;
d) Transaktionen, für die der Zahler oder die Person, für die die Transaktion erfolgt, haften; oder
e) die Erbringung von Dienstleistungen, für die die Sonderregelung eines Verwaltungsortes gilt.
(2) Absatz 3, 10 und 11 gilt nicht für die Erstattung im Zusammenhang mit der Erbringung einer ausgewählten Dienstleistung, für die eine besondere Regelung eines Verwaltungsortes beantragt wurde.
32. In Absatz 88 wird folgender Absatz 15 angefügt:
"(15) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Steuerregistrierung im Rahmen einer besonderen Regelung eines Verwaltungsortes und der diesbezüglichen Bestimmungen gelten ab dem 1. Oktober 2014."
33. Artikel 88 wird einschließlich des Titels gestrichen.
34. In Teil 1 wird der Titel des Teils 1, einschließlich des Titels, nach Titel IV eingefügt:

„Díl 1

Allgemeine Bestimmungen über die Steuerverwaltung
35. In Artikel 93a Absatz 2 werden die Worte "außer einer nach Artikel 88 registrierten Person" gestrichen.
36. Nach Ziffer 97 wird folgender Abschnitt 97a eingefügt:
„§ 97a
Freiwillige Registrierung der identifizierten Person
Der Steuerpflichtige kann einen Antrag auf Eintragung stellen, wenn
a) sie hat ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Land;
b) kein Zahler ist und
c) ausgewählte Dienstleistungen im Rahmen einer besonderen Regelung eines Verwaltungspostens erbringen;
37.Paragraph 104 (3) lautet wie folgt:
"(3) Der in Absatz 1 oder 2 genannte Steuerverwalter geht nicht vor, wenn
a) der Zahler, der berechtigt war, die Steuer zu einem Teilsatz gemäß § 72 Abs. 6 in der Steuerzeit, in der die für die Steuerermittlung relevanten Tatsachen angehörten, abzuziehen, die für die Bestimmung der Steuer in der Steuererklärung für die falsche Steuerzeit und die Steuerzeit, auf die sie in einem anderen Kalenderjahr fällig waren, relevanten Tatsachen angegeben hat oder
b) eine ausgewählte Dienstleistung im Rahmen der Anwendung einer besonderen Regelung eines Verwaltungsortes mit einem Lieferort im Land.
38. In § 107a Abs. 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "nicht im Hoheitsgebiet des Landes unter einer besonderen Regelung eines Verwaltungsortes eingetragen und "nach den Worten" eingefügt.
39 in Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c Absatz 1 werden die Worte "und Artikel 10k" gestrichen.
40. in Absatz 108 Absatz 1 Buchstabe f:
"(f) der Nutzer, der die ausgewählten Dienste unter einem speziellen Modus eines Verwaltungspostens anbietet",
41. In Teil 1 Titel IV wird nach Teil 1 folgender Teil 2 eingefügt:

„Díl 2

Sonderregelung für einen Verwaltungsplatz

Oddíl 1

Grundbestimmungen
§ 110a
Vorläufige Bestimmungen
(1) Die Sonderregelung eines Verwaltungspostens ist:
a) ein System außerhalb der Europäischen Union und
b) das Regime der Europäischen Union.
(2) Die Sonderregelung eines Verwaltungsortes kann im Inland von einer Steuerpflichtigen verwendet werden, die die gewählte Leistung erbringt und die Bedingungen für die Anwendung der Sonderregelung eines Verwaltungsortes erfüllt.
(3) Bei einer Sonderregelung eines Verwaltungspostens ist das Finanzamt für die Region Südmähren vor Ort verantwortlich.
(4) Die Vorschriften über die Zuständigkeit des Sonderfinanzamts finden bei einer Sonderregelung eines Verwaltungspostens keine Anwendung.
§ 110b
Definition der Grundbegriffe
(1) Für die Zwecke der besonderen Regelung eines Verwaltungsortes:
a) die im Rahmen einer Sonderregelung einer Verwaltungsstelle verwalteten Geldtransaktionen; der Steuerhaushalt wird als öffentlicher Haushalt angesehen;
b) den Dienst, der von dem Dienst gewählt wird, der einer nicht steuerpflichtigen Person mit einem Erfüllungsort im Gebiet der Europäischen Union erbracht wird,
1. Telekommunikationsdienst,
2. Rundfunkdienst,
3. elektronisch erbrachte Dienstleistung,
c) der Verbrauchszustand ist der Mitgliedstaat, in dem der Erfüllungsort der ausgewählten Dienstleistungen liegt;
d) den Mitgliedstaat der Identifizierung des Mitgliedstaats, in dem die Steuerpflichtige sich im Rahmen einer besonderen Regelung eines Verwaltungspostens registriert;
e) eine steuerpflichtige Person, die im Hoheitsgebiet des Landes unter einer besonderen Regelung eines Verwaltungsortes durch einen Nutzer registriert ist; der Nutzer ist eine Steuereinrichtung.
(2) Für die Zwecke der besonderen Regelung eines einzigen Verwaltungsplatzes gilt der organisatorische Teil des Steuerpflichtigen auch als eine Einrichtung, die Dienstleistungen, die für diese Einrichtung vorgesehen sind, erhalten und nutzen kann, da sie ausreichend stabil ist und über geeignete Personal- und technische Ressourcen verfügt.

Oddíl 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Steuerverwaltung im Rahmen einer Sonderregelung in der Tschechischen Republik
§ 110c
Vertretung
Vollmacht kann nur gewährt werden, soweit es gerechtfertigt ist, in allen Rechtsakten, Verfahren oder anderen Verfahren im Rahmen einer besonderen Regelung eines Verwaltungspostens zu vertreten.
§ 110d
Registrierung für die Zwecke eines besonderen Verfahrens eines Verwaltungsplatzes
(1) Eine Person, die die Sonderregelung eines einzigen Verwaltungsplatzes anwendet, ist verpflichtet, ein Register mit Einzelheiten der Dienstleistungen zu führen, die gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Festlegung von Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7e) erbracht werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Lieferung erfolgt, aufbewahrt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf Antrag des Steuerverwalters oder Steuerverwalters des betreffenden Verbrauchsmitgliedstaats elektronisch übermittelt werden.
§ 110e
Steuermethode
(1) Die Steuer wird an den Steuerverwalter in Euro gezahlt.
(2) Die Steuer wird auf die entsprechende Rechnung des in Euro genannten Steuerverwalters durch eine Barüberweisung entrichtet.
(3) Der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung eines Verwaltungsplatzes im Land anwendet, muss die Steuer angeben, auf die die Zahlung beabsichtigt ist und die Zahlung durch die Bezugsnummer der betreffenden Steuererklärung angeben.
§ 110f
Überlastung
(1) Der Steuerverwalter zahlt im Rahmen einer besonderen Regelung eines Verwaltungsortes den erstattbaren Überschuss ohne Anwendung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auftreten des erstattbaren Überschusses zurück.
(2) Ein erstattbarer Überschuss von weniger als 4 EUR wird nicht zurückerstattet.

Oddíl 3

Steuerverwaltung im Rahmen der Sonderregelung im Bestimmungsland

Pododdíl 1

Anwendung einer besonderen Regelung eines Verwaltungsortes im Land
§ 110g
Bedingungen für die Anwendung der Regelung außerhalb der Europäischen Union in der Tschechischen Republik

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 196 / 2014 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 235 / 2004 Slg., über Mehrwertsteuer, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.09.2014
In Kraft seit01.01.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Steuern Finanzen
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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