Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 194 / 1964 Coll.
Verordnung des Gesundheitsministeriums über die obligatorische Meldung lebender und nochgeborener Fötus, Tod eines Kindes innerhalb von sieben Tagen nach Geburt und Tod der Mutter
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
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Keine eingehenden Zusammenhänge.