Dekret Nr. 193 / 2023 Coll.
Verordnung über einen Notfall in der Elektrizität und über den Inhalt des Notfallplans
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.07.2023
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193
ERKLÄRUNG
vom 16. Juni 2023
über den Notstand in der Elektrizität und den Inhalt des Notfallplans
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 98a Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 165 / 2012 Slg., Nr. 131 / 2009 Sl.
Gegenstand
In diesem Erlass werden die Maßnahmen und Verfahren festgelegt, die bei der Vorbeugung eines Notfalls, im Notfall und bei der Beseitigung der Folgen eines Notfalls, der Mittel zur Notifizierung und Notifizierung eines Notfalls und der Verfahren zur Begrenzung der Stromerzeugung und des Stromverbrauchs, einschließlich eines Regulierungs-, Schalt- und Frequenzplans und des Inhalts von Notfallplänen, durchzuführen sind.
Begrenzung des Stromverbrauchs und der Kontrolle der Änderungen der Stromversorgung des Stromsystems
(1) Werden die Bedingungen des Absatzes 54 des Energiegesetzes oder der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1 erfüllt, so kann der aus dem Stromsystem zurückgenommene Strom reduziert oder die dem Stromsystem zugeführte Leistung verändert werden
a) Beschränkungen des Stromverbrauchs, der aus dem Stromnetz gemäß einem Regelungsplan zurückgenommen wird, dessen Nutzung und deren Inhalt, einschließlich der Art und Weise, wie regulatorische Abschlüsse gemeldet, angekündigt und zurückgenommen werden, in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt sind;
b) durch Abschalten ihrer Bedarfseinrichtungen durch den Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder durch Abschalten von Teilen der Stromübertragungs- oder -verteilungsanlage an Kunden durch Abschalten ihrer Nachfrageeinrichtungen;
1. Gemäß dem Offset-Plan, dessen Verwendung und Inhalt in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt sind,
2. nach dem Frequenzplan, deren Verwendung, Verarbeitung, Ausgabe und Aktualisierung in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführt sind,
3. durch die Betriebsabschaltung von Teilen des Übertragungssystems oder des Verteilersystems in dem Maße, wie es zum Ausgleich der Leistungsbilanz des betreffenden Teils des Stromsystems erforderlich ist, oder
c) durch Änderung des Stromwertes des Stromerzeugers an das Stromnetz gemäß den Anweisungen des Übertragungsnetzbetreibers oder des Verteilernetzbetreibers.
(2) Die Beschränkung des Stromverbrauchs in dem Gebiet, in dem eine Notsituation bevorsteht oder für die eine Notsituation erklärt wurde, ist auf die Anwendung der betreffenden Phase des Regulierungsplans, des Abschaltplans, der Betriebsabschaltung von Teilen der Übertragungs- oder Verteilernetzausrüstung oder des automatischen Betriebs von Frequenzrelais gemäß dem Frequenzplan zurückzuführen, soweit dies zur Abgleich der Leistungsbilanz des betreffenden Teils des Stromsystems erforderlich ist. Die technischen Versand- oder Verteilernetzbetreiber des Fernleitungsnetzbetreibers wenden diese Maßnahmen auf der Grundlage einer Beurteilung der Situation an; Diese Beschränkung des Stromverbrauchs gilt nicht für Kunden, deren Anlagen nur an das ausländische Stromnetz angeschlossen sind und die nur den Beschränkungen dieses ausländischen Stromsystems unterliegen.
(3) Die Beschränkung des Stromverbrauchs im Rahmen des Regelungsplans gilt nicht für den technologischen Selbstverbrauch von Strom für die Stromerzeugung oder die Erzeugung und Wärmeversorgung.
(4) In Situationen, in denen die Gefahr besteht, dass die Zuverlässigkeitskriterien des Stromsystems nicht eingehalten werden, kann der ÜNB oder der Verteilernetzbetreiber einen Warnschritt ausstellen, der Teil des Regulierungsplans ist.
(1) Das Verfahren und der Umfang der Beschränkung des Stromverbrauchs oder die Änderung der gelieferten Leistung, um eine Notsituation zu verhindern oder anzusprechen, werden vom technischen Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers in Zusammenarbeit mit den technischen Versandverfahren der direkt mit dem Übertragungssystem verbundenen Verteilernetzbetreiber (nachstehend „Regionalverteilersystem“ genannt) verarbeitet. Der nicht direkt an das Übertragungssystem angeschlossene Verteilnetzbetreiber ("Local Distribution System") wird unter Abschnitt 8 fallen.
(2) Ein Plan zur Verringerung des Stromverbrauchs durch Ausschalten ausgewählter Geräte, die im Rahmen des Regelungsplans verarbeitet werden, ist ein separater Teil des Übertragungsprogramms des von regionalen Verteilernetzbetreibern verarbeiteten Massenfernsteuersignals.
(3) Für den Zeitraum von der Notifizierung oder Veröffentlichung von Regulierungsabschlüssen bis zur Beschwerde von Regulierungsabschlüssen, mit Ausnahme der unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen, ist es nicht möglich, den Stromverbrauch von Anlagen zu erhöhen, die stillgelegt wurden oder mit begrenztem Stromverbrauch in Betrieb waren.
(4) Der vom technischen Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers erstellte Aktivierungsplan legt in Zusammenarbeit mit den technischen Versendungen der regionalen Verteilernetzbetreiber das Abschaltverfahren und die Abschaltwerte für die Entsorgung von Großanlagen oder lokalen Versagen im Stromnetz fest. Artikel 8 gilt für die lokalen Vertriebsnetzbetreiber. Die Unterbrechung der Stromversorgung erfolgt durch Abschalten der ausgewählten Teile des Übertragungs- oder Verteilersystems.
(5) Der von dem technischen Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers und den technischen Versendungen von regionalen Verteilernetzbetreibern und Stromerzeugern erstellte Frequenzplan ist ein Verfahren zur Verhinderung und Bewältigung eines Notfalls, der mit einem unausgewogenen Leistungsbilanzausgleich im Stromnetz verbunden ist, und einer gleichzeitigen Änderung der Netzfrequenz. Im Frequenzplan werden Maßnahmen zur Erzeugung von Inselanlagen, zur Unterbrechung der Stromversorgung der Kunden und zur Abschaltung der Stromerzeugung aus dem Stromnetz durch den Betrieb von Frequenzrelais, die in Kraftwerken, Übertragungssystemen, Verteilersystemen oder Kundenbedarfspunkten installiert sind, festgelegt.
(1) Die Höhe der Auslastung, die Auswahl der Standorte und der Einbau von Frequenzrelais wird vom Fernleitungsnetzbetreiber und den regionalen Verteilernetzbetreibern gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (2) bestimmt. Artikel 8 gilt für die lokalen Vertriebsnetzbetreiber.
(2) Bis zum 30. September jedes Jahres übermitteln die regionalen Verteilernetzbetreiber dem ÜNB aktualisierte Leistungswerte für jeden Regulierungs- und Schaltplan und Frequenzplan. Die lokalen Verteilernetzbetreiber übermitteln diese Daten bis zum 15. September jedes Jahres an den Verteilernetzbetreiber, an den ihr Verteilernetz angeschlossen ist. Auf der Grundlage dieser Daten ist das technische Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers in Zusammenarbeit mit den technischen Versendungen von Verteilernetzbetreibern verpflichtet, seine Regulierungs-, Schalt- und Frequenzpläne zu aktualisieren.
Klassifizierung der Kunden in regulatorischen Grad
(1) Um den Stromverbrauch im Notfall und im Notfall zu begrenzen, sind die Kunden nach dem in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Regelungsplan in die Regelungsstufen einzureihen.
(2) Die Klassifikation der Kunden in den Regulierungsstufen 1 und 2 erfolgt durch den Vertriebsnetzbetreiber.
(3) Die Klassifikation der Kunden in den Regelschritten 3 bis 7 erfolgt durch:
a) ein Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber gemäß einem Übertragungsnetzdienstvertrag oder einem Verteilernetzdienstvertrag oder
b) ein Stromhändler oder Stromerzeuger im Rahmen eines Vertrags für kombinierte Stromversorgungsdienstleistungen; der Stromhändler oder Stromerzeuger übermittelt dem Betreiber des betreffenden Systems Daten in dem Umfang und Struktur gemäß einer anderen Gesetzgebung3).
(4) Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber im Einklang mit dem in der Verordnung über die Strommarktregeln festgelegten Verfahren Informationen über die Aufnahme des Kundennachfragepunktes in die betreffende Regulierungsstufe 3 bis 7 und über den Wert seiner Sicherheitsminima gemäß Anhang 1 dieser Verordnung an das Marktbetreiberinformationssystem.
Verfahren und Maßnahmen zur Verhinderung eines Notfalls
(1) Beschränkungen des Stromverbrauchs und der Änderung der Stromversorgung im Notfall werden umgesetzt
a) automatisch nach dem Frequenzplan; oder
b) durch den technischen Versender des betreffenden Anlagenbetreibers,
1. gemäß den Regelschritten 1 bis 4
2. entsprechend dem Abschaltplan,
3. die Betriebsabschaltung von Teilen des Übertragungs- oder Verteilernetzes, soweit dies erforderlich ist, um die Leistungsbilanz des betreffenden Teils des Stromnetzes auszugleichen;
4. die Nutzung von Ersatz-Produktionskapazitäten, einschließlich der Nutzung von Ersatz-Produktionskapazitäten durch den Übertragungsnetzbetreiber, nach dem unmittelbar anwendbaren EU-Recht zur Schaffung eines Netzkodex für die Verteidigung und Wiederherstellung des Stromsystems (4); oder
5. Begrenzung der gelieferten Leistung.
(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet die Betreiber der betreffenden regionalen Verteilungssysteme unverzüglich über etwaige Beschränkungen des Verbrauchs oder der Änderung der Stromversorgung, um einen Notfall zu verhindern.
(3) Der regionale Verteilernetzbetreiber teilt die von ihm auf den Verbrauch oder die Änderung der Stromversorgung angewandten Beschränkungen unverzüglich mit, um einen Notfall durch den Fernleitungsnetzbetreiber und die lokalen Verteilernetzbetreiber, die ein technisches Versandsystem betreffen, zu verhindern.
(4) Der lokale Verteilnetzbetreiber unterrichtet unverzüglich die von ihm auf den Verbrauch oder die Änderung der Stromversorgung angewandten Beschränkungen, um dem regionalen Verteilnetzbetreiber, dem sein Verteilsystem angeschlossen ist, einen Notfall zu vermeiden.
(5) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber teilt mit:
(a) einen Notfall in einer Weise zu verhindern, die einen Fernzugriff ermöglicht;
b) die Vermeidung von Notsituationen für Siedlungseinrichtungen durch elektronische Kommunikation;
c) die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf Abwicklungsstellen durch elektronische Kommunikation, vorzugsweise im Voraus mindestens eines Geschäftsintervalls.
(6) Beschränkungen des Stromverbrauchs und der Änderung der Stromversorgung gemäß Absatz 1 Buchstabe b Absatz 1 können gelten
a) maximal sechs aufeinanderfolgende Stunden,
b) nicht mehr als einmal innerhalb eines Kalendertages; und
c) nicht mehr als fünfmal in einem bestimmten Kalendermonat.
(7) Das Abwicklungsunternehmen übermittelt Kontaktinformationen im Rahmen der E-Mail-Adresse und Telefonnummer für die Zwecke des Absatzes 5 an den Marktteilnehmer, der diese Informationen an den Betreiber des Übertragungssystems und die Betreiber des Vertriebssystems übermittelt.
Notfallverfahren und -maßnahmen
(1) Beschränkungen des Stromverbrauchs oder der Änderung der Stromversorgung in einem Notfall werden durch die technische Versendung des Fernleitungsnetzbetreibers oder die technische Versendung des Fernleitungsnetzbetreibers durch Erteilung von Betriebsanleitungen eingeführt.
(2) In der Regel wird in der in Abschnitt 54 des Energiegesetzes vorgesehenen Weise ein Notruf gemeldet und zurückgezogen. Im Falle eines schnellen Zusammenbruchs des Stromsystems kann ein Notfall rückwirkend erklärt werden.
(3) Beschränkungen des Stromverbrauchs und der Änderung der Stromversorgung im Notfall
(a) automatisch nach dem Frequenzplan;
b) entsprechend dem Abschaltplan,
c) nach dem Regelungsplan;
d) die Betriebsabschaltung von Teilen der Fernleitungs- oder Verteileranlage in dem Maße, wie dies zur Ausgleichung der Leistungsbilanz des betreffenden Teils des Stromnetzes erforderlich ist;
e) die Verwendung von Ersatz-Produktionskapazitäten oder
f) Einschränkungen der gelieferten Leistung.
(4) Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt den regionalen Verteilernetzbetreibern unverzüglich den gemeldeten oder korrigierten Notfall mit.
(5) Der regionale Verteilernetzbetreiber teilt dem Fernleitungsnetzbetreiber und den betroffenen lokalen Verteilernetzbetreibern unverzüglich den gemeldeten oder korrigierten Notfall mit.
(6) Der lokale Verteilnetzbetreiber teilt dem regionalen Verteilnetzbetreiber unverzüglich mit, an den sein Verteilsystem den gemeldeten oder korrigierten Notfall angeschlossen ist.
(7) Der ÜNB, der Fernleitungsnetzbetreiber und der Stromerzeuger führen im Notfall nach ihrem Notplan, dessen Einzelheiten in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführt sind.
Verfahren der lokalen Verteilernetzbetreiber
Lokale Verteilernetzbetreiber in Notfällen und Notsituationen, bei denen
a) ein technisches Versandsystem besitzen und den regionalen Vertriebsnetzbetreiber, in dessen Hoheitsgebiet die Lizenz liegt, als regionale Vertriebsnetzbetreiber benachrichtigen;
b) sie keinen technischen Versender haben oder der regionale Vertriebsnetzbetreiber teilt nicht mit, dass sie einen Versender haben, gilt als Kunden.
Aufhebung
Dekret Nr. 80 / 2010 Coll., über den Zustand des Notstands in der Elektrizität und auf den Inhalt des Notfallplans, wird aufgehoben.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte 5 (4), 6 (5) (b) und (c) und 6 (7), die am 1. Januar 2024 wirksam werden.
Minister:
Ing. Síkela v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 193 / 2023 Coll.
Verwendung und Inhalt des Regulierungsplans, einschließlich der Art und Weise, wie regulatorische Abschlüsse gemeldet, angekündigt und zurückgezogen werden
I. Klassifizierung von Kunden in regulatorischen Graden
(1) Kunden sind in den Regulierungsstufen von:
a) die Art und Weise, wie Geräte mittels kollektiver Fernbedienung betrieben werden;
b) die Nennspannungswerte des Teils des Stromsystems, an den die Nachfrageeinrichtung eines bestimmten Kunden angeschlossen ist;
c) den Wert der im Verbindungsvertrag angegebenen reservierten Leistung.
(2) Klassifizierung der Kunden in regulatorischen Grad:
(a) im Regelungsschritt 1 werden alle Kunden, die die ausgewählten Geräte kontrollieren, durch Massenfernbedienung oder durch ein anderes technisches System zur Steuerung der Verbrauchsgröße klassifiziert;
(b) im Regelschritt 2, Kunden, die Strom von Verteilernetzanlagen mit einer Spannung größer als 1 kV und einem Wert von reservierter Leistung kleiner als 100 kW erhalten und Kunden, die Strom von Verteilernetzanlagen mit einer Spannung bis zu 1 kV mit einem Leistungsschalterwert kleiner als 200 A erhalten;
(c) in den Regelschritten 3 und 5 sind Kunden, die Strom von Sendeanlagen oder Verteileranlagen mit einer Spannung größer als 1 kV und einem Wert von reservierter Leistung von 1 MW oder mehr empfangen;
d) in den Regelschritten 4 und 6 sind Kunden, die Strom von Verteilernetzanlagen mit einer Spannung größer als 1 kV und einem Wert des reservierten Stromverbrauchs von 100 kW und kleiner als 1 MW empfangen, und Kunden, die Strom von Verteilernetzanlagen mit einer Spannung bis zu 1 kV mit einem Leistungsschalterwert vor und über dem 200 A-Stromzähler empfangen;
(e) alle Kunden sind im Regelschritt 7 enthalten.
II. Kontrollstufen
(1) Die Basislinie darf den Stromverbrauch nicht einschränken und den normalen Betriebszustand des Stromsystems mit einer ausgewogenen Leistungsbilanz, der erforderlichen Stromreserve, dem erforderlichen Volumen und der Struktur der Unterstützungsdienste für Übertragungsnetzbetreiber und der gesicherten Übertragung von Strom unter Einhaltung von Sicherheits- und Zuverlässigkeitskriterien ausdrücken.
(2) Die Warnstufe darf den Stromverbrauch nicht begrenzen und
a) die Nichteinhaltung der Zuverlässigkeitskriterien im Stromnetz aus Bilanz, Übertragung oder anderen Gründen;
b) auf mögliche Einschränkungen der Übertragungs- oder Verteilungskapazität oder die Bereitstellung von Übertragungs- oder Verteilernetzdiensten hinzuweisen;
c) die Notwendigkeit einer verstärkten Aufmerksamkeit bei der Überwachung der Mittel zur Information über die Energiesituation und die Mittel zur Deklaration regulatorischer Abschlüsse hervorhebt.
(3) Regelung Nr. 1 stellt eine Beschränkung des Stromverbrauchs dar, der aus dem Stromsystem abgezogen wird, indem das Einschalten ausgewählter Geräte, die von der Massenfernbedienung gesteuert werden, und gegebenenfalls durch ein anderes technisches Strommanagementsystem gesperrt wird.
4) Verordnung Nr. 2 stellt eine Beschränkung des Stromverbrauchs dar, der dem Stromnetz entzogen wird, indem er die technischen Mittel des Anlagenbetreibers innerhalb von 1 Stunde nach der Anmeldung der Regelungsstufe verwendet, es sei denn, ein längerer Zeitraum wird festgesetzt.
Verordnung Nr. 3 stellt eine Beschränkung des Stromverbrauchs aus dem Stromnetz durch die in Nummer III (3) genannten Werte innerhalb von 30 Minuten nach der gesetzlichen Erklärung dar.
(6) Regelung Nr. 4 stellt eine Beschränkung des Stromverbrauchs dar, der vom Stromnetz abgezogen wird, indem die in Nummer III (3) genannten Werte innerhalb von 1 Stunde nach der Regelungserklärung, sofern keine längere Frist festgesetzt wird.
(7) Abschnitt 5 stellt eine Beschränkung des Stromverbrauchs dar, der von den in Nummer III (3) genannten Werten innerhalb von 1 Stunde nach der Anmeldung der Regelungsstufe aus dem Stromnetz entnommen wird.
8) Verordnung Nr. 6 stellt eine Beschränkung des Stromverbrauchs dar, der durch die in Nummer III (3) genannten Werte innerhalb von 2 Stunden nach der Veröffentlichung aus dem Stromnetz entnommen wird, es sei denn, ein längerer Zeitraum wird festgesetzt.
(9) Regelung Nr. 7 stellt eine Beschränkung des Stromverbrauchs des Stromsystems für alle Kunden auf den Wert des Sicherheitsminimas innerhalb einer Stunde der gesetzlichen Erklärung dar. Bei einer Probenahmeanlage, bei der der Stromverbrauch innerhalb von 1 Stunde nicht auf ein Minimum an Sicherheit reduziert werden kann, ist die Zeitverlagerung der Stunden bei Bedarf zu bestimmen, um den Stromverbrauch auf ein Minimum an Sicherheit zu beschränken.
(10) Im Sinne des Regelungsplans bedeutet der Stromverbrauch des Stromsystems den durchschnittlichen Wert der in der der Regelungsstufe vorgeschalteten Stunde aus dem Stromnetz entnommenen Leistung.
(11) Die Regelung Nr. 1 bis 6 kann gleichzeitig angegeben werden.
(12) Die Verordnungen Nr. 2 bis 7 gelten nicht für Kunden, deren überwiegende Tätigkeit in den Bereichen Gesundheit, Telekommunikation und Postdienste, in der Verwaltung von Wasserwerken und der Trinkwasserversorgung, in der Verteidigung des Staates, im Bergbau in tiefen Minen, in der Zivilluftfahrt, im Betrieb des öffentlichen Eisenbahnverkehrs, im öffentlichen Verkehr, in den Räumlichkeiten und Einrichtungen des Amtes der Regierung der Tschechischen Republik, der Tschechischen Nationalbank, des Innenministeriums, der Tschechischen Republik und der Polizei. Darüber hinaus gelten die Regelschritte 2 bis 7 nicht für andere Komponenten des integrierten Rettungssystems und für Kunden, die Wärmeversorgung, Stromerzeuger und Fälle bereitstellen, in denen die nukleare Sicherheit beeinträchtigt werden könnte, sowie für Betreiber von wirtschaftlichen Mobilisierungen und Lieferanten von wesentlichen Lieferungen, die im Krisenplan des wirtschaftlichen Mobilisierungssystems in Krisensituationen aufgeführt sind (5).
III. Die Grenzen des Stromverbrauchs
(1) Die Auswahl und Abschaltung der Gerätegruppen in der Regelungsstufe 1 erfolgt durch den technischen Versender des Verteilernetzbetreibers.
(2) Die Beschränkung des Stromverbrauchs für jeden einzelnen Kunden, der in Schritt 2 klassifiziert ist, erfolgt durch den Verteilernetzbetreiber.
(3) Der Wert der Beschränkung des Stromverbrauchs in jeder einzelnen Regelungsstufe 3 bis 6 wird bestimmt als:
(a) 15 % des Wertes der aus dem Stromsystem gemäß Nummer II. (10) entnommenen Leistung oder
b) 15% der Reservekapazität im betreffenden Kalendermonat; Diese Reservekapazität ist die Summe der jährlichen Reservekapazitätsband und der monatlichen Reservekapazitätsband in einem bestimmten Kalendermonat.
(4) Zur Begrenzung des Stromverbrauchs durch den Kunden nach den Regelschritten 3 und 4 von 15 % sind die Regelschritte 5 und 6 zu beachten, die den Stromverbrauch unter Einhaltung der Sicherheitsminima um weitere 15 % bis maximal 30 % des Stromverbrauchs begrenzen.
(5) Die Grenzwerte für den Stromverbrauch für die Stufe 7 sind hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsminima für die Kunden festgelegt.
(6) Die Grenzwerte für den Stromverbrauch für die Regelungsstufen 3 bis 7 und die Werte des Sicherheitsminimas mit einer möglichen Reduzierung von bis zu 1 Stunde oder gegebenenfalls der Zeitverschiebung, bei der der Wert des Sicherheitsminimas erreicht werden soll, sind Bestandteil des Vertrags zur Erbringung des Übertragungs- oder Verteilernetzes oder des Vertrags für die kombinierten Stromversorgungsdienste.
IV. Bestimmung der Sicherheitsminima
(1) Sicherheitsminima sind der niedrigste Wert des Stromverbrauchs, der nach der Produktion erforderlich ist, um die Sicherheit der Probenahmetechnik, Umweltauswirkungen und Betreiber zu gewährleisten.
(2) Das Sicherheitsminimum wird bei allen Kunden mit einem Wert des reservierten Leistungseingangs von 100 kW oder mehr eingestellt und Kunden, die Strom von Verteilernetzanlagen mit einer Spannung bis zu 1 kV mit einem Wert des Leistungsschalters vor dem elektrischen Zähler 200 A oder mehr erhalten.
(3) Das Sicherheitsminimum wird anhand eines Inventars einzelner Geräte und einer Analyse ihres Sicherheits- und technologischen Mindestverbrauchs ohne Produktion bestimmt. Das Inventar einzelner Geräte und die Analyse ihres Sicherheits- und technologischen Mindestverbrauchs werden von einzelnen Kunden erstellt.
(4) Das Sicherheitsminimum für die im Regelschritt 2 enthaltenen Kunden ist in den Betriebsregeln des Vertriebssystems festgelegt.
V. Benachrichtigungs-, Ankündigungs- und Rückrufverfahren
(1) Die Höhe der Grund-, Warn- und Informationen über die Verwendung des Regelungsschritts 1 wird vom Betreiber oder Verteilernetzbetreiber des Übertragungssystems über technische Versandvorgänge und in den Massenmedien in regelmäßigen Zeit- oder Notzeiten mitgeteilt und zurückgenommen.
(2) Die Verordnung Nr. 2 bis 7 wird vom Betreiber des Übertragungsnetzes oder Verteilernetzes durch technische Versendungen und in Massenmedien in regelmäßigen oder außergewöhnlichen Zeiträumen erklärt und zurückgezogen.
(3) Zusätzlich werden für Kunden, die Strom von Verteilernetzanlagen mit einer Spannung größer als 1 kV und einem Wert des reservierten Stromeingangs von 1 MW und höher empfangen, die Ankündigung und Entziehung von Regelschritten 3, 5 und 7 durch die technische Versendung des Übertragungsnetzbetreibers über die technischen Versendungen von Verteilernetzbetreibern oder durch die technischen Versendungen von Verteilernetzbetreibern direkt nach den Grundsätzen des Versandverfahrens, per Telefon, SMS, elektronisch, per Fax und über andere, per Fax oder über vergleichbare, per Fax, per Fax oder über diese.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 193 / 2023 Coll.
Verwendung und Inhalt des Cutoff-Plans
I. Anwendung des Off Plans
(1) Die Abschaltung der Ausrüstung des Kunden nach dem Abschaltplan und dessen Wiedereinschaltung erfolgt durch einen technischen Versandsystembetreiber gemäß den Steuerprinzipien.
(2) Die Abschaltung erfolgt nach Veröffentlichung der Abschaltschritte 21 bis 30.
(3) In jeder Schaltstufe wird der Anteil der Abschaltleistung an der jährlichen Maximallast des Verteilersystems in den letzten 12 Monaten bestimmt.
II. Schaltgrade
(1) Im Falle der Bekanntgabe des Abschaltschritts 21 werden die ausgewählten Auslässe in den Übertragungsnetz- oder Verteilernetzanlagen so weit ausgeschaltet, dass die Verbrauchsgrenze 2,5% der jährlichen Belastungsgrenze des betreffenden Verteilersystems nicht überschreitet. Jeder höhere Abschaltschritt zum Abschaltschritt 25 einschließlich umfasst den Wert der Abschaltleistung der Kunden bei der vorherigen Abschaltstufe plus 2,5% der jährlichen Lastmaxima des betreffenden Verteilersystems (12,5% insgesamt).
(2) Im Falle der Bekanntgabe des Abschaltschritts 26 werden die ausgewählten Auslässe in den Übertragungsnetz- oder Verteilernetzanlagen so weit ausgeschaltet, dass die Beschränkung des Stromverbrauchs 17,5% der jährlichen Belastungsgrenze des betreffenden Verteilersystems nicht überschreitet. Jeder höhere Abschaltschritt zum Abschaltschritt 30 einschließlich umfasst den Wert der Abschaltleistung der Kunden bei der vorherigen Abschaltstufe plus 5% der jährlichen Lastmaxima des betreffenden Verteilersystems (insgesamt 37,5%).
(3) Die Leistungsabgaben jeder Schaltstufe sind zwischen dem technischen Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers und dem technischen Versandsystembetreiber gegenseitig zu vereinbaren.
(4) Der unter die Abschaltung fallende Bereich ist anzugeben, wenn die Abschaltungsraten und die Dauer der Stromverbrauchsbeschränkung angegeben werden. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Dauer der Beschränkung bei der Ausstellung des Geräts zu bestimmen, wird diese Frist rückwirkend, jedoch spätestens 2 Stunden nach dem Ausstellen des Geräts des Kunden bestimmt.
(5) Die Abschaltschritte Nr. 21 bis 30 können nicht gleichzeitig erklärt werden.
Příloha č. 3
Anhang 3 des Erlasses Nr. 193 / 2023 Coll.
Verwendung, Verarbeitung, Ausgabe und Aktualisierung des Frequenzplans
I. Anwendung des Frequenzplans
(1) Zweck der Nutzung des Frequenzplans ist es, die Erzeugung von großen Systemausfällen rechtzeitig zu reduzieren, automatische Eingriffe im Betrieb des Stromsystems, die Frequenz des Stromsystems zurückzugeben und zu halten, nachdem der Ausfall in Werten auftritt, in denen die technische Ausrüstung der Strom- und Kundenhersteller nicht beeinträchtigt wird und Bedingungen für die schnelle Rückführung der Frequenz des Stromsystems in den Bereich von 49,8 bis 50,2 Hz zu schaffen.
(2) In Fällen, in denen nach der Erschöpfung der Maßnahmen seitens der Stromerzeuger und der Verringerung des Verbrauchs seitens der Kunden zur Aufrechterhaltung der Frequenz des Stromnetzes sein Wert weiter abweicht, zielt der Frequenzplan darauf ab, kritische Blöcke der Stromerzeugung im Betrieb für den Eigenverbrauch zu halten, wodurch Bedingungen geschaffen werden, um die Rückgewinnung von Spannung und Normalbetrieb des Stromsystems zu beschleunigen.
II. Verwendung des Frequenzplans bei der Frequenzreduktion
(1) Im Frequenzabfallband unter 49,8 Hz bis 49,0 Hz werden auf der Stromerzeugungsseite, die mit dem betroffenen Teil des Stromsystems verbunden ist, Maßnahmen getroffen. Die Frequenzregelung muss gemäß den Anweisungen des technischen Versands des betreffenden Anlagenbetreibers oder durch eine automatische Änderung der Leistung der betriebenen Stromerzeugungsblöcke, durch Ein- und Ausschalten der vorbereiteten Stromerzeugungsblöcke und durch Entladen des Pumpenleistungspumpenblocks erfolgen.
(2) Im Frequenzabfallband unter 49,0 Hz können Inseloperationen durch Teile des Stromsystems erzeugt werden. Die Häufigkeit der Trennung des Inselbetriebs wird durch den technischen Versand des Übertragungssystems oder den technischen Versand des Verteilernetzbetreibers bestimmt. Die Häufigkeit der Abschaltung des Inselverkehrs im regionalen Verteilungssystem ist zwischen dem technischen Versand des regionalen Verteilernetzbetreibers und dem technischen Versand des Übertragungsnetzbetreibers gegenseitig zu vereinbaren. Die Häufigkeit der Trennung des Inselverkehrs im lokalen Verteilungssystem ist zwischen dem technischen Versandsystem des lokalen Verteilernetzbetreibers, dem technischen Versandsystem des regionalen Verteilernetzbetreibers, an das das lokale Verteilungssystem angeschlossen ist, und dem technischen Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers zu vereinbaren.
(3) Im Frequenzabfallband unter 49,0 Hz werden im Bereich der elektrischen Systemlast Maßnahmen ergriffen. In den Frequenzschritten wird mittels des Frequenzrelais das vorgegebene Volumen der Querzählanforderung automatisch abgeschaltet. Die Anzahl der Grade, deren Einstellung und das Volumen der zwischengeschalteten Nachfrage werden vom Übertragungsnetzbetreiber auf der Grundlage von Systemberechnungen von Fehlermodi und nach Vereinbarungen mit benachbarten Stromsystemen, mit denen das Stromsystem der Tschechischen Republik synchron ist, bestimmt.
(4) Für die Auflösung von Systemausfällen ist die automatische Frequenzabschaltung mit einer bindenden Wirkung im Frequenzband 49,0 Hz bis 48,0 Hz zu verwenden. Um lokale Reichweitenausfälle zu beheben, kann der Verteilernetzbetreiber für das automatische Stromabschaltsystem eine lokale automatische Frequenzabschaltung unter 48,0 Hz weiterführen.
(5) Im Frequenzabfallband auf 48,0 Hz und darunter werden die ausgewählten kritischen Blöcke der Stromerzeugung automatisch vom Netz getrennt und zum Eigenverbrauch in Betrieb gebracht. Die Trennung von Stromerzeugungsblöcken erfolgt auf Frequenzebenen, so dass die technischen Grenzen von Stromerzeugungsblöcken nicht überschritten werden und der Übergang zu Selbstverbrauch zuverlässig ist.
III. Verwendung des Frequenzplans bei erhöhter Frequenz
(1) Maßnahmen werden im Frequenzanstiegsband über 50,2 Hz von Stromerzeugern ergriffen. Die Frequenzregelung muss gemäß den technischen Versand- oder Verteileranweisungen des ÜNB oder durch automatische Änderung der Leistungsabgabe der betriebenen Stromerzeugungseinheiten und durch Abschalten der Stromerzeugungsblöcke aus dem betroffenen Teil des Stromerzeugungssystems erfolgen und in den Betrieb für den Eigenverbrauch übertragen werden, oder durch automatische oder entsprechend den Anweisungen des technischen Versands des betreffenden Anlagenbetreibers.
(2) Im Frequenzanstiegsband über 50,2 Hz können Inseloperationen von Teilen des Stromsystems erzeugt werden. Die Häufigkeit der Trennung des Inselbetriebs wird durch den technischen Versand des Übertragungssystems oder den technischen Versand des Verteilernetzbetreibers bestimmt. Die Häufigkeit der Abschaltung des Inselverkehrs im regionalen Verteilungssystem ist zwischen dem technischen Versand des regionalen Verteilernetzbetreibers und dem technischen Versand des Übertragungsnetzbetreibers gegenseitig zu vereinbaren. Die Häufigkeit der Trennung des Inselverkehrs im lokalen Verteilungssystem ist zwischen dem technischen Versandsystem des lokalen Verteilernetzbetreibers, dem technischen Versandsystem des regionalen Verteilernetzbetreibers, an das das lokale Verteilungssystem angeschlossen ist, und dem technischen Versandsystem des Übertragungsnetzbetreibers zu vereinbaren.
IV. Bearbeitung, Ausstellung und Aktualisierung des Frequenzplans
(1) Der Frequenzplan wird in Zusammenarbeit mit dem technischen Versand des Übertragungsnetzbetreibers und dem technischen Versand von Verteilernetzbetreibern und Stromerzeugern in Bezug auf die Regeln der internationalen Verbindung erstellt und erstellt.
(2) Gibt es Änderungen des Stromsystems der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit fremden Systemen, die den Frequenzplan betreffen, so aktualisiert der Fernleitungsnetzbetreiber den Plan in Zusammenarbeit mit Verteilernetzbetreibern und Stromerzeugern. In Ermangelung solcher Änderungen hat der Übertragungsnetzbetreiber am 30. September jederzeit den aktuellen Frequenzplan und sein mögliches Update zu überprüfen.
(3) Die technischen Versendungen von Verteilernetzbetreibern übernehmen spezifische Lösungen, die mit der technischen Versendung des Fernleitungsnetzbetreibers koordinieren und in Form einer Versandanweisung ausstellen.
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 193 / 2023 Coll.
Inhaltselemente des Notfallplans
I. Anforderungen an den Notfallplan
(1) Der Notfallplan enthält Informationen über den Lizenzinhaber, die Betriebe, auf die er sich bezieht, das Datum der Verarbeitung, das Datum der Genehmigung, das Datum des Inkrafttretens, die Gültigkeitsdauer, die Daten über die Person des Auftragsverarbeiters, die Daten über den Anweisungsbefugten und ihre Unterschriften.
(2) Der Notfallplan enthält eine Liste von Dokumenten, die ihn bilden, und die Angabe des Standorts ihrer Speicherung. Die einzelnen Dokumente sind gekennzeichnet, nummeriert und die darin genannten Personen werden in den Namen, den Nachnamen und die Funktion eingetragen.
(3) Die im Notfallplan enthaltenen Informationen sind präzise, verständlich und klar arrangiert. Alle im Notfallplan aufgeführten Lösungen achten auf die lokale Lage, die Zoll- und Organisationsstruktur.
II. Notfallplan des Netzbetreibers und des Verteilernetzes
Der Notfallplan des ÜNB und der Notfallplan des Verteilernetzbetreibers enthalten:
1. Richtlinie über Notmaßnahmen und zur Verhinderung und Beseitigung der Folgen eines Notfalls;
2. den Kommunikations- und Kommunikationsplan, einschließlich der Kontakte zu den betreffenden externen Stellen;
3. den Montageplan des Personals;
4. eine Beschreibung der Materialsicherheitsorganisation (z.B. Materialien, Ersatzteile, Transportmittel und Mechanisierung),
5. Evakuierungsplan,
6. einen Überblick über die zwischen dem Lizenzinhaber und anderen Einrichtungen geschlossenen Verträge, um Zusammenarbeit, Zusammenarbeit und Unterstützung zu gewährleisten;
7. Richtlinie über Notifizierung und Notfallprävention
8. Kurzbeschreibung des Systems, einschließlich externer Links (Skop der abgegrenzten Fläche, Zuverlässigkeitsstatus, Bereitstellung eines Leistungsvorschusses aus Ressourcen im definierten Gebiet, Möglichkeit der Unterstützung durch vernetzte Systeme),
9. Organisationstabelle, die grundlegende Beziehungen und Zuständigkeiten beschreibt,
10. einen Überblick und Merkmale der wichtigsten Strom- und Kundenproduzenten;
11. Nutzung des Regelungs- und Abschaltplans und Nutzung des Frequenzplans;
12. einen Überblick über die für den Betrieb, die Wartung und die Reparatur des Übertragungssystems oder des Verteilersystems erforderliche Arbeitskapazität;
13. einen Notfallvorbeugungs- und Rückgewinnungsplan zur Wiederherstellung des Betriebs der elektrischen Anlagen.
III. Notfallplan für den Stromerzeuger
Der Notfallplan des Stromerzeugers umfasst:
1. Richtlinie über Notmaßnahmen und zur Verhinderung und Beseitigung der Folgen eines Notfalls;
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 193 / 2023 Coll., über den Zustand des Notstands in der Elektrizität und über den Inhalt des Notfallplans |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.06.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 5
Vavřinecká 15- osvětlení informační stěny, SOD s TSB za odběr elektřiny ze sítě VO-dodávka elektřiny
Statutární město Brno
Technické sítě Brno, akciová společnost
10 091 CZK
26.05.2025
Dodávka elektrické energie
Městské divadlo Brno, příspěvková organizace
Energie Teplárny Brno, s.r.o.
31.12.2024
Benachrichtigungen
Individuální smlouva o dodávce elektřiny v období 1.1.2025 - 31.12.2025
Energie Teplárny Brno, s.r.o.
SAKO Brno, a.s.
18.12.2024
Benachrichtigungen
SMLOUVA O SDRUŽENÝCH SLUŽBÁCH
DODÁVKY ELEKTŘINY (VN) 1/2025 - 12/2026
Národní divadlo Brno, příspěvková organizace
Energie Teplárny Brno, s.r.o.
12.12.2024
Benachrichtigungen
Dodatek č. 1 Smlouvy o zajištění služby distribuční soustavy z vn a vvn s provozovatelem lokální dis...
Správa železnic, státní organizace
PREdistribuce, a.s.
22.05.2024
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Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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