Bestellnummer 193 / 2020 Coll.

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 23.04.2020
193
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 23. April 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020 erklärte die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik wegen einer gesundheitlichen Bedrohung im Zusammenhang mit dem Nachweis von Coronavirus / gemäß SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik und gemäß § 5 a) bis (e) und § 6 des Gesetzes Nr.
Regierung
I. Bestellungen mit Wirkung vom 27. April 2020 ab 00: 00 Stunden für die Dauer der Notsituation
1. ein Verbot des Eintritts in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik für alle Ausländer, die keinen vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet der Tschechischen Republik über 90 Tage oder einen dauerhaften Aufenthalt haben; Dies gilt nicht:
a) für Familienangehörige im Sinne des § 15a Absatz 1 des Gesetzes Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert, Bürger der Tschechischen Republik oder Bürger der Europäischen Union mit vorübergehendem oder dauerhaftem Wohnsitz in der Tschechischen Republik,
b) für Bürger der Europäischen Union und Ausländer, die befugt sind, in der Europäischen Union zu wohnen, die zum Zwecke der Heimreise durch die Tschechische Republik durchreisen und von der Vertretungsstelle (Transit und Rückführung) eine diesbezügliche Mitteilung abgegeben haben;
c) wenn der Eintrag dieser Aliens im Interesse der Tschechischen Republik liegt,
d) für grenzüberschreitende Arbeitnehmer, Schüler und Studenten, die zur Durchführung von Arbeiten oder Studien in der Tschechischen Republik regelmäßig die nationale Grenze zur Tschechischen Republik von einem Nachbarstaat überqueren;
e) für internationale Verkehrsarbeiter,
f) für kritisches Infrastrukturdienstpersonal;
g) für Diplomaten und Beamte internationaler Organisationen;
(h) Notsituationen;
— für Bürger der Europäischen Union, die in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik einreisen, nachweislich zur Durchführung der Wirtschaftstätigkeit für einen Zeitraum von maximal 72 Stunden und zur Vorlage einer Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung gemäß Nummer IV / 1;
(j) für Bürger der Europäischen Union, die in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik einreisen, um eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben oder an einer Universität zu studieren und eine Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung gemäß Nummer IV / 1 vorzulegen;
wenn der Grund für die Eintragung durch ein entsprechendes Dokument unterstützt wird;
2. auf alle Personen gemäß Nummer 1 Buchstaben a bis h, die unmittelbar nach dem Eintritt in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik einreisen, um diese Tatsache telefonisch oder mit anderen Fernzugriffen zu benachrichtigen, eine nach dem Wohnort oder dem angegebenen Wohnsitz zuständige regionale Gesundheitsstation; Dies gilt nicht für Personen gemäß Nummer 1
(a) (a) wenn es eine Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung gemäß Nummer IV / 1 enthält;
b) b) b) wenn ihr Aufenthalt im Gebiet der Tschechischen Republik nicht länger als 24 Stunden ist oder wenn sie eine Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung gemäß Nummer IV / 1 einreichen;
c) Punkte c), e), f) und g) wenn ihr Aufenthalt in der Tschechischen Republik nicht länger als 14 Tage ist oder wenn sie eine Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung gemäß Nummer IV / 1 einreichen;
d) d) (d) wenn es eine Bescheinigung über den Abschluss einer Prüfung zur Verfügung stellt, die die Bedingungen gemäß Nummer 8 erfüllt; eine Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung muss nicht von Gesundheits- und Sozialdienstpersonal, wesentlichen Bestandteilen des integrierten Rettungssystems oder von Mitarbeitern einer kritischen Infrastruktureinrichtung vorgelegt werden, sofern ihre Dauer in der Tschechischen Republik nicht mehr als 14 Tage beträgt; die Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung muss nicht von Landwirten, die in der unmittelbaren Grenze tätig sind, vorgelegt werden.
e) h) wenn ihr Aufenthalt in der Tschechischen Republik nicht länger als 24 Stunden ist oder wenn sie eine Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung gemäß Nummer IV / 1 einreichen;
3. allen Bürgern der Tschechischen Republik und Ausländern mit einem vorübergehenden Aufenthalt von mehr als 90 Tagen oder einem dauerhaften Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, die bei der Einreise in das Gebiet der Tschechischen Republik keine Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung gemäß Nummer IV / 1 unmittelbar nach der Einreise in das Gebiet der Tschechischen Republik, um diese Tatsache per Telefon oder anderen Fernzugriff, der für den Wohnsitz oder den angegebenen Wohnsitz zuständigen Bezirksgesundheitsstation, zu melden; Dies gilt nicht für Personen, die durch ein entsprechendes Dokument unterstützt werden:
a) für die Durchführung von Arbeiten oder Untersuchungen in einem Nachbarstaat, sie überqueren regelmäßig die nationale Grenze, wenn sie eine Bescheinigung über die Fertigstellung einer Prüfung, die die Bedingungen gemäß Nummer 8 erfüllt; eine Bescheinigung über die Fertigstellung der Prüfung muss nicht von Gesundheits- und Sozialdienstpersonal, wesentlichen Bestandteilen des integrierten Rettungssystems oder von einem kritischen Infrastrukturbetreiber oder von Personal einer kritischen Infrastruktureinrichtung, die der repräsentativen Behörde des Bestimmungslandes einen Hinweis vorlegt,
b) in einer Notsituation gereist sind, in der ihre Reisezeit nicht länger als 24 Stunden war;
c) als internationale Verkehrsbedienstete, als Personal kritischer Infrastrukturdienste, Diplomaten oder Bedienstete internationaler Organisationen gereist sind, es sei denn, ihre Reisedauer ist länger als 14 Tage; der Dienst der kritischen Infrastruktur im Ausland für solche Fälle muss von der Vertretung des Bestimmungslandes begleitet werden —
d) als Landwirte in der unmittelbaren Grenze zu verwalten, wenn ihre Reisezeit nicht länger als 24 Stunden beträgt;
e) Reisen zur Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, sofern ihre Reisezeit nicht länger als 72 Stunden beträgt und keine grenzüberschreitenden Arbeitnehmer unter Buchstabe a sind;
4. regionale Gesundheitszentren zur Entscheidung über die Quarantäne gemäß § 64 a) in Verbindung mit § 2 Abs. 7 a) Gesetz Nr. 258/2000 Slg. über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze in der geänderten Fassung für einen Zeitraum von 14 Tagen für Personen, die gemäß den Nummern 2 und 3 den Zugang in die Tschechische Republik benachrichtigen;
5. alle Personen, die seit dem 27. April 2020 in die Tschechische Republik einreisen 00: 00,
(a) im Falle von Symptomen einer Infektionskrankheit (insbesondere Fieber, Husten, Atemnot, Verdauungsstörung, Geruchsverlust, allgemeine Schwäche oder andere Symptome), sofort diese Tatsache, per Telefon oder anderen Remote-Ansatz, seinem registrierten Gesundheitsdienstleister im Bereich der Allgemeinmedizin oder, wenn sie keinen Registrierungsanbieter haben, an einen Anbieter im Bereich der Allgemeinmedizin;
b) die grenzüberschreitende Prüfung von Symptomen der Infektionskrankheit zu erleiden und, falls Anzeichen einer Infektionskrankheit festgestellt werden, den Gesundheitsberufen die notwendige Synergie bei der Durchführung einer biologischen Probe zur Erkennung des Vorhandenseins der COVID-19-Krankheit zu bieten;
6. Um sicherzustellen, dass Personen, die zur wirtschaftlichen Tätigkeit in der Tschechischen Republik einreisen, die Vorschriften für kritische Mitarbeiter gemäß Nummer IV der Resolution Nr. 332 der Regierung der Tschechischen Republik vom 30. März 2020 über die Annahme einer Krisenmaßnahme gemäß Nr. 140 / 2020 Coll einhalten;
7. Um sicherzustellen, dass alle Personen, die Ausländer im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Nummer I. / 1 Buchstabe f erhalten, sicherstellen, dass die Arbeitnehmer, die zum Zwecke der Dienstleistung in die Tschechische Republik einreisen, die Vorschriften für kritische Arbeitnehmer gemäß dem Erlass der Regierung der Tschechischen Republik vom 30. März 2020 Nr. 332 über die Annahme einer Krisenmaßnahme, die unter Nr. 140 / 2020 Coll veröffentlicht wird, einhalten;
8. Grenzgänger, Schüler und Studenten, die zum Zeitpunkt der Grenzkontroll eine Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung an die Tschechische Republik bei der ersten Kreuzung der nationalen Grenze einreichen, um eine Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung gemäß Nummer IV / 1 und danach eine weitere Überschreitung der nationalen Grenze an die Tschechische Republik einzureichen, die 14 Tage nach der Vorlage der Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung gemäß Nummer IV / 1 erfolgt,
9. alle unter Nummer I.1. (j) genannten Personen werden zwischen 10 und 14 Tagen nach der Einreise in den folgenden Test gemäß Nummer IV / 1. unterzogen;
10. dass alle in Nummer I. / 1 (j) genannten Personen, deren Eintragung als notwendig erachtet wird, ohne eine Bescheinigung über den Abschluss der Prüfung gemäß Nummer IV / 1 einreichen können; die Notwendigkeit wird vom Minister des betreffenden Sektors bestätigt; diese Personen sind verpflichtet, die Prüfung gemäß Nummer IV / 1 innerhalb von 24 Stunden nach Eingang in die Tschechische Republik durchzuführen;
11. sicherzustellen, dass alle Entitäten, die Aliens zum Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der Ausnahmeregelung in Nummer I. / 1 (j) erhalten,
(a) Unterkunft während ihres Aufenthalts in der Tschechischen Republik,
b) medizinische Versorgung oder ein registrierter medizinischer Dienstleister während des gesamten Aufenthaltes in der Tschechischen Republik, einschließlich der Erstattung der medizinischen Versorgung, sofern nichts anderes vorgesehen ist;
c) ihre Beförderung von der nationalen Grenze zum Ort der Unterbringung und des Verkehrs zwischen dem Ort der Unterbringung und dem Ort der Arbeit, wo die öffentlichen Verkehrsmittel nicht verwendet werden können, um zu und vom Ort der Beschäftigung zu reisen;
d) Rückkehr in das Herkunftsland bei Arbeitslosigkeit in der Tschechischen Republik;
II. Bestellung mit Wirkung vom 27. April 2020 ab 00: 00 Stunden für die Dauer des Notfalls
a) Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Ausländer mit einem vorübergehenden Aufenthalt von mehr als 90 Tagen oder einem ständigen Wohnsitz und ihren Familienangehörigen gemäß Nummer I. / 1. (a) die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik repatriiert werden, geben Vorankündigung des Datums und der Art der Rückführung durch Fernzugriff, der vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten eingerichtet wurde und nach Überquerung der Landesgrenzen der Tschechischen Republik nicht an den Ort des Wohnsitzes Taxis zu reisen;
b) die unter Nummer I. / 1. (j) genannten Personen vor dem Datum und der Art der Einreise in die Tschechische Republik durch Fernzugriff des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und nach der Überquerung der nationalen Grenzen der Tschechischen Republik, um an den Ort der Unterkunft zu reisen, nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis zu informieren;
III. verbietet mit Wirkung vom 27. April 2020 ab 00: 00 für die Dauer der Notsituation alle Personen, die in das Gebiet der Tschechischen Republik einreisen, die nicht unter Nummer I. / 4 und Personen gemäß Nummer I. / 1 (i) und (j) für die Dauer ihres Aufenthaltes im Gebiet der Tschechischen Republik bestellt wurden, oder für einen Zeitraum von höchstens 14 Tagen ab dem Tag des Eingangs in das Gebiet der Tschechischen Republik, ausgenommen:
a) Reisen von und nach Beschäftigung und Reisen nach und von Geschäften oder anderen ähnlichen Tätigkeiten;
b) Reisen, die unbedingt erforderlich sind, um den grundlegenden Lebensbedarf zu decken, Kinder zu versorgen, Tiere zu versorgen, die notwendigen Finanz- und Postdienste zu nutzen, um Kraftstoff zu ergänzen;
c) Reisen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;
d) Reisen mit dringenden offiziellen Angelegenheiten;
e) zurück zu ihrem Wohnort;
(f) Beerdigungen;
IV.
1. dass eine Bescheinigung über den Abschluss des Tests ein von einem Arzt oder einer öffentlichen Gesundheitsbehörde ausgestelltes Dokument ist, das bestätigt, dass ein RT-PCR-Test für das Vorhandensein von SARS CoV-2 mit einem negativen Ergebnis durchgeführt wurde, das nicht älter als 4 Tage ist; die Prüfung wird von der Person zu seinen eigenen Kosten erbracht;
2. dass der in Nummer I.1. (h) genannte Notfall Folgendes bedeutet:
a) grenzüberschreitende Überschreitung von Mitgliedern des integrierten Rettungssystems, einschließlich Bergdienste und anderer Bestandteile des integrierten Rettungssystems;
b) den Transport von Blut, Knochenmark und anderen biologischen Materialien durch Probenahmeteams, den Transport und den Transport durch Krankenwagen oder Hörer;
c) medizinische Verfahren oder medizinische Untersuchungen,
d) die Erfüllung einer von einem Gericht auferlegten Verpflichtung, die Reise über eine Vorladung durch eine staatliche Behörde, die Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung oder sonstiges amtliches Verhalten oder die Verwendung der erforderlichen Finanz- und Postdienste;
e) Sammlung oder Beförderung von Familienangehörigen aus oder im Ausland, einschließlich an Flughäfen;
f) die notwendige Betreuung von Familienangehörigen, die sich nicht um sich selbst kümmern können, die Ausübung von Rechten, die Betreuung oder den Kontakt mit einem Minderjährigen und die Bereitstellung der notwendigen Pflege für Tiere;
(g) Teilnahme an Beerdigungen oder Hochzeiten,
(h) andere humanitäre Situationen;
3. die Aussetzung der Gültigkeitsdauer, für die die Arbeitnehmerkarte oder die abgeleitete Aufenthaltserlaubnis abläuft, für die Dauer der Notbedingung; die Unterbrechung beginnt zu laufen;
V. fordert den Gesundheitsminister auf, die Einhaltung von Nummer I. / 4 zu gewährleisten;
VI. mit Wirkung vom 27. April 2020 aufgehoben
1. Regierungsresolution vom 26. März 2020 Nr. 310 über die Annahme von Krisenmaßnahmen, veröffentlicht unter Nr. 132 / 2020 Coll.,
2. Regierungsresolution vom 6. April 2020 Nr. 387 über die Annahme von Krisenmaßnahmen, die unter Nr. 150 / 2020 Coll.
Sie werden
1. Stellvertretender Ministerpräsident und Innenminister,
Minister für Gesundheit
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung Nr. 193 / 2020 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK zur Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
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Verkündungsdatum23.04.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
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