Act Nr. 192 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 89 / 2012 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert, Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert, und Gesetz Nr. 292 / 2013 Slg., über Sonderordnung, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2021
192
DIE RECHT
vom 28. April 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 89 / 2012 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert, Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert, und Gesetz Nr. 292 / 2013 Slg., über Sondergerichtsverfahren, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Zivilgesetzbuchs
Čl. I
Gesetz Nr. 89 / 2012 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 460 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 303 / 2017 Coll., Gesetz Nr. 111 / 2018 Coll., Gesetz Nr. 171 / 2018 Coll., Gesetz Nr. 33 / 2020 Coll. und Gesetz Nr. 163 / 2020 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Abs. 2 wird am Ende des Textes des ersten Satzes die Worte "das ist nicht der Fall, wenn der Dritte wußte, dass die Vertreter gegen sie verstoßen "und der zweite Satz wird gestrichen.
2. In Absatz 36 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Selbst wenn ein Minderjähriger, der keine volle Kompetenz erworben hat, allein auf eine bestimmte Angelegenheit handeln kann, kann es auf die Vereinbarung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt wird, andernfalls innerhalb von zwei Wochen nach dem Antrag bedingt sein; Dies gilt nicht für persönliche Rechtshandlungen und für Rechtshandlungen nach Absatz 33."
3. In Abschnitt 898 (2) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "insbesondere " immer durch die Worte" ersetzt.
4. in § 898 (2) a bis d:
„(a) ein Immobilienobjekt oder einen Anteil davon erwirbt, aussetzt oder auferlegt;
b) das Eigentum als Ganzes zu entsorgen oder zu belasten, es sei denn, sein Wert überschreitet das 20-fache der Mindestlebensdauer eines Individuums nach einem anderen Recht, oder es erwirbt, entblößt oder entblößt einen Vermögenswert über das 100-fache des Minimums eines Individuums nach einem anderen Recht;
c) eine Vereinbarung zwischen den Erben über die Höhe der Erbschaft oder Teilung des Nachlasses schließen, das Erbteil ablehnen oder erklären, dass er keinen Bezug will; oder
d) Vertragsabschluss
1. Verpflichtung zur Fortführung oder Erneuerung oder Vertragsvergabe für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren in Bezug auf seinen Wohnsitz oder für einen Zeitraum, der auch nach dem Erwerb seiner Reife durch das Kind dauert; oder
2. Kredit oder gleichwertig.
5. Absatz 898 (3) lautet wie folgt:
"(3) Ist es im Interesse des Kindes, so kann das Gericht den Anwendungsbereich des Rechtsverfahrens unter der Zustimmung des Gerichts einschränken."
6. In Abschnitt 898 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Wenn ein Elternteil ohne Zustimmung des Gerichts als Kind fungiert, kann das Gericht nur dann als ungültig erklärt werden, wenn sie dem Kind schaden."
7. Der folgende Abschnitt 899a wird nach Abschnitt 899 eingefügt:
„§ 899a
(1) Die Zahlung einer Barverschuldung aus dem Rechtsakt eines Minderjährigen, der keine vollständige berufliche Kapazität erworben hat, kann nur von Vermögenswerten, die vom Minderjährigen erworben wurden, vor dem Erwerb vollständiger beruflicher Kapazitäten und Vermögenswerte, die von einem Rechtsakt erworben wurden, der ausschließlich auf Eigentum bezieht, das vor dem Erwerb vollständiger beruflicher Kapazität erworben wurde, zurückgewonnen werden; Dies gilt nicht für die im Zuge einer Erwerbstätigkeit nach § 33 angefallenen Barschulden.
(2) Ein Elternteil, der als Kind gehandelt hat oder seine Einwilligung in das Gerichtsverfahren erteilt hat, haftet für die aus dem Gericht vor dem Erwerb der vollen Unabhängigkeit erwachsende Barschuld des Kindes; Dies gilt unbeschadet des Absatzes 876 (3). Der Garant kann die Schuldenabwicklung nicht vom Schuldner durchsetzen."
8. In Absatz 1932 werden die Worte "und der Gläubiger stimmt" am Ende des Absatzes 1 angefügt.
9. Absatz 1932 (2) lautet wie folgt:
"(2) Ist der Schuldner ein Verbraucher, der bei der Erfüllung der Schulden verspätet ist, so wird die Leistung zunächst auf die bereits festgestellten Kosten, dann auf den Hauptanspruch, dann auf Zinsen und schließlich auf Spätzinsen gewürdigt."
10. In Absatz 2048 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Ein Minderjähriger, der zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht 15 Jahre vollendet hat, wird nicht für die Vereinbarung berücksichtigt, mit der er sich der Erfüllung der vertraglichen Geldbuße verpflichtet hat."
11. In Artikel 2279 Absatz 4 wird der Teil des Satzes nach dem Semikolon durch die Worte "für diejenigen ersetzt, die nicht ohne einen gesetzlichen Vertreter, Wächter oder Wächter handeln können, dieser Zeitraum endet einen Monat ab dem Zeitpunkt, an dem der rechtliche Vertreter erhalten hat oder wenn der Wächter oder Wächter "und das Urteil" Der Tag des Melkens der Mitteilung an den Leasinggeber wird beendet."
12. Der folgende Abschnitt 2282a wird nach Abschnitt 2282 eingefügt:
„§ 2282a
(1) Bei Minderjährigen, die zum Zeitpunkt des Todes keine volle berufliche Tätigkeit erworben haben, kann die Zahlung der Mietverschuldung nur aus den in Abschnitt 899a (1) genannten Vermögenswerten zurückerstattet werden. Dies ist auch der Fall, wenn er als Mitglied des Mieters Haushalt durch die Schulden gebunden ist, die sich aus dem Leasing vor seinem Tod ergeben.
(2) Der gesetzliche Vertreter, Wächter oder Wächter, der nicht für einen Minderjährigen kündigte, obwohl er vernünftigerweise davon ausgegangen hätte, dass er die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen könne, haftet für die Schulden aus dem Mietvertrag, der sich aus dem Zeitpunkt des Amtsantritts ergibt, wenn er nach dem Transfer mit dem Minderjährigen in der Wohnung lebte. Der Garant kann die Schuldenabwicklung nicht vom Schuldner durchsetzen."
13. In Artikel 2920 Absätze 1 und 2 werden die Worte "vollständige dreizehn Jahre" nach den Worten "vollständige dreizehn Jahre" eingefügt.
14. In Artikel 2920 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Schäden, die durch Minderjährige unter 13 Jahren verursacht werden, werden durch diejenigen kompensiert, die die Due Diligence vernachlässigt haben. Wenn es keinen Schaden aufgrund von Fahrlässigkeit der gebührenden Aufsicht gibt, wird der Minderjährige durch einen Minderjährigen ersetzt, der durch einen Rechtsakt der Art der vorsätzlichen Straftat in Anspruch genommen wird oder wenn dies aufgrund seiner Eigentums- und Eigentumsverhältnisse des Verletzten fair ist."
15. In Artikel 2921 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Steh" die Worte "wenn er ein Minderjähriger ist, der 13 Jahre vollendet hat, oder wenn er an geistiger Krankheit leidet" eingefügt.
16. In Artikel 2921 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Ist ein minderjähriger Schädling nicht zu ersetzen und wird der Schaden nicht durch Fahrlässigkeit der gebührenden Aufsicht verursacht, so wird der Schaden von der Person, die volle elterliche Verantwortung und gegenüber dem Kind hat, zurückerstattet, wenn er in Anbetracht seiner Eigentums- und Eigentumsverhältnisse der verletzten Person fair ist."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die geltenden Rechtsvorschriften gelten für die Rechtslage der Person, die das 21. Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, das sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhob, abgeschlossen hat.
2. Absatz 1932 des Gesetzes Nr. 89 / 2012 Slg., wie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam, gilt für die Erfüllung der Schulden aus dem Rechtsakt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3. Das Recht auf Erfüllung einer vertraglichen Geldbuße oder einer regelmäßigen Geldbuße, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, wird gemäß den geltenden Rechtsvorschriften bewertet. Nur in dem Maße, wie in § 899a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. vorgesehen, kann die Rückforderung dieser Schulden aus den Vermögenswerten einer Person erfolgen, die frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 21. Jahr vollendet hat.
4. Ist vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verstoß aufgetreten, so wird das Recht auf Entschädigung nach geltendem Recht bewertet.
5. Der Verzicht, Verzicht oder andere Handlungen des Gläubigers gegen das Ende oder die Verringerung der Rückforderung der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstehenden Schulden an eine Person, die zum Zeitpunkt des Auftretens der Schulden nicht volle Unabhängigkeit erlangt hat, wird nicht als Verstoß gegen die mit der Verwaltung des Vermögens verbundenen Verpflichtungen angesehen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Zivilgesetzbuchs
Čl. III
Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr. 5, Nr.
1. In § 50b (4) werden die Worte "; ein Minderjähriger, der 15 Jahre vollendet hat, auch dann gedient, wenn er durch einen gesetzlichen Vertreter gemäß § 22 'shallen am Ende des Textes in Buchstabe b) vertreten wird.
2. In Absatz 114b werden am Ende des Wortlauts von Absatz 1 die Worte "oder wenn der Beklagte ein Minderjähriger ist, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens oder des Verfahrenseintritts keine volle Unabhängigkeit erlangt hat" hinzugefügt.
3. In Artikel 114c Absatz 6 werden die Worte "oder wenn der Beklagte ein Minderjähriger ist, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens oder des Verfahrenstages keine volle berufliche Qualifikation erworben hat" nach den Worten "2" eingefügt.
4. In Artikel 153b Absatz 3 werden die Worte "oder wenn sie durch die Worte " ersetzt werden" und am Ende des Absatzes die Worte "oder wenn der Beklagte ein Minderjähriger ist, der nicht die volle berufliche Fähigkeit erworben hat" zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens oder des Verfahrensbeginns hinzugefügt.
5. In Abschnitt 172 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) wenn der Beklagte ein Minderjähriger ist, der am Tag der Eröffnung des Verfahrens oder des Verfahrensbeginns keine volle Kapazität erworben hat."
6.
„§ 176
Absatz 177 bis 180 gilt, wenn aus der Klage hervorgeht, dass der Antragsteller Schutz der betroffenen Betriebe sucht. Der Kläger bezieht sich auf die Klage als Klage auf Aufhebung. Absatz 41 Absatz 2 gilt unbeschadet dieses Absatzes."
7. Der folgende Abschnitt 262c wird nach Abschnitt 262b eingefügt:
„§ 262c
(1) Ist die Vollstreckung einer Entscheidung die Erfüllung einer Geldforderung, die sich aus einer Verpflichtung ergibt, die sich zu einem Zeitpunkt, zu dem er ein Minderjähriger war, der keine volle Berufsfähigkeit erworben hatte, ergibt, ergibt, so kann die Vollstreckung der Entscheidung nur von dem Schuldner erworbenen Vermögen bestraft werden, bevor der Erwerb vollständiger beruflicher Kapazitäten und Vermögensgegenstände, die durch einen Rechtsakt erworben wurden, der ausschließlich auf Eigentum beruht, das vor dem Erwerb vollständiger beruflicher Qualifikation erworben wurde; Dies gilt nicht für Barforderungen, die sich aus dem getrennten Betrieb eines Unternehmens oder einer anderen ähnlichen Erwerbstätigkeit nach besonderen Rechtsvorschriften ergeben.
(2) Wird ein Eigentum, das durch die Vollstreckung einer Entscheidung nicht beeinträchtigt werden kann, gegen Absatz 1 verletzt, kann der Schuldner in diesem Teil die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung beantragen. Das Gericht muss darüber bei der Vollstreckung unterrichtet werden.
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
1. Das Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg. gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch für Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet wurden; die Rechtswirkungen des Verfahrens vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bleiben bestehen.
2. § 262c des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg. gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch für Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet wurden, wenn die Pflichtperson, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist.
3. Das Gericht des Schuldners unterrichtet das Gericht über das Verfahren, das vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in einer Entschließung über die Vollstreckungsentscheidung eingeleitet wurde, wenn diese Anordnung frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassen wurde, über die Möglichkeit, nach Artikel 262c des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Coll eine Beendigung der Vollstreckung zu suchen.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über besondere Verfahren
Čl. V
Gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 292 / 2013 Coll., zu Sonderverfahren des Gerichts, geändert durch Gesetz Nr. 87 / 2015 Coll., Gesetz Nr. 161 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 189 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 298 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 343 / 2020 Coll., Gesetz Nr. 527 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 460 / 2016 Coll.
„§ 22a
Kopie aus dem Strafregister
Eine Kopie des Strafregisters wird an das Gericht auf Antrag eines Rechtsverfahrens in Fragen der Sorge, der Annahme und des Sorgerechts von Minderjährigen ausgestellt. Ein Antrag auf eine Kopie des Strafregisters und eine Kopie des Strafregisters werden in elektronischer Form übermittelt, so dass der Fernzugriff möglich ist.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VI
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 192 / 2021 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 89 / 2012 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert, Gesetz Nr. 99 / 1963 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert, und Gesetz Nr. 292 / 2013 Coll., über Sonderverfahren, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.05.2021
In Kraft seit01.07.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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