Act Nr. 191 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 247/2000 Slg., zur Erlangung und Verbesserung der beruflichen Kompetenz für den Antrieb von Kraftfahrzeugen und zur Änderung bestimmter Gesetze in der geänderten Fassung

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2021
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DIE RECHT
vom 28. April 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 247/2000 Slg. über den Erwerb und die Verbesserung der beruflichen Kompetenz für das Fahren von Kraftfahrzeugen und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 247 / 2000 Coll., über den Erwerb und die Verbesserung der beruflichen Kompetenz für die Verwaltung von Kraftfahrzeugen und über Änderungen bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 478 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 175 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 411 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 374 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 124 / 2008 Coll.
1. In Artikel 19 a) wird der Text "§ 39 (5)" durch "§ 39 (6) ersetzt.
2. in Ziffer 27 Absatz 2 Buchstabe b:
b) die Ausbildung beim Fahren des Fahrzeugs nicht mehr als 4 Stunden pro Tag für einen Antragsteller; bei der Ausbildung eines Antragstellers zur Erteilung eines Führerscheins für die Kategorie AM, A1, A2, A, B1 oder B muss die Ausbildung in der ersten und zweiten Stufe der in Anhang 3 genannten Ausbildung nicht mehr als 2 Unterrichtsstunden pro Tag dauern."
3. In Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter "eine an der Grundausbildung teilnehmende Person zur Erlangung eines Berufszeugnisses "nach den Wörtern" eingefügt, die einer Ausbildung unterzogen werden".
4. Am Ende des § 29a werden die Worte "der Ausbildungslehrer darf nur 1 Anmelder für einen Führerschein begleiten und das Begleitfahrzeug darf nicht von einem anderen Anmelder für einen Führerschein "zugefügt" werden.
5. In Artikel 32 Absatz 2 wird "oder 3 "nach" Absatz 39 Absatz 2" hinzugefügt.
6. In Absatz 38 werden am Ende des Absatzes 3 die Worte "das ist nicht der Fall, wenn die Prüfung aus Straßenverkehrsordnungen und medizinischer Ausbildung erfolgt" hinzugefügt.
7. Absatz 39 (2) lautet wie folgt:
"(2) Das Ergebnis jeder Prüfung wird durch den Grad" oder "Nutzen" bewertet. Hat der Antragsteller für einen Führerschein einen Test fehlgeschlagen, kann er den Test mehr als zweimal wiederholen. Jeder wiederholte Test kann mindestens 5 Arbeitstage ab dem Tag des ausgefallenen Tests durchgeführt werden. Fällt der Antragsteller auch in der zweiten Wiederholungsprüfung aus, so legt der Antragsteller der nächsten Prüfung vor
(a) neue Lehre nach Absatz 20 (2), wenn es sich um eine Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe a handelt;
b) neue Lehre gemäß § 20 Abs. 2 b) wenn sie eine Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe b ist;
c) die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a genannte neue Ausbildung, wenn es sich um eine Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c handelt.
8. In Absatz 39 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Nach Abschluss der in Absatz 2 genannten Lehre oder Ausbildung kann der Antragsteller für einen Führerschein die Prüfung wiederholen, in der er nicht mehr als dreimal versagt hat. Wenn sie diese wiederholten Tests nicht bestanden haben, müssen sie ihr Training und Training vor dem nächsten Test absolvieren. Eine weitere Prüfung ist gemäß Absatz 1 durchzuführen.
Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8 umnummeriert.
9. In § 39 Abs. 6 wird "6 " durch" 12" ersetzt, und nach dem Wort "Tests" werden die Wörter nach dem vollständigen Lernen und der Ausbildung " eingefügt.
10. In Ziffer 39 (8) wird "6 " durch" 7" ersetzt.
11. In Absatz 42 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Hat der Antragsteller für einen Führerschein der Klasse AM, A1, A2 oder A im ersten Teil der Prüfung keine Grundkenntnisse nachzuweisen, so ist er als nicht erfolgreich zu bewerten und darf im zweiten Teil der Prüfung nicht fortgeführt werden. Stellt der Antragsteller einen Führerschein für die Klasse AM, A1, A2 nicht vor, oder ein Grundwissen im zweiten Teil der Prüfung, das nach dem gescheiterten Grad bewertet wird, und die wiederholte Prüfung ist nur innerhalb des zweiten Teils der Prüfung durchzuführen."
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 3 bis 6 umnummeriert.
12. In Ziffer 42 (5) wird "Ziffer 3" durch "Ziffer 4" ersetzt.
13. Absatz 45, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 45
Prüfung der Kompetenz zum Antrieb von Kraftfahrzeugen
Die Bestimmungen über die Prüfung der Zuständigkeit der Antragsteller für Führerscheine gelten sinngemäß für die Leistungsprüfung von Kraftfahrzeugen nach dem besonderen Gesetz 2a. Die Kosten der Prüfung werden vom Antragsteller getragen.
14. In § 62 wird der Text "§ 42 (5)" durch den Text "§ 42 (6) ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Prüfungen der Kompetenz zum Antrieb von Kraftfahrzeugen und der Kompetenz zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, werden nach den geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
2. Für die Wiederholung des Prüfungsergebnisses für das Fahren von Kraftfahrzeugen und die Prüfung der Leistungsfähigkeit für das Fahren von Kraftfahrzeugen, bei denen der Antragsteller vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom "fehlten "Grad" bewertet wurde, gilt das Gesetz Nr. 247 / 2000 Coll. als wirksam bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 191 / 2021 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 247 / 2000 Slg., zur Erlangung und Verbesserung der beruflichen Kompetenz für den Antrieb von Kraftfahrzeugen und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.05.2021
In Kraft seit01.07.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

1 833 150 CZK
22.09.2023
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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