Regierungsverordnung Nr. 190 / 2022 Coll.

Regierungsverordnungen zu reservierten technischen elektrischen Geräten und Anforderungen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2022
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 22. Juni 2022
auf reservierten technischen elektrischen Geräten und Sicherheitsanforderungen
Die Regierung beauftragt gemäß § 23 a) bis c) und f) bis h) des Gesetzes Nr. 250 / 2021 Slg. über die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb reservierter technischer Anlagen und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze, nachstehend "Gesetz" genannt:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht Folgendes vor:
a) eine Liste spezieller technischer elektrischer Geräte (im Folgenden als "dedizierte elektrische Ausrüstung"), die eine erhöhte Bedrohung für das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit natürlicher Personen und ihre Einstufung in Klassen darstellt;
b) Anforderungen an die Betriebssicherheit, den Standort, die Installation, die Reparatur, den Betrieb, die Inspektion, die Revision, die Prüfung und die operative Dokumentation von dedizierten elektrischen Geräten; und
c) Anforderungen an die Kompetenz von juristischen Personen und natürlichen Personen, die die Montage, Reparatur, Überarbeitung und Prüfung von dedizierten elektrischen Geräten und die Kompetenz ihres Personals und anderer natürlicher Personen durchführen, die Tätigkeiten auf dedizierten elektrischen Geräten durchführen.
§ 2
Definition von Begriffen und Grundregeln
Im Sinne dieser Verordnung:
(a) elektrische Geräte für Strom, Kommunikation, Steuerung und spezielle Geräte, die für ihren Betrieb oder Betrieb von den Auswirkungen elektrischer oder elektromagnetischer Phänomene und einem System des Schutzes gegen Blitz, Überspannung und statischer Strom profitieren;
b) Arbeiten an dedizierten elektrischen Geräten für die Installation, Demontage, Reparatur, Inspektion, Inspektion, Wartung, Prüfung, Messung und Überarbeitung von dedizierten elektrischen Geräten, alle Operationen zur Sicherung und Entriegelung des Arbeitsplatzes;
c) durch Prüfung der Tätigkeit, um zu überprüfen, ob die Wahl der reservierten elektrischen Geräte den Betriebsbedingungen entspricht, dass die dedizierten elektrischen Geräte ordnungsgemäß installiert und betrieben werden und dass die Anforderungen des Herstellers, Importeurs, der vom Hersteller oder Importeur oder Händler zugelassenen Person sowie der Hersteller der einzelnen Teile der dedizierten elektrischen Ausrüstung für die Installation und den Betrieb gefährdet sind; eine visuelle Inspektion der dedizierten elektrischen Ausrüstung ist auch Teil der Sicherheit, dass
d) durch die Reihenfolge der Inspektionen, Wartungen und Revisionen, ein Teil der von der juristischen Person und der operativen natürlichen Person definierten operativen Unterlagen, die die dedizierten elektrischen Geräte durch die Anforderungen, Fristen, Verfahren, Regeln und Aufzeichnungen über die Überprüfung von Sicherheit, Wartung, Inspektionen, Reparaturen und Rekonstruktionen von dedizierten elektrischen Geräten, einschließlich vorbeugende Wartung;
e) Prüfung einer Reihe von Verfahren in Form von Prüfungen und Messungen gemäß Anhang 1 Teil B der vorliegenden Verordnung, einschließlich einer Reihe von anderen technischen Rechtsakten, die mit der Begleitdokumentation bezeichnet werden, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeit und des Betriebs der dedizierten elektrischen Ausrüstung einschließlich der Sicherheit der nachgeschalteten technischen Ausrüstung, unabhängig von ihrer Art, ihren Zweck erfüllen;
f) einen Bericht über die Überarbeitung des Ergebnisses der Überarbeitung gemäß Anhang 2 der vorliegenden Verordnung, erstellt vom Revisionstechniker der dedizierten elektrischen Ausrüstung (im Folgenden als "Revisionstechniker" bezeichnet) unter Verwendung der für die Durchführung der Überarbeitung erforderlichen Informationen; der Überarbeitungsbericht veranschaulicht den Status der dedizierten elektrischen Ausrüstung zum Zeitpunkt der Überarbeitung und die Einhaltung der für die Sicherheit ihres Betriebs erforderlichen Anforderungen, seine operativen Unterlagen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften;
g) die Bereitstellung einer dedizierten elektrischen Ausrüstung in Betrieb zu nehmen, durch die nach Durchführung der vorgeschriebenen Überarbeitung auf der dedizierten elektrischen Ausrüstung oder durch Überprüfung ihres Zustands und nach Auswertung der erzielten Ergebnisse die dedizierten elektrischen Geräte als gebrauchstauglich und sicherer Betrieb anerkannt wurden;
(h) Arbeit nach den Anweisungen für die Leistung der Arbeit, für die die notwendigen Anweisungen für die sichere und korrekte Ausführung der Arbeit gegeben sind; Anweisungen für die Arbeit an einem eigenen elektrischen Gerät kann nur von einer Person der Expertise ausgestellt werden (3),
(i) Arbeiten, die von der Leistung der Arbeit überwacht werden, die gemäß detaillierteren Anweisungen für die sichere und korrekte Ausführung der Arbeit durchgeführt werden; Vor dem Beginn der Aufsichtsarbeit ist die Aufsichtsperson zu befriedigen, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und sonstigen Vorschriften überwachen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, kann nur der Sachverständige überwacht werden —
(j) Arbeiten unter der Aufsicht der Leistung der Arbeit, die in Anwesenheit einer natürlichen Person, die für die Überwachung zuständig ist, durchgeführt wird, die nur von einer Person des Fachwissens durchgeführt werden kann (3);
(k) einen zusammenfassenden Bericht über die Erstrevision des vom Revisionstechniker der elektrischen Ausrüstung erstellten Dokuments unter Verwendung der einzelnen Erstrevisionsberichte der Teile der dedizierten elektrischen Ausrüstung, der seinen Zustand zum Zeitpunkt der Überarbeitung zeigt und die Anforderungen an die Sicherheit des Betriebs und seine Betriebsdokumentation erfüllt; Papier oder elektronische Form ist zulässig.
§ 3
Reservierte elektrische Geräte
(1) Vorbehaltliche elektrische Geräte sind Geräte, die eine erhöhte Bedrohung für das Leben, die Gesundheit und die Sicherheit natürlicher Personen darstellen, nämlich:
(a) elektrische Geräte für die Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung, Verteilung und Sammlung von Elektrizität und die elektrische Installation von Gebäuden und Technologien;
b) Geräte zum Schutz vor den Auswirkungen von atmosphärischer oder statischer Elektrizität.
(2) Die reservierten elektrischen Anlagen sind nicht:
a) handgehaltene elektromechanische Werkzeuge, elektronische Geräte und elektrische Geräte bis einschließlich einer Spannung von 400 V, sofern sie nicht für eine feste Verbindung mit dem elektrischen Netz bestimmt sind;
b) Verlängerungsleitungen und abnehmbare Verbindungen;
c) medizinische elektrische Ausrüstung,
d) elektrische Ausrüstung von Maschinen, die als Produkt unter einem anderen Gesetzgeber angesehen werden4);
e) elektrische Geräte und Anlagen mit Strom- oder Spannungsmerkmalen, die keine erhöhte Gefahr für die Lebensdauer, die Gesundheit und die Sicherheit natürlicher Personen darstellen, es sei denn, sie sind für den Einsatz in einer Umgebung mit Gefahr einer Explosion von Gasen, Dämpfen oder Staub bestimmt.
§ 4
Klassifizierung reservierter elektrischer Geräte
(1) Die reservierte elektrische Ausrüstung der Klasse I ist:
(a) elektrische Geräte
1. in Innen- und Außenbereichen mit extrem hohen Umgebungstemperaturen über + 55 ° C,
2. in Räumen mit einem strahlenden und intensiv strahlenden Wasser und Tauchmöglichkeiten;
3. in Räumen mit ständiger Anwesenheit von korrosiven und verschmutzenden Stoffen; und
4. in Gebieten mit Brandrisiko von brennbaren Flüssigkeiten;
das Risiko externer Effekte muss aus der Projekt- oder Betriebsdokumentation abgeleitet werden;
b) elektrische Geräte, die zur Verwendung in einer Umgebung mit Gefahr einer Explosion von Gasen, Dämpfen oder Staub bestimmt sind;
c) elektrische Geräte in einem Objekt, das nach einer Brandschutzlösung mehr als 200 Personen anwesend sein kann;
d) elektrische Installation in medizinischen Räumen, ausgenommen in medizinischen Bereichen, in denen keine Anbauteile verwendet werden sollen und bei denen der Kurzschluss der Quelle oder anderer Versagen keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen, Eigentum oder der Umwelt darstellen kann;
e) elektrische Geräte zum Schutz vor den Auswirkungen von atmosphärischer und statischer Elektrizität, wenn sie die in den Buchstaben a bis d genannten Geräte schützen.
(2) Die reservierte Klasse II ist:
a) sonstige in § 3 Abs. 1 a) genannte elektrische Geräte, nicht in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 a bis d genannt;
b) Ausrüstung, die zum Schutz vor den Auswirkungen von Luft- und Strom, die nicht in Absatz 1 Buchstabe e genannt sind, bestimmt ist.
§ 5
Professionelle Kompetenzanforderungen an juristische Personen und natürliche Personen
Die professionelle Stelle für die Installation, Reparatur, Überarbeitung und Prüfung von speziellen elektrischen Geräten ist eine juristische Person oder eine nach dem Gesetz zugelassene natürliche Person, soweit sie in Anhang 3 dieser Verordnung festgelegt ist.
§ 6
Sicherheitsanforderungen an dedizierte elektrische Geräte bei Inbetriebnahme
(1) Die Installation der dedizierten elektrischen Ausrüstung erfolgt nach den Entwurfsdokumenten, dem technischen Bericht oder den Anweisungen des Herstellers für diese Ausrüstung.
(2) Bei der Inbetriebnahme eines eigenen elektrischen Gerätes ist sicherzustellen, dass
a) die dedizierte elektrische Ausrüstung, die von Teilen in Betrieb genommen wird, hat unfertige Teile zuverlässig abgeschaltet und gegen unerwünschte Verdrahtung gesichert oder anderweitig so gesichert, dass die Sicherheit von Arbeit und Betrieb nicht in einem Spannungszustand beeinträchtigt wird;
b) die dedizierten elektrischen Geräte nur im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung und der Überprüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktionsweise vor der Montage oder Reparatur unter Spannung gesetzt wurden; Maßnahmen sind durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Sicherheit von Arbeit und Betrieb nicht gefährdet ist;
c) nach Fertigstellung der Installation, Reparatur oder Übergabe an eine neue Anlage, bei der eine solche Anlage aufgrund der Installation, Reparatur oder Verlagerung Änderungen ihrer elektrischen oder funktionalen Eigenschaften aufweisen kann, wurde sie vor dem späteren Eingang in den Dienst, nach Beendigung der Installation, jederzeit und nach Reparatur oder Übertragung auf eine neue Stelle, soweit erforderlich, überarbeitet, so dass ihre Sicherheit immer überprüft wird;
d) für spezielle elektrische Geräte die erste Überarbeitung gemäß Anhang 2 Teil B (I) dieser Verordnung durchgeführt wurde.
(3) Nach Abschluss der Installation der dedizierten elektrischen Ausrüstung erhält der Empfangskunden die Installation vom Lieferanten zusammen mit der dedizierten elektrischen Ausrüstung
(a) die Begleitdokumentation der dedizierten elektrischen Ausrüstung, die der eigentlichen Konstruktion entspricht, die den Betrieb, die Wartung und die Überarbeitung dieser Ausrüstung ermöglicht, sowie den Austausch einzelner Teile der dedizierten elektrischen Ausrüstung und die weitere Erweiterung der dedizierten elektrischen Ausrüstung; eine externe Folgenabschätzung ist in der Begleitdokumentation enthalten;
b) einen Bericht über die erste Überarbeitung der dedizierten elektrischen Geräte, es sei denn, eine andere Möglichkeit, die Überarbeitung zu gewährleisten, ist vereinbart.
(4) Die Überarbeitung der dedizierten elektrischen Geräte muss auch durchgeführt werden, wenn eine Änderung vorliegt
a) den Überlast- und Kurzschlussschutzparameter;
b) Schutz vor Elektroschock;
c) die Eigenschaften des Schutzes gegen die Auswirkungen von atmosphärischer und statischer Elektrizität.
(5) Der Betreiber der dedizierten elektrischen Geräte stellt sicher, dass Änderungen in der Begleit- oder Betriebsdokumentation erfasst werden.
(6) Die reservierte elektrische Ausrüstung der Klasse I gemäß Abschnitt 4 Absatz 1 kann nur auf der Grundlage einer Bescheinigung, die von der benannten Organisation gemäß Abschnitt 6 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes ausgestellt wurde, die der Betreiber für die gesamte Dauer des Betriebs der reservierten elektrischen Ausrüstung hält, in Betrieb genommen werden.
§ 7
Sicherheitsanforderungen an spezielle elektrische Geräte betrieben
(1) Vorbehaltliche elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn ihre Bedingung nach den Gesetzen und Vorschriften überprüft worden ist, um die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten, die durch Inspektion, Prüfung, Inspektion und Überarbeitung innerhalb der in Absatz 5 genannten Fristen durchgeführt wird, die zu diesem Zweck verarbeitet werden müssen.
(2) Die Reihenfolge der Inspektionen, Wartungen und Revisionen kann Teil der Reihenfolge der vorbeugenden Wartung sein, in der sie für spezielle elektrische Geräte ausgestellt wurde. Bei dedizierten elektrischen Geräten, für die die begleitende Dokumentation eine Frist für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung oder Überprüfung angibt, die kürzer ist als die in den Vorschriften der Inspektion, Wartung und Revision gemäß den gesetzlichen Vorschriften und anderen Vorschriften für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz festgelegt ist, wird die in der begleitenden Dokumentation angegebene Frist eingehalten.
(3) Bei der Überarbeitung der dedizierten elektrischen Geräte wird eine Inspektion und Prüfung in dem in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Umfang durchgeführt, es sei denn, der Hersteller hat verschiedene oder zusätzliche Anforderungen festgelegt. Ist eine der in Absatz 1 des Anhangs genannten Punkte der Inspektion oder Prüfung für eine überarbeitete dedizierte elektrische Ausrüstung technisch nicht durchführbar oder in Bezug auf die Sicherheitsüberprüfung nicht gerechtfertigt, so ist die Prüfung oder Prüfung in dem Maße, in dem dieser Punkt vorliegt, nicht erforderlich.
(4) Nach der Überarbeitung der dedizierten elektrischen Geräte bearbeitet der Revisionstechniker den Revisionsbericht gemäß Abschnitt 10.
(5) Die Reihenfolge der Inspektion, Wartung und Überarbeitung für den Betrieb der eigenen elektrischen Geräte ist festzulegen:
(a) Einzelbetrieb von Inspektionen, Prüfungen und Wartung, einschließlich vorbeugender Wartung, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Herstellers der einzelnen speziellen elektrischen Ausrüstung in ihrer Begleitdokumentation, der rechtlichen und anderen Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Betriebsbedingungen der reservierten elektrischen Ausrüstung;
b) regelmäßige Intervalle für die Durchführung der in Buchstabe a genannten Operationen;
c) das Verfahren zur Erfassung der Ergebnisse von Inspektionen, Prüfungen, Wartung und Aufzeichnungen von festgestellten und beseitigten Mängeln im Betrieb und der Wartung der eigenen elektrischen Geräte;
d) die Revisionsfristen gemäß Anhang 4 dieser Verordnung.
(6) Nur eine kompetente Person, die rechtlich mit den notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet ist und über ihre Nutzung informiert wurde, kann an einer eigenen elektrischen Ausrüstung arbeiten; ein Eintrag wird von der zuständigen Person unterzeichnet, zusammen mit der Person, die die Sitzung machte.
(7) Vorläufige dedizierte elektrische Geräte oder Teile davon werden zu einem Zeitpunkt abgeschaltet, zu dem sie nicht verwendet werden, es sei denn, die Sicherheit der Arbeit oder des Betriebs wird durch ihre Schließung beeinträchtigt; die Notwendigkeit, sie in Betrieb zu halten, wird von der für die elektrische Ausrüstung verantwortlichen Person entschieden.
(8) Ein reserviertes elektrisches Gerät, das sich in einem Zustand unmittelbarer Gefahr für die Sicherheit der Arbeit oder des Betriebs der Anlage befindet, sollte sofort von der Stromversorgung getrennt und gegen unerwünschte Verbindung gesichert werden; Ist dies nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass sie unverzüglich korrigiert wird.
§ 8
Sicherheitsanforderungen beim Betrieb von speziellen elektrischen Geräten
Mindestsicherheitsanforderungen beim Betrieb auf speziellen elektrischen Geräten sind:
a) der Betrieb der dedizierten elektrischen Ausrüstung nur dann, wenn nur natürliche Personen, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften und anderen Vorschriften für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zuständig sind, mit Tätigkeiten an dieser Anlage betraut werden, es sei denn, der Hersteller hat zusätzliche Anforderungen an die Kompetenz in Bezug auf die Risiken der Tätigkeit an dieser Anlage festgestellt;
b) eine Bewertung des elektrischen Risikos vor Beginn der Arbeit an den dedizierten elektrischen Geräten oder dessen Betrieb, nach der festgestellt werden muss, wie die Arbeit oder der Betrieb durchgeführt wird und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit dieser Tätigkeiten zu gewährleisten;
c) die Ausbildung einer natürlichen Person, die Tätigkeiten auf einer dedizierten elektrischen Anlage über die rechtlichen und sonstigen Vorschriften durchführt, um Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, einschließlich der örtlichen Betriebssicherheitsvorschriften zu ihren Tätigkeiten;
d) die Identifizierung der natürlichen Person, die für die elektrische Ausrüstung verantwortlich ist, deren Aufgabe es ist, den sicheren Betrieb der dedizierten elektrischen Ausrüstung auf der Grundlage eines schriftlichen Mandats sicherzustellen, das von einer juristischen oder gewerblichen Person, die die dedizierten elektrischen Geräte betreibt, in Papierform oder in elektronischer Form erteilt wird;
e) die Identifizierung des Arbeitskopfes für jede Arbeit an einem bestimmten elektrischen Gerät, das erforderlich ist, um die betreffende Tätigkeit ordnungsgemäß zu gewährleisten; eine Analyse der Komplexität der Arbeit ist vor Beginn der betreffenden Arbeit durchzuführen, um eine Person mit entsprechender Kompetenz für ihre Leistung auszuwählen; Nur eine Person des Wissens (3) kann die Verwaltung der dedizierten elektrischen Ausrüstung durchführen.
§ 9
Revisionstechniker
Die Überarbeitungstechnik für die Überarbeitung von reservierten elektrischen Geräten ist eine natürliche Person, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes in dem in Anhang 5 dieser Verordnung genannten Umfang ein Kompetenzzertifikat besitzt.
§ 10
Bericht über die Revision der dedizierten elektrischen Geräte
(1) Der Bericht über die Überarbeitung der dedizierten elektrischen Geräte enthält:
a) Name und Sitz der juristischen Person oder gegebenenfalls Name oder Namen sowie Name und Anschrift des Unternehmens der natürlichen Person, die die überarbeitete reservierte elektrische Ausrüstung betreibt oder betreibt;
b) Identifizierung der dedizierten elektrischen Ausrüstung, einschließlich des Standorts;
c) Definition des Geltungsbereichs der Überarbeitung;
d) Name, Namen und Nachname, Unterschrift und Registrierungsnummer des Revisionszertifikats; bei elektronischer Übermittlung des Revisionsberichts muss das elektronische Dokument durch eine anerkannte elektronische Signatur (5) unterschrieben werden;
e) die Feststellung, ob es sich um eine Überarbeitung der ursprünglichen, periodischen oder außergewöhnlichen und im Falle einer außergewöhnlichen Überarbeitung um den Grund für ihre Umsetzung handelt;
f) das Datum, an dem die Revision beginnt, der Abschluss der Revision, die Erstellung des Revisionsberichts und die Übermittlung des Revisionsberichts;
g) eine Bestandsaufnahme der verwendeten Messgeräte;
h) eine Liste der zur Durchführung der Überarbeitung verwendeten Belege, einschließlich ihrer Peer-Überprüfung;
— eine Bestandsaufnahme der durchgeführten Operationen, wie Inspektion, Prüfung, Messung und Bewertung;
(j) die Messwerte;
c) einen Überblick über die festgestellten Mängel, der die Bestimmungen der Rechtsvorschriften und anderer Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz angibt;
(l) eine verbale Bewertung darüber, ob die dedizierten elektrischen Geräte sicherheitsrelevant sind, ob die Durchführung des Blitz- und Überspannungsschutzes den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht, um die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung zu gewährleisten, und ob ihre Komponenten zur Erfüllung der erforderlichen Funktion geeignet sind; wenn die dedizierten elektrischen Geräte nicht sicherheitstechnisch in Betrieb sind, wird die Begründung für diesen Abschluss hinzugefügt;
(m) eine Bewertung der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Prüfungen sowie etwaiger Mängel, die bei der vorherigen Überarbeitung, dem Betrieb und der Wartung der dedizierten elektrischen Geräte festgestellt wurden;
(n) Empfehlung der Frist für die nächste Revision;
(o) Bestätigung des Empfangs oder der Übermittlung des Revisionsberichts.
(2) Wird die erste Überarbeitung der dedizierten elektrischen Geräte durch den Umfang der Überarbeitung in Teilen vorgenommen und der einzelne Bericht über die erste Überarbeitung auf diesen Teilen dargestellt, so muss vor der Übertragung und dem Dauerbetrieb der gesamten dedizierten elektrischen Ausrüstung ein zusammenfassender Bericht über die erste Überarbeitung erstellt werden. Jede erste Revisionsnachricht kann verwendet werden, um diesen zusammenfassenden Bericht über die Standardrevision zu erstellen.
§ 11
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 190/2022 Coll.
Anforderungen an die Inspektion und Prüfung bei der erstmaligen, periodischen und außergewöhnlichen Überarbeitung der dedizierten elektrischen Geräte

Inspektion
Die Tour geht der Probe voran. Die Inspektion prüft insbesondere:
a) das Verfahren oder gegebenenfalls der Schutz vor Elektroschock, einschließlich Abstandsmessungen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Schotten oder Wachen, Barrieren oder Positionen;
b) die Verwendung von Feuerschotten oder anderen Vorkehrungen gegen die Ausbreitung von Feuer und Schutz vor thermischen Auswirkungen;
c) Auswahl von Leitern hinsichtlich Stromkapazität und Spannungsverlust;
d) Wahl, Einstellung und Status der Eigenschaften der Schutz- und Steuerelemente;
e) die Verwendung ausreichender, entsprechend angeordneter und ausreichend getrennter Schaltelemente;
f) die Wahl von elektrischen Geräten und Schutzmaßnahmen im Hinblick auf äußere Einflüsse, die Gültigkeit der Einstufung und die Identifizierung externer Einflüsse;
g) die Markierung von Medium und Schutzleitern;
(h) Ausrüstung für das System, Warnzeichen und andere ähnliche Informationen, die nach anderen Rechtsvorschriften oder technischen Normen erforderlich sind;
(i) Kennzeichnung von Schaltungen, Sicherungen, Schaltern, Klammern;
(j) die entsprechenden Verbindungsmittel;
(k) Betriebs- und Wartungsmöglichkeit.

Test - Messung
I. Allgemeine Anforderungen
Die Prüfung und Messung erfolgt auf den überarbeiteten elektrischen Geräten in folgender Reihenfolge:
a) die Verbindung der Schutzdrähte und Koppeldrähte mit demselben Potential;
b) den Isolationszustand der elektrischen Geräte;
c) Schutz durch Trennung von Schaltkreisen und Trennung bei Verwendung einer sicheren kleinen Spannung mit einer Marke (SELV) oder (PELV);
d) Isolationswiderstand von Boden und Wand,
e) automatische Trennung von der Quelle;
(f) Instrumentenverdrahtungstest;
(g) elektrische Festigkeitsprüfung;
(h) einen Funktionstest;
— Wärmeeinwirkungen;
(j) Spannungsverlust;
(k) Polaritätstest;
(l) die Reihenfolge der Stufen.
II. Sonstige Anforderungen
Insbesondere sind Prüfungen durchzuführen:
a) Isolationsstatuswächter, Stromschutzmittel und andere Schutzeinrichtungen, falls eingebaut, durch Aktivierung der Prüfkontrolle oder durch ein vom Hersteller oder nach einem Verfahren nach technischen Vorschriften, technischen Unterlagen und technischen Normen vorgeschriebenes Verfahren;
b) die Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen wie Notabschaltungseinrichtungen, Sperrmaßnahmen und Druckwächtern;
c) die Funktionsfähigkeit von Detektoren und Statusanzeigern wie Fernbedienung und Lichtsignaleinrichtungen;
d) die elektrische Festigkeit der aus der Prüfung bestehenden Isolierung nur dann, wenn die verwendeten elektrischen Objekte nicht durch die vom Hersteller geforderte Sicherheit unterstützt werden;
e) Leistung des Überspannungsschutzes.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 190 / 2022 Coll.
Dokumentation zur Überarbeitung von dedizierten elektrischen Geräten und des Inhalts der Überarbeitung

Die Dokumentation zur Überarbeitung der dedizierten elektrischen Geräte umfasst insbesondere:
I. Für Standardrevisionen
(a) Begleitung, Projekt- oder Zeichnungsdokumentation des eigentlichen Entwurfs der dedizierten elektrischen Ausrüstung, technischer Bericht über die Dokumentation;
b) Protokolle zur Bestimmung externer Einflüsse, sofern sie nicht Teil der Begleitdokumentation sind;
c) die anfängliche Überarbeitung der Teile der dedizierten elektrischen Ausrüstung des Objekts, der Betriebsdatei (der Teilbetriebsdatei), die als Ganzes vorbereitet werden, um schrittweise in Betrieb genommen werden;
d) Aufzeichnungen von Inspektionen und Tests, die während der Installation an einem bestimmten elektrischen Gerät durchgeführt werden;
e) Aufzeichnungen über die während des Wiederaufbaus der dedizierten elektrischen Ausrüstung durchgeführten Maßnahmen, Kontrollen und Prüfungen, die aus ernsten sozialen, nationalen wirtschaftlichen oder technologischen Gründen während des gesamten Zeitraums der Durchführung der Tätigkeiten und gegebenenfalls der Stellungnahme der benannten Organisation oder Sachverständigen nicht ohne Spannung sein können;
f) die Berechnung der Risiken für Geräte, die vor den Auswirkungen von atmosphärischer Elektrizität mit der Integration des betrachteten Beleuchtungs- und Überspannungsschutzsystems (im Folgenden „LPS“) in die betreffende LPS-Klasse durch Standardwerte schützen sollen, einen technischen Bericht mit LPS-Dokumentation, eine Beschreibung des Entwurfs einschließlich technischer Zeichnungen, eine begleitende technische Dokumentation der verwendeten Komponenten, um ihre Eignung zur Verwendung in der LPS-Klasse durch die Einhaltung der Standardwerte und der Wartungsbedingungen zu demonstrieren;
(g) Protokolle über die Einheitsprüfung von eingebauten Produkten;
h) die Identifizierung der juristischen Person oder der natürlichen Person des Unternehmens, einschließlich der Genehmigungsnummer, die die elektrische Anlage durchgeführt hat.
II. Für regelmäßige und außergewöhnliche Überarbeitungen
a) die Betriebs- und Projekt- oder Zeichnungsdokumentation der dedizierten elektrischen Geräte und die Wartungsbedingungen;
b) Protokolle zur Bestimmung externer Einflüsse, sofern sie nicht Teil der Betriebsdokumentation sind;
c) Aufzeichnungen über die Ergebnisse der durchgeführten Inspektionen und Prüfungen sowie über die im Betrieb und in der Wartung festgestellten und korrigierten Mängel;
d) einen Bericht über die vorherige Revision;
e) Nachweis der Kontrollen durch die Arbeitsaufsichtsbehörden;
f) ein von einer zugelassenen Organisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes ausgestelltes Zertifikat für reservierte elektrische Geräte der Klasse I;
(g) ein Dokument, in dem die Gründe für die außerordentliche Revision angegeben werden.

Vollständige Überarbeitung von dedizierten elektrischen Geräten
I. Wenn die erste Revision die Art der dedizierten elektrischen Ausrüstung berücksichtigt
(a) Überprüfung der Konformität der tatsächlichen Umsetzung der dedizierten elektrischen Geräte mit der Projekt- oder Zeichnungsdokumentation und der dazugehörigen Dokumentation der dedizierten elektrischen Geräte und Überprüfung der Vollständigkeit der begleitenden Dokumentation;
b) Inspektion von dedizierten elektrischen Geräten im Hinblick auf die Einhaltung der Einbaubedingungen in Bezug auf äußere Umweltauswirkungen gemäß begleitender Dokumentation;
c) Vorkehrungen zur Überprüfung des Status der überarbeiteten dedizierten elektrischen Geräte, einschließlich Inspektion und Prüfung;
d) die erforderlichen Messungen durchführen und bewerten.
II. Bei einer regelmäßigen und außerordentlichen Überarbeitung unter Berücksichtigung der Art der dedizierten elektrischen Ausrüstung,

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 190 / 2022 Coll., zu reservierten technischen elektrischen Geräten und Sicherheitsanforderungen
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2022
In Kraft seit01.07.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

D1 Servisní smlouva - revize hromosvod,el., ups
Státní fond dopravní infrastruktury TRT SYSTEM s.r.o.
11.07.2025
Benachrichtigungen
4 280 916 CZK
17.10.2024
3 094 118 CZK
07.08.2024
2 411 651 CZK
30.07.2024
3 044 586 CZK
11.07.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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