Regierungsverordnung Nr. 19 / 2017 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Aufforstung landwirtschaftlicher Flächenmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 61/2016 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.03.2017
19
REGIERUNGSORDNUNG
vom 16. Januar 2017
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Aufforstungsmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 61 / 2016 Slg.
2c (5) des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Afforestationsmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 61 / 2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Subvention für die Einrichtung von Waldfrüchten wird für die Anpflanzung von einzelnen Waldarten, in der betreffenden Wirtschaftsakte und in mindestens der in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestzahl auf einem bestimmten Teil des für die Ansiedlung im Landnutzungsregister gemäß den Nutzungsbezügen (2) gemäß dem Landwirtschaftsgesetz (Landnutzungsregister) geeigneten Grundstücksblocks gewährt."
2. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "und die Zahl der Individuen jeder Waldart" durch "die Zielgruppe und mindestens die Mindestzahl der Individuen jeder Waldart" ersetzt.
3. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Teil des Bodenblocks " gestrichen und die Worte" des bewaldeten Teils des Bodenblocks" durch die Worte "Holzfläche" ersetzt.
4. Im Titel des Anhangs Nr. 1 werden die Worte "ihre entsprechenden Lebensräume" durch die Wörter "einschlägige Wirtschaftsakte" ersetzt, und in Teil A des Titels der zweiten Spalte werden die Worte "geeignete Lebensräume - Ziel-Wirtschaftsakte" durch die Wörter "Ziel-Wirtschaftsakte - entsprechende Lebensräume" ersetzt.
5. In Anhang Nr. 2, Teil A, Abschnitt IV (a) werden die Worte "Zahlen und Bereiche jeder Holzart " durch die Worte" ersetzt, die Zielwirtschaftspopulation des bewaldeten Landes und die Anzahl und die Bereiche jeder Waldart gemäß Anhang 1 dieser Verordnung".
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Das Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. eingeleitet wurden, wird gemäß der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, bis zu diesem Zeitpunkt endgültig abgeschlossen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 19 / 2017 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 185 / 2015 Coll., über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Afforestationsmaßnahmen für landwirtschaftliche Flächen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 61 / 2016 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.01.2017
In Kraft seit01.03.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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