Regierungsverordnung Nr. 19 / 2005 Coll.
Regierungsverordnung zur Festlegung der Vogelregion Bologna
Gültig
In Kraft seit 13.01.2005
19
REGIERUNGSORDNUNG
vom 15. Dezember 2004
die Vogelregion von Bologna definieren
Die Regierung bestellt gemäß § 45e Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 S., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg.:
Gegenstand
(1) Die Vogelregion von Bologna ("die Vogelregion") ist definiert.
(2) Der Schutz der Vogelfläche besteht aus den Populationen der Feldrattlesnake (Crex Crex), der kleinsten Schale (Glaucidium passerinum), dem Waldkran (Bonasa bonasia), dem Trifinger-Datum (Picoides tridactylus) und dem Waldlärm (Lullula arborea) und ihren Biotopen.
(3) Der Schutz des Vogelgebiets dient der Erhaltung und Wiederherstellung von für Vogelarten relevanten Ökosystemen gemäß Absatz 2 aus ihren natürlichen Gründen der Erweiterung und der Sicherstellung von Bedingungen für die Erhaltung der Populationen dieser Arten in einer günstigen Erhaltungssituation.
Definition der Vogelfläche
(1) Die Vogelregion liegt im Gebiet der Region Südböhmen, in den kadastralen Gebieten von Arnoštov bei Český Krumlov, Boletry, Horní Snow, Jablonec bei Český Krumlov, Koryto, Køenov bei Kajov, Křistanov, Manávka bei Český Krumlov, Ond Uhřejov
(2) Die territoriale Abgrenzung und Beschreibung der Grenze der Vogelfläche ist in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt; die indikative grafische Darstellung der Vogelfläche ist in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Die Kartendokumente des Maßstabs 1: 50 000, in denen das Gebiet der Vogelregion gezogen wird, sind in der zentralen Liste des Naturschutzes gespeichert1) und in elektronischer Form im Ministerium für Umwelt, das Amt des Nationalparks Šumava, das Regionalbüro der Region Südböhmen, das Militär-Waldamt, die Gemeindebehörden der erweiterten Gemeinden, in deren Verwaltungsbezirk sich der Vogelbereich befindet, und das Zentralamt des militärischen Fluchtes der Bolet.
Tätigkeiten, denen die Zustimmung der Naturschutzbehörde erforderlich ist
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des Naturschutzes (2) kann sich das Gebiet der Kommunen außerhalb des Vogelgebiets gleichzeitig mit der Gemeinde (3) befinden.
a) Tätigkeiten durchführen, die eine Veränderung des Niveaus der festgestellten Oberflächen- und Grundwasserspiegel bewirken, die zu einer Veränderung des Biotops der Art führen könnten, für die die Vogelfläche bestimmt ist;
b) Drainagesysteme aufrechtzuerhalten;
c) die Art der Flächen und die Mittel der Nutzung zu ändern (4).
(2) Eine vorherige Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde ist nicht erforderlich
a) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, wenn dies ein Verfahren nach den Wasserwerksvorschriften ist (5);
b) für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten, bei der Aufrechterhaltung einer verstärkten Waldabwärtsstraße, die einen ganzjährigen Betrieb ermöglicht, oder einer verstärkten und unbebauten Abwärtsstraße, die einen saisonalen Betrieb ermöglicht;
c) die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, die gemäß der vorrangigen Verwendung des militärischen Austrittsraums für staatliche Verteidigungszwecke durchgeführt werden (6);
d) die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Tätigkeiten, wenn diese Tätigkeiten einer Entscheidung nach besonderen Rechtsvorschriften unterliegen (7) und von der zuständigen Naturschutzbehörde eine Stellungnahme abgegeben worden sind;
e) bei der Durchführung des Straßenbetriebs (8);
f) die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten bei Tätigkeiten, die nach besonderen Rechtsvorschriften durchgeführt werden9) im Gebiet des genannten Eroberungsgebiets und der ausschließlichen Lager.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
v. Ing. Jahn v. r.
Stellvertretender Ministerpräsident
Umweltminister:
RNDr. Ambrozek v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 19/2005 Slg.
Territoriale Abgrenzung und Beschreibung der Grenze der Vogelregion Bologna
Die Grenze der Vogelregion beginnt an der Stelle, wo sie die Grenze der Kroumlov, Kroumlov, Kr. Arnoštov und Krumlov berührt. Schön etwa 450 m südöstlich der Kubik (994). Von dort führt die Grenze der Vogelregion nordwestlich zur Grenze von Český Krumlov und Krumlov. Nizza und nach ca. 250 m geht an die Grenze von K. Ú. Horní Snow und K. Arnoštov u Český Krumlov. Nach dieser Grenze führt nach Norden, überquert den Schwarzen Strom und in der Länge von etwa 1200 durch den Waldkomplex. Am nördlichen Waldrand ca. 350 m südwestlich der Kubik Auf dem Felsen (1011) verlässt die Grenze der Kadastres und führt entlang des Waldrandes Nord und West. Am nordwestlichen Rand des Waldes geht es auf den unbemalten Weg *), der direkt nach Westen führt und etwa 450 m zur Kreuzung mit einem weiteren, in Nord-Süd-Richtung ausgerichteten Weg führt, der unmittelbar südlich der Kubik 1020 liegt. Von dort überquert sie die nordöstliche Straße und führt nach Norden durch den Unteren Schnee zum Heiligen Magdalena. Von dort führt es auf einer verstärkten Straße entlang des Waldrandes gerade nördlich zur Kreuzung mit der Bahnstrecke Volary-Prachatice. Es geht weiter zum Eisenbahnkörper, auf dem es zur Richtung Prachatice führt zum Überqueren der Eisenbahnlinie mit der Straße * *) Nein I / 165 südlich des Dorfes Zbytina. Es geht auf diese Straße und führt entlang südöstlich über die Stadt Krastianov zu dem Ort, wo die Grenzen von K. Ú. Krastianov und K. Ondřejov bei Český Krumlov von der Straße abgelenkt werden. Er überquert diese Grenze und führt nach Osten. Von diesem Punkt zum Ausgangspunkt bildet sich die Grenze der Vogelregion durch die Außengrenzen von Český Krumlov, K. Ú. Třebovice bei Český Krumlov, K. Ú. Boletice, K. Ú. Polná bei Český Krumlov, K. Ú. Panážák bei Český Krumlov und Krumlov.
Erläuterungen:
*) Wenn der Text des Anhangs angibt, dass die Grenze entlang der Straße führt, wird ausgedrückt, dass sie entlang des Straßenrandes führt, nämlich die Grenze in die Vogelfläche.
*) Wenn der Text des Anhangs angibt, dass die Grenze auf der Straße führt, wird ausgedrückt, dass sie am Rand des Straßenhilfsgrundstücks führt und dass sie am Rand des Vogelgebiets führt.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 19/2005
Individuelle grafische Darstellung der Vogelregion Bologna
1) Artikel 42 des Gesetzes Nr. 114 / 1992 Slg., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg.
2) Abschnitte 77a (3) (v) und 78 (2) des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 218/2004 Slg.
3) § 139a des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert durch Gesetz Nr. 83 / 1998 Slg.
4) § 32 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 50 / 1976 Slg. § 2 Abs. 3 und § 6 des Gesetzes Nr. 344 / 1992 Slg., über das kadastrale Eigentum der Tschechischen Republik (Kadastralrecht), geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1996 Sl. und Gesetz Nr. 120 / 2000 Slg.
5) Absatz 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., über Wasser und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz).
6) § 2 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 222 / 1999 Slg. über die Verteidigung der Tschechischen Republik.
7) § 39 ff. Gesetz Nr. 50 / 1976 Slg.
8) § 34 des Gesetzes Nr. 13 / 1997 Slg., auf Straße, geändert.
Gesetz Nr. 61/1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg., Nr. 128 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 19 / 2005 Coll., Definition der Vogelregion von Bologna |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 13.01.2005 |
|---|---|
| In Kraft seit | 13.01.2005 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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