Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 19/1994
Verordnung des Gesundheitsministeriums zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik Nr. 48 / 1991 Slg. über die Impfung gegen übertragbare Krankheiten, geändert durch das Erlass Nr. 527 / 1991 Slg.
Gültig
In Kraft seit 04.02.1994
19
ERKLÄRUNG
Ministerium für Gesundheit
vom 20. Januar 1994
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik Nr. 48 / 1991 Slg. über die Impfung gegen übertragbare Krankheiten, geändert durch das Erlass Nr. 527 / 1991 Slg.
Das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik sieht gemäß § 70 Absatz 1 Buchstabe c und § 71 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 20 / 1966 Slg. über die Versorgung der Gesundheit der Menschen in der durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 548 / 1991 Slg. geänderten Fassung vor:
Verordnung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik Nr. 48 / 1991 Slg. über die Impfung gegen übertragbare Krankheiten, geändert durch die Verordnung Nr. 527 / 1991 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 (2) wird das Wort "vierzehnter " durch das Wort" elfter" ersetzt.
2. In Artikel 3 Absatz 1 sind die Worte "die letzte Dosis zu geben, bevor sie das erste Lebensjahr erreicht "werden durch die Worte ersetzt" drei Impfstoffdosen in monatlichen Abständen, die vierte Dosis sollte in den achtzehnten bis zwanzigsten Lebensmonaten gegeben werden".
Artikel 3 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Im fünften Lebensjahr sollte eine Re-Impfung gegen Diphtherien, Tetanus und Husten durchgeführt werden."
4.
Impfung gegen Masern, Mumps und Rubella
(1) Die primäre Impfung gegen Masern, Mumps und Rubella sollte frühestens am ersten Tag des 15. Lebensmonats mit einem lebenden Impfstoff durchgeführt werden.
(2) Die Rückgabe erfolgt sechs bis zehn Monate nach Durchführung der Primärimpfung und, soweit gerechtfertigt, danach.
(3) Im Falle von Mädchen ist die Rötelimpfung im zwölften Jahr ihres Lebens durchzuführen, es sei denn, sie wurden zuvor gegen Rubella geimpft.
5. § 6 wird gestrichen.
6. In Abschnitt 7 wird das Wort "Grippe" gelöscht.
7. Absatz 8 Absatz 1 Buchstabe d wird am Ende gestrichen.
8. Absatz 12, einschließlich des Titels, lautet:
Impfung gegen Tuberkulose
(1) Für Kinder, die vom 1. April 1986 bis 31. Dezember 1993 in der Zentralböhmischen Region und in der Ostböhmischen Region geboren wurden, und für Kinder, die vom 1. Januar 1989 in der südböhmischen Region geboren wurden, die keine primäre Impfung gegen Tuberkulose darstellten, wird die Impfung gegen Tuberkulose auf der Grundlage eines früheren Tuberkulosetests durchgeführt, wenn ein negatives Ergebnis nach und nach 1994 beginnt.
(2) Im Schuljahr 1993/94 ist die Impfung von 14-Jährigen mit einem Tuberkulintest mit negativen Ergebnissen abgeschlossen. Kinder von 11 Jahren beginnen nach Artikel 2 Absatz 2 im Schuljahr 1994 / 95 Impfungen.
(3) Bei einem negativen Tuberkulin-Test, wenn sie nicht geimpft wurden, indem sie die Altersgrenze von 14 auf 11 Jahre gemäß § 2 reduzieren, müssen sie bis zum Ende der Pflichtschulbildung durchgeführt werden.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
MUDr.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 19 / 1994 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik Nr. 48 / 1991 Slg., zur Impfung gegen übertragbare Krankheiten, geändert durch das Erlass Nr. 527 / 1991 Slg. |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 04.02.1994 |
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| In Kraft seit | 04.02.1994 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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