Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 19/1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats über staatliche Verwaltungsorgane der Tschechischen Republik auf dem Gebiet des Punkens und Prüfens von Edelmetallen

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
19
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 20. Dezember 1992
über die Behörden der Regierung der Tschechischen Republik im Bereich des Punks und der Prüfung von Edelmetallen
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:

ČÁST PRVNÍ

EINLEITUNG
§ 1
(1) Ein Punk-Büro wird als Verwaltungsbüro unter der Aufsicht des Ministeriums für Industrie und Handel ("das Ministerium") errichtet.
(2) Der Vorsitzende ist der Leiter des Punk-Büros; seine Auswahl, Ernennung und Berufung unterliegen dem Bürgerlichen Dienstgesetz.
§ 2
Die Regierungsbehörden der Tschechischen Republik im Bereich der Punk- und Testarbeiten von Edelmetallen sind
a) das Ministerium;
(b) Punk Büro.

ČÁST DRUHÁ

ANWENDUNGSBEREICH DER STAATLICHEN REGIERUNGSBEHÖRDE DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK IN DER AUSFÜHRUNG UND PRESSUNGSMASSNAHMEN
§ 3
Ministerium
(a) den öffentlichen Dienst für Edelmetalle organisieren und verwalten, 2)
b) Verwaltung des Punk-Büros;
c) die Beschwerde gegen Entscheidungen des Punk-Büros;
d) die Höhe der vom Punk Office ("Punk-Gebühren") und der Zahlungsmethode durchgeführten Betriebskosten nach allgemeinem Recht festgelegt.
§ 4
Punk Office
(a) eine Punkkontrolle 3) und eine Punkkontrolle durchführen, 4)
b) die Produktionsmarken den Herstellern von Inlandswaren zuzuordnen und zu kündigen, 5) und den Händlern, die ausländische Waren einführen, die Haftungsmarken zuzuordnen und aufzuheben, 5a)
c) hält eine Liste registrierter Legierungen von Edelmetallen, 6)
d) die Hersteller von Edelmetalllegierungen Bescheinigungen für zusätzliche fachliche Kompetenz ausstellen oder ausziehen (7) und Bescheinigungen für den Eintrag von Schmucklegierungen in die Liste der zugelassenen Legierungen ausstellen;
e) beschließen, die zugeordnete Marke oder das Verantwortungszeichen zu behalten;
f) die Reinheit der dentalen Edelmetalle 8) und Legierungen beim Stanzen der tschechischen Edelmetallmünzen, 9)
g) auf Anfrage die Reinheit von Blattgold oder Silber (10) und anderen Edelmetallen (11)
h) auf Anfrage fachkundige Tätigkeiten auf dem Gebiet der Punk-, Test- und Analysechemie von Edelmetallen und der Verwaltung von Edelmetallen;
— Artikel und Waren aus Edelmetallen, die vom Staat nach Sondergesetzen erworben wurden12) oder nach internationalen Verträgen zu behandeln;
j) äußert seine Ansichten zu den Vorschlägen für tschechische Normen im Bereich der Prüfung und analytischen Chemie von Edelmetallen,
(k) Geldbußen nach dem Punkgesetz verhängen, 13)
(l) die Sicherheit von Edelmetallerzeugnissen überwachen;
(m) andere Aufgaben, die sich aus spezifischen Rechtsvorschriften ergeben, ausführen.
§ 5
(1) Der Präsident des Punk-Büros kann erforderlichenfalls die Räumlichkeiten des Punk-Büros, die Zweige und Forderungen sind, für die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des Punk-Gesetzes festlegen.
(2) Die Errichtung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.
(3) Bremse
(a) eine Punkkontrolle 3) und eine Punkkontrolle durchführen, 4)
b) die Reinheit von dentalen Edelmetallen 8) und Legierungen beim Prägen von tschechischen Edelmetallmünzen, 9)
c) auf Anfrage die Reinheit von Blattgold oder Silber (10) und in dem vom Vorsitzenden des Punk-Büros und anderen Edelmetallen angegebenen Umfang überprüfen.
(4) Exposition
(a) Durchführung von Punkkontrollen, 3)
b) die Reinheit von Blattgold oder Silber (10) und in dem vom Vorsitzenden des Punk-Büros und anderen Edelmetallgegenständen angegebenen Umfang auf Anfrage überprüft.
§ 6
(1) Das Puncture Office erhebt Verwaltungsgebühren gemäß den Sondervorschriften für Rechtsakte gemäß Artikel 4 Buchstaben b, c, d und e. 14)
(2) Für die Durchführung der Punkkontrolle (3) und für die in Artikel 4 Buchstaben f bis h und l genannten Maßnahmen erhebt die Punkstelle eine Punkgebühr, deren Höhe in einem allgemein verbindlichen Gesetz festgelegt ist (§ 3 d).
(3) In den Fällen, in denen die Klage des Punkamts nach § 4 Buchstaben g, h und l durch ein allgemein verbindliches Recht keine Punkgebühr vorsieht, wird der Preis der Handlung des Punks gemäß den Preisbestimmungen vereinbart.
(4) Einnahmen aus Maßnahmen des Punk Office sind Einnahmen aus dem Staatshaushalt.
§ 7
(1) Das Punk-Büro bezeichnet nach Erfüllung der Meldepflicht (15) den Hersteller oder den Kaufmann (16) des Punk-Büros (nachfolgend als "der betreffende Arbeitsort"), der seinem Wohn- oder Wohnort am nächsten ist, es sei denn, sie vereinbaren etwas anderes.
(2) Der Hersteller oder Händler hat nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an das Amt das Recht, den betreffenden Arbeitsplatz zu ändern. Ohne die Zustimmung des Punk Office kann der Hersteller oder Händler nicht gleichzeitig mehrere Punk Office-Arbeitsplätze kontaktieren.
(3) Andere natürliche und juristische Personen als Hersteller und Händler (16) können sich an einen Standort des Punk Office wenden. Die ersuchte Maßnahme wird nicht abgelehnt, wenn der Arbeitsplatz diese Tätigkeit ausübt.

ČÁST TŘETÍ

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 8
(1) Das Punk-Büro verwendet Staatssymbole und bezeichnet Dokumente, die mit der Durchführung der staatlichen Verwaltung im Bereich des Punkens und der Erprobung von Edelmetallen in Übereinstimmung mit bestimmten Vorschriften zusammenhängen. 17)
(2) Die Befunde, Bescheinigungen oder Stellungnahmen des Punk-Büros mit amtlichem Stempel oder Siegel sind öffentliche Dokumente. 18)
§ 9
(1) Das Amt für Edelmetalle in Praze19 und seine Rechte und Pflichten, einschließlich der Rechte und Pflichten der Arbeitsbeziehungen, werden aufgehoben.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das Staatspräsidium für Edelmetalle in Prag eingeleitete Verfahren werden vom Punk-Büro nach den geltenden Vorschriften abgeschlossen.
§ 10
§ 39 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 539 / 1992 Slg., zum Stanzen und Testen von Edelmetallen (Puncture Act) lautet:
(2) Die Händler sind verpflichtet, ein Dokument auszustellen, das die Art, den Preis, das Gewicht und die Reinheit der zum Zeitpunkt des Verkaufs verkauften Edelmetallerzeugnisse angibt. Wenn jedoch Silberwaren mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 Gramm verkauft werden, darf dieses Dokument keine Angabe des Gewichts enthalten."
§ 11
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Klaus v. r.
2) § 13 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg. über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Sozialistischen Republik, geändert.
3) §§ 8 bis 29 des Gesetzes Nr. 539 / 1992 Slg., zum Stanzen und Testen von Edelmetallen (Puncture Act).
4) Abschnitte 41 und 42 des Punkrechts.
5) Abschnitte 46 und 47 des Punkrechts.
(5a) §§ 46a und 47 des Punkrechts.
6) § 49 des Punkgesetzes.
7) § 48 des Punkrechts.
8) Absatz 31 des Punkgesetzes.
9) Artikel 30 des Punkrechts.
10) Absatz 32 des Punkgesetzes.
11) Artikel 33 des Punkrechts.
12) Z.B. § 462 des Gesetzes Nr. 40 / 1964 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert.
13) Abschnitte 43 bis 45 des Punkrechts.
14) Gesetz Nr. 634 / 2004 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert.
15) Artikel 35 des Punkrechts.
16) Artikel 4 des Punkgesetzes.
16b) Gesetz Nr. 133 / 2000 Slg., über die Registrierung von Einwohnern und Geburtenzahlen und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Registrierung von Bewohnern), geändert.
16c) § 1 des Gesetzes Nr. 133 / 2000 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 53 / 2004 Coll.
17) Gesetz Nr. 68 / 1990 Slg. über die Verwendung des nationalen Emblems und der nationalen Flagge der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 114 / 1992 Slg. und Gesetz Nr. 358 / 1992 Slg. Verordnung des Innenministeriums der Tschechischen Republik Nr. 435 / 1990 Slg., mit Einzelheiten über die Verwendung des nationalen Emblems und der nationalen Flagge der Tschechischen Republik.
18) § 134 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert (Vollversion Nr. 501 / 1992 Coll.). § 176 des Gesetzes Nr. 140 / 1961 Slg., Strafgesetz, geändert.
19) Gegründet durch Dekret Finanzminister Nr. 123 / 1955 des Finanzministeriums Nr. 123 / 1955 des Staatlichen Dienstes für Edelmetalle, und in das System der staatlichen Dienststellen für Edelmetalle durch Dekret des Ministers der Metallindustrie und der Erzbergwerke Nr. 93 / 1962 Coll., über den staatlichen Dienst für Edelmetalle, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 19/1993, Slg., über die Behörden der Regierung der Tschechischen Republik im Bereich des Punkens und der Prüfung von Edelmetallen
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Autor-
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Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
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