Dekret Nr. 189 / 2025 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 274/2011 Slg. über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über den Umlauf von Banknoten und Münzen in der geänderten Fassung
Gültig
In Kraft seit 01.07.2025
189
ERKLÄRUNG
vom 13. Juni 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 274 / 2011 Coll., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über den Umlauf von Banknoten und Münzen in der geänderten Fassung
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 136/2011 S., über den Umlauf von Banknoten und Münzen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 6/1993 S., über die Tschechische Nationalbank vor:
Verordnung Nr. 274/2011 Slg. über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über den Umlauf von Banknoten und Münzen in der geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
1. Im Titel von Teil Ten wird das Wort "EXPERT" am Anfang eingefügt.
2. Artikel 21 einschließlich des Titels lautet:
Arten und Inhalte von Expertenkursen zur Anerkennung von Banknoten und Münzen, die von Fälschungen oder Änderungen und Inhalten von Endprüfungen vermutet werden
(1) Kurse werden in einer Präsentation oder kombinierten Form durchgeführt. Die kombinierte Form des Kurses kann ausschließlich für von der Tschechischen Nationalbank organisierte Kurse genutzt werden.
(2) Die kombinierte Form des Kurses besteht aus dem einleitenden Teil der Selbststudium unter Verwendung der Lehrvorstellung der Tschechischen Nationalbank vor Beginn des Kurses und der anschließenden Präsentation.
(3) Die Präsentationsform des Kurses und die anschließende Präsentation innerhalb der kombinierten Kursform sind mindestens einen Tag.
(4) Der technische Inhalt ist den verschiedenen Arten von Kursen anzupassen und muss mindestens Folgendes umfassen:
a) Rechtsvorschriften zum Schutz von Banknoten und Münzen und damit zusammenhängenden Informationen;
b) Sicherheitsmerkmale im Zusammenhang mit Banknotenpapier;
c) Banknotenbezogene Sicherheitsmerkmale;
d) Herstellung und Fälschung von Banknoten und Münzen; und
e) Verschleiß- und Schadensquoten für nicht zum Umlauf geeignete Banknoten und Münzen.
(5) Die abschließende Prüfung ist nachweislich durchzuführen und deren Inhalt dem technischen Inhalt des Kurses entspricht.
(6) Der Kurs für diejenigen, die Kurse lehren können, wird durch einen abschließenden Test abgeschlossen, der die Demonstration der theoretischen Kenntnisse der gesamten Frage und praktischen Fähigkeiten in der Anerkennung der Echtheit von Banknoten und Münzen beinhaltet.
(7) Der Kurs für Personen, die in einem Kreditinstitut, das Geldgeschäfte durchführt, oder mit einem Verarbeiter von inländischen Banknoten und Münzen, ihre Authentizität und Gültigkeit beim Empfang, bei der Verarbeitung oder Rücksendung von in- und ausländischen Banknoten und Münzen beurteilen, wird durch einen Abschlusstest abgeschlossen, der die Demonstration theoretischer Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten bei der Identifizierung der Echtheit von Banknoten und Münzen beinhaltet.
(8) Der Kurs für Personen, die bei einer anderen juristischen Person als der Tschechischen Nationalbank, einem Kreditinstitut, das Geldgeschäfte durchführt, oder einem Verarbeiter von inländischen Banknoten und Münzen, ihre Authentizität und Gültigkeit beim Empfang, Verarbeitung oder Rücksendung von in- und ausländischen Banknoten und Münzen beurteilt, wird durch einen endgültigen Test abgeschlossen, der die Vorführung von Grundkenntnissen bei der Anerkennung der Echtheit von Banknoten und Münzen beinhaltet."
3. Im ersten Satz von Ziffer 22 (1) werden die Worte "und UV-Lampe " gestrichen; im zweiten Satz, die Worte" haben sie eine Reihe von Studien-Banknoten erhalten, die höchstens paarweise geteilt werden" durch die Worte "sie haben eine UV-Lampe, die sie höchstens paarweise teilen, und Geräte zur Identifizierung von Elementen im Infrarotbereich des Lichtspektrums "und der letzte Satz wird gelöscht.
4. In Ziffer 22 (2) wird "30" durch" 25 ersetzt.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Gouverneur:
e.
Vizepräsident
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 189 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 274 / 2011 Coll., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über den Umlauf von Banknoten und Münzen in der geänderten Fassung |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 18.06.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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