Gesetz Nr. 189 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 1999

Gültig Recht In Kraft seit 24.04.2020
Textfassungen: 24.04.2020
189
DIE RECHT
vom 16. April 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 1999 Slg., über bestimmte Geschäftsbedingungen und über die Ausübung bestimmter touristischer Aktivitäten, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 159 / 1999 Slg., zu bestimmten Geschäftsbedingungen und zur Verfolgung bestimmter Tourismusaktivitäten, geändert durch Gesetz Nr. 37 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 39 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 214 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 130 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 301 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 89 / 2012 Slg.
1. Nach Absatz 9d wird folgender Abschnitt 10 eingefügt:
„§ 10
Online Mediation
(1) Um einen Vertrag für einen touristischen Dienst nach § 1a zu schließen, ist die Person, die mit der Fernkommunikation Kontakt zum Kunden hat, verpflichtet, die örtliche Geschäftsstelle innerhalb von 30 Tagen nach Eingang seines Antrags zu informieren.
a) die Zahl der für den in der Aufforderung angegebenen Zeitraum abgeschlossenen Reiseverkehrsverträge;
b) den Gesamtpreis der Tourismusdienstleistungen für den in der Einladung angegebenen Zeitraum;
c) die Adresse des Ortes, an dem die Fremdenverkehrsdienste erbracht werden; und
d) die Benennung des Dienstleisters, mit dem er den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen für den Kunden erleichtert hat,
1. im Falle einer natürlichen Person, seines Namens und seines Nachnamens, Geburtsdatum und Anschrift des ständigen Wohnsitzes;
2. im Falle der betroffenen natürlichen Person, ihres Namens, ihres Namens oder des Geschäftsnamens, der Anschrift des Sitzes und der Personenidentifikationsnummer,
3. im Falle einer juristischen Person, ihres Geschäftsnamens, ihrer Anschrift und Identifikationsnummer; und
4. andere Kontaktdaten der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, sofern dem Vermittler bekannt.
(2) Die Gemeindeverwaltung kann auf Antrag an eine andere Behörde die nach Absatz 1 erhaltenen Informationen übermitteln.
2. In Absatz 10b wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Der in Artikel 10 Absatz 1 genannte Vermittler verpflichtet sich, die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen auf Antrag und innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht an die Handelsstelle zu übermitteln."
Absatz 9 wird Absatz 10.
3. In Artikel 10b (10) Buchstabe b wird "oder 6" durch "6 oder 9" ersetzt.
4. In Absatz 10b wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Die Veröffentlichung eines Vertragsbeschlusses kann auch für die in Absatz 9 genannte Straftat verhängt werden."
Čl. II
Technische Benachrichtigung
Dieses Gesetz wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über das Verfahren zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft notifiziert.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 189 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 159 / 1999 Slg., zu bestimmten Geschäftsbedingungen und zur Verfolgung bestimmter touristischer Aktivitäten, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.04.2020
In Kraft seit24.04.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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