Dekret Nr. 188 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 409 / 2016 Slg., über Tätigkeiten von besonderer Bedeutung in Bezug auf nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, spezifische Kompetenz und Vorbereitung der Person, die Strahlenschutz für den Registranten

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
188
ERKLÄRUNG
vom 14. Juni 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 409 / 2016 Slg. über Tätigkeiten von besonderer Bedeutung in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz, die spezifische Kompetenz und Vorbereitung der Person, die Strahlenschutz für den Kanzler bereitstellt
Die staatliche Behörde für nukleare Sicherheit legt gemäß § 236 des Gesetzes Nr. 263 / 2016 Slg., Atomgesetz, geändert durch Gesetz Nr. 83 / 2025 Slg., zur Durchführung der Abschnitte 24 (7), 31 (6), 32 (10), 33 (8) und 70 (2) a) dieses Gesetzes fest:
Čl. I
Verordnung Nr. 409 / 2016 Slg. über Tätigkeiten von besonderer Bedeutung für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz, die spezifische Kompetenz und Vorbereitung der Person, die Strahlenschutz für den Registranten bietet, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 2 Absatz 1 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "mit einer Wärmeleistung von mehr als 50 MW (nachstehend als "Kernkraftanlage" bezeichnet)" gestrichen.
2. In Artikel 3 werden am Ende von Buchstabe b das Wort "oder " ersetzt" und zu" und die folgenden Punkte 1 und 2 angefügt:
„1. Quellen ionisierender Strahlung, die zur medizinischen Exposition und zur veterinärmedizinischen Strahlentherapie verwendet werden;
2. eine andere Quelle ionisierender Strahlung oder
3. In Artikel 5 Absatz 1 werden am Ende von Buchstabe a die Worte "die Ausübung der Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b für einen Zeitraum von 2 Jahren" gestrichen und die folgenden Punkte 1 und 2 angefügt:
„1. die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten für einen Zeitraum von 2 Jahren auf einer nuklearen Energieanlage eines angemessenen Typs; oder
2. die Durchführung einer Tätigkeit auf dem Gebiet mit einem relativen Thema für 2 Jahre, ergänzt durch Ausbildung auf einem Full-Scal-Simulator eines Kernkraftwerks, für das eine Genehmigung beantragt wird, von 50 Trainingstagen, '.
4. In Artikel 5 Absatz 1 werden am Ende des Buchstabens b die Worte "die Ausübung der Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c für einen Zeitraum von 1 Jahr und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d für einen Zeitraum von 1 Jahr und " gestrichen und die Nummern 1 und 2 angefügt:
„1. die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Tätigkeiten für einen Zeitraum von 1 Jahr und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d für einen Zeitraum von 1 Jahr auf einer nuklearen Energieanlage mit einem angemessenen Typ; oder
2. die Durchführung einer Tätigkeit auf dem Gebiet mit einem verwandten Thema für einen Zeitraum von 2 Jahren, ergänzt durch Ausbildung auf einem Full-Scal-Simulator eines Kernkraftwerks, für das eine Genehmigung beantragt wird, von 50 Trainingstagen a ';
5. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "auf einer angemessenen Art von Kernkraftwerk "nach den Worten" Flug eingefügt".
6. In Artikel 5 Absatz 2 werden am Ende des Textes von Buchstabe a und am Ende des Textes von Buchstabe b die Worte "auf einer nuklearen Anlage eines geeigneten Typs" angefügt.
7. Artikel 7 Buchstabe d:
"d) Hochschulbildung, die in einem Studienprogramm im Bereich der radiologischen Physik oder der Eignung für die Durchführung eines unmedizinischen medizinischen Faches der radiologischen Physik für die Verwaltung der Bewertung der Eigenschaften eines Röntgengerätes für medizinische Expositionszwecke, ausgenommen dentale Röntgengeräte, erhalten wird",
8. Artikel 7 Buchstabe e:
"(e) die Kompetenz, den nichtmedizinischen Beruf der klinischen Strahlenphysik zu verfolgen, um die Bewertung der Eigenschaften der in der Human- oder Veterinärtherapie verwendeten ionisierenden Strahlungsquelle für therapeutische Zwecke zu kontrollieren",
9. In Artikel 7 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"(f) Sekundarbildung ohne Abschlussprüfung zur Beurteilung der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle gemäß § 3 b) (2)",
Die Buchstaben f bis h werden als Buchstaben g bis i umnumeriert.
10.
„§ 8
Art und Dauer der Berufserfahrung für Tätigkeiten von besonderer Bedeutung für den Strahlenschutz
[Paragraph 31 (6) (c) des Atomgesetzes]
(1) Für die Zulassung zur Durchführung von Tätigkeiten, die für den Strahlenschutz von besonderer Bedeutung sind, mit Ausnahme der Verwaltung der Leistung von Dienstleistungen des radiologischen Schutzes, die gemäß § 9 Abs. 2 h) (2), (5), (6) und (7) des Atomgesetzes von Bedeutung sind, sind Berufserfahrungen in solchen Tätigkeiten von 1 Jahr Dauer erforderlich —
a) für den Zulassungsinhaber:
1. diese Aktivität wird insbesondere für den Strahlenschutz durchgeführt oder
2. eine ähnliche Tätigkeit, die im Strahlenschutz besonders wichtig ist, durchgeführt wird, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass die unter Nummer 1 genannte Tätigkeit von einem anderen Zulassungsinhaber durchgeführt wird; und
b) unter Aufsicht des Inhabers einer Genehmigung zur Durchführung solcher oder ähnlicher Tätigkeiten, insbesondere für den Strahlenschutz.
(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb gemäß Abschnitt 3 Buchstabe b Absatz 1 ist eine berufliche Praxis erforderlich, um die Einhaltung von Strahlenschutz, Kontrolle oder Bewertung der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle für einen Monat ständig zu überwachen.
(3) Hat der Antragsteller die Zulassung zur wiederholten Durchführung von Tätigkeiten von besonderer Bedeutung für den Strahlenschutz beantragt und wurde die bisherige Prüfung durch den Grad der "Nichteinhaltung" gemäß Absatz 1 vollständig bewertet, so wird die vor Abschluss der vorangegangenen Prüfung erzielte Praxis nicht gezählt."
11. am Ende des Textes von Absatz 1 werden die Worte „vollendet durch einen erfolgreichen Abschluss der endgültigen Prüfung“ hinzugefügt.
12. Absatz 10 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Persönlichkeitsmerkmale, die Voraussetzung für die Durchführung einer nuklearen Sicherheit sind:
a) emotionale Stabilität und Widerstand gegen Stress;
b) höhere Selbstkontrolle und Disziplin;
c) kooperativer Ansatz und Bereitschaft zur Teamkooperation;
d) ein Interesse am Lernen und ein aktives Lernen;
e) eine Tendenz zu sozialem, umsichtigem und verantwortungsvollem Verhalten und
(f) Fehlen von psychopathologischen Symptomen, mangelnde Tendenzen zu aggressivem, riskanten oder impulsiven Verhalten.
13. In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b wird das Wort "strukturiert" durch "halbstrukturiertes Verhalten" ersetzt.
14. In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f wird das Wort "Projektiv" gestrichen und am Ende des Briefes die Worte "Performance Projective Diagnostics" angefügt.
15. In Artikel 15 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach dem Wort "Schutz" die Worte "gemäß Artikel 3 Buchstaben a, b und c" eingefügt.
16. In Artikel 15 Absatz 1 wird das Komma am Ende von Buchstabe a durch a ersetzt;
17. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "a" durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c wird gestrichen.
18. In Artikel 15 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Prüfung der spezifischen Kompetenz für Tätigkeiten von besonderer Bedeutung für den Strahlenschutz gemäß § 3 Buchstabe b Buchstabe b Nummer 1 erfolgt in folgendem Maße:
a) den schriftlichen Teil des Tests; und
b) den praktischen Teil des Tests.
(3) Beantragt der Antragsteller die Prüfung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 765 / 2008 genannten spezifischen Zuständigkeiten, so hat der Antragsteller: b) Nummer 1 eines einzigen Verfahrens eine solche spezifische Kompetenz für mehr als eine Modalität der ionisierenden Strahlungsquelle, so wird der schriftliche und praktische Teil der Prüfung für jede erforderliche Modalität der ionisierenden Strahlungsquelle getrennt durchgeführt.
Absatz 2 wird zu Absatz 4.
19. In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Dauer der Zulassung zur Durchführung von Tätigkeiten besonderer nuklearer Sicherheit für die Wiederbewilligung zur Durchführung derselben Tätigkeit beträgt die Hälfte wie in Absatz 2, sofern die Gesamtbeurteilung der Prüfung zur Überprüfung der spezifischen Zuständigkeit für Tätigkeiten von besonderer nuklearer Sicherheit in der vorherigen Phase 3-Bewilligung durchgeführt wird. Die Dauer der Genehmigung zur Durchführung von Tätigkeiten besonderer nuklearer Sicherheit für die Erneuerung der Genehmigung zur Durchführung derselben Tätigkeit beträgt weniger als 1 Jahr gemäß Absatz 2, sofern die Gesamtbewertung des Tests zur Überprüfung der spezifischen Kompetenz der nuklearen Sicherheit bei der vorherigen Erteilung der Genehmigung für die Stufe 2 von besonderer Bedeutung war.
20. Absatz 18 (3) lautet:
"(3) Die Weiterbildung für Tätigkeiten von besonderer Bedeutung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes muss nach Abschluss der
(a) eine Ausbildung von 6 Stunden Lehrzeit, die durch eine erfolgreiche Abschlussprüfung abgeschlossen wird; oder
b) Ausbildung gemäß Abschnitt 9.
21. In Ziffer 20 werden die Worte "vollendet mit einer erfolgreichen Fertigstellung der Endprüfung " am Ende des Textes von Absatz 1 hinzugefügt.
22. In Absatz 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Eine natürliche Person, die ein Dokument mit besonderer Kompetenz gemäß Artikel 3 Buchstabe a und regelmäßig einer Weiterbildung gemäß Artikel 18 unterhält, gilt als erfüllt die Anforderungen für die Vorbereitung einer Person, die Strahlenschutz für einen Registranten bietet."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
23. In Absatz 21 (2) wird das Wort "a" durch ein Komma am Ende von (c) ersetzt.
24. In Artikel 21 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) ein Modell-Endtest, der 20 Testfragen mit Regeln zur Beurteilung des Erfolgs von Ausbildung und Weiterbildung für Tätigkeiten von besonderer Bedeutung im Strahlenschutz und zur Vorbereitung von Personen enthält, die Strahlenschutz für den Registrar gewährleisten."
25. In Artikel 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Liste der Ausbilder und deren berufliche Qualifikationen, einschließlich Bildung, Praxis und andere Daten, die ihre Kompetenz zur Ausbildung, Weiterbildung oder Ausbildung der Person, die Strahlenschutz für den Registrar auf dem Gebiet bietet, bescheinigt, sind in den Unterlagen enthalten, die die Zuständigkeit des Personals des Antragstellers dokumentieren."
26. In Anhang Nr. 2 wird folgender Satz unter der Überschrift eingefügt: "Der Inhaber einer Zulassung, die Ausbildung und Weiterbildung durchführt, muss den Umfang der in diesem Anhang aufgeführten Themen und ihre Aufnahme in einen bestimmten Kurs entsprechend der aktuellen Wissens- und Kursorientierung anpassen, um das Ziel der Ausbildung und Weiterbildung zu erfüllen."
27. In Anhang 4, Punkt V., am Ende von Absatz 2, Satz "Das Testpanel kann einen längeren praktischen Teil der Prüfung als in Absatz 3 festgelegt bestimmen, wenn es erforderlich ist, die Fähigkeiten des Antragstellers oder die Testergebnisse auf einem Full-Scale-Simulator oder oralen Teil der Prüfung weiter zu untersuchen."
28. Anhang 6 einschließlich des Titels:

"Anhang Nr. 6
Inhalt des Tests zur Überprüfung spezifischer Kompetenzen für Tätigkeiten von besonderer Bedeutung für den Strahlenschutz und Verfahren zur Bewertung von Teilen des Tests
I. Inhalt des schriftlichen Teils der Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
1. Der schriftliche Teil des Tests besteht aus Sätzen von Fragen mit 3 angebotenen Lösungen. Fragen
1.1. Ein Grundset mit 20 Fragen des Grundwissens und der Regulierung des Strahlenschutzes,
1.2. Spezifische Sätze
1.2.1. für die in den Abschnitten 3 a) und 3 b) (2) genannten Tätigkeiten eine Reihe von 20 Fragen für jede der thematischen Bereiche, die sich auf Tätigkeiten von besonderer Bedeutung im Strahlenschutz beziehen, für die der Antragsteller in der Anmeldung beantragt hat, jedoch nicht mehr als drei konkrete Sätze,
1.2.2. für die in Abschnitt 3 Buchstabe c genannten Tätigkeiten, eine Reihe von 20 Fragen für jede Art von Tätigkeit von besonderer Bedeutung für den Strahlenschutz, den der Antragsteller in der Anmeldung beantragt.
2. Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung richten sich vor allem an die Überprüfung des Wissens
2.1 über Tätigkeiten von besonderer Bedeutung für den Strahlenschutz,
2.2 über die Organisation des Strahlenschutzes,
2.3. Aus den Grundlagen der Atom- und Kernphysik,
2.4. Auf der Grundlage der Auswirkungen ionisierender Strahlung und
2.5. Radiobiologischer Hintergrund für Strahlenschutzprinzipien.
3. Die Wahl der richtigen Lösung wird 1 Punkt bewertet.
5. Einzelne Sätze von schriftlichem Teil des Tests werden ausgewertet
5.1. "übertroffen" bei 80% oder mehr der gesamten verfügbaren Punkte,
5.2. "verfehlt" bei weniger als 80% der gesamten verfügbaren Punkte.
6. Schriftliche Prüfung wird bewertet
6.1. "Nicht einhalten" als Ganzes, wenn "nicht mit den grundlegenden Fragen übereinstimmen",
6.2. "Genehmigt" für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer bestimmten Reihe von Fragen, die mit "übertroffen" bewertet wurde, wenn die "übertroffene" Ebene durch den Grundsatz "bewertet" wurde,
6.3. "Fail" für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer bestimmten Reihe von Fragen, die durch "Fail" bewertet wurden.
II. Inhalt des oralen Teils des Tests
1. Eine Reihe von Testfragen für den oralen Teil des Tests besteht aus:
1.1. Von der 1 Frage über die Verwendung von ionisierenden Strahlungsquellen oder der in Abschnitt 3 genannten Tätigkeit, die der Antragsteller durchführen will,
1.2 der 2 Legislativfragen für die betreffende Tätigkeit und
1.3. Bei der in § 3 Buchstaben b und c) genannten Tätigkeit geht es um die Auslegung von Messwerten in Bezug auf die Wirkung ionisierender Strahlung auf den Menschen.
2. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, dem Antragsteller ergänzende Fragen zu stellen.
3. Wird die Aktivität gemäß § 3 a) durchgeführt, so wird der mündliche Teil der Prüfung durch "übertroffen, wenn 2 der Prüffragen für den mündlichen Teil der Prüfung korrekt beantwortet werden.
4. Wird die Operation gemäß § 3 b) oder c) durchgeführt, so wird der mündliche Teil der Prüfung als "passiert" bewertet, wenn 3 der Prüffragen für den mündlichen Teil der Prüfung korrekt beantwortet werden.
III. Inhalt des schriftlichen Teils der Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a
1. Der schriftliche Teil des Tests für eine Modalität der ionisierenden Strahlungsquelle besteht aus einer Reihe von Fragen in Form eines Tests mit drei angebotenen Lösungen. Anzahl der Fragen im Set
1.1.5 Fragen bei einem Antrag auf Bewertung der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle;
1.2.8 Fragen bei einem Antrag auf Verwaltung und Durchführung einer Bewertung der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle.
2. Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung richten sich hauptsächlich an die Überprüfung
2.1. Kenntnis der physikalischen und technischen Aspekte der erforderlichen Tätigkeit;
2.2 Kenntnis der Patientendosimetrie,
2.3. Fähigkeit, die wesentlichen Parameter der Bewertung der Eigenschaften ionisierender Strahlungsquellen zu berechnen;
2.4. Kenntnis der Messtheorie.
3. Die Wahl der richtigen Lösung wird 1 Punkt bewertet.
4. Der schriftliche Teil des Tests zur Modalität der ionisierenden Strahlungsquelle wird ausgewertet.
4.1. "Akzeptiert" bei 80% oder mehr der gesamten verfügbaren Punkte,
4.2. "verfehlt" bei weniger als 80% der gesamten verfügbaren Punkte.
IV. Inhalt des praktischen Teils der Prüfung
1. Der Inhalt des praktischen Tests ist eine Aufgabe für jede erforderliche Modalität der ionisierenden Strahlungsquelle.
2. Die Aufgabe umfasst die praktische Umsetzung des thematischen Teils der Bewertung der Eigenschaften der ionisierenden Strahlungsquelle.
3. Im Rahmen der Aufgabe werden die Antragsteller zu den in den folgenden Rubriken organisierten Fragen des physischen, technischen und dosimetrischen Charakters und des Strahlenschutzes befragt:
3.1. Parameter und Einstellungen der geprüften Strahlungsquelle, deren Zubehör, Prüfhilfsmittel und Messgeräte, gebrauchte Hilfsmittel und Messgeräte, die Bedeutung der durchgeführten Tests, deren Toleranzen, mögliche Defekte an der geprüften Strahlungsquelle oder deren Zubehör, die bei den Tests und der Auswertung der Testergebnisse festgestellt wurden;
3.2. die physikalische Natur ionisierender Strahlung und ihre Wechselwirkung mit Materie und Geweben,
3.3. den physikalischen und technischen Charakter des Nachweises ionisierender Strahlung,
3.4. messbare und abgeleitete dosimetrische Mengen,
3.5. bei der Strahlentherapie, der Bestimmung der Dosis und der Qualität der ionisierenden Strahlung, die für die erforderliche therapeutische Wirkung geeignet ist, die Grundsätze der Abgabe der vorgeschriebenen Dosis auf das Zielvolumen, seine Genauigkeit und Verifikation sowie die Mittel zum Schutz vor unerwünschten Wirkungen ionisierender Strahlung bei der therapeutischen Bestrahlung,
3.6. Bestimmung der Strahlenbelastung des Patienten und anderer natürlicher Personen,
3.7. bei der Abbildung mit ionisierender Strahlung, der physikalischen und technischen Natur der Bilderstellung und Rekonstruktion sowie Methoden der quantitativen Bildqualitätsbeurteilung und ihrer Beziehung zu Patienten,
3.8. die Möglichkeit, die Dosis des Patienten für die medizinische Exposition und andere natürliche Personen zu reduzieren, wobei der Zweck der Exposition beibehalten wird;
3.9. Messgeräte und andere Instrumente, die bei der Prüfung der Quelle ionisierender Strahlung, der Grundsätze ihres Betriebs und ihrer Konstruktion verwendet werden;
3.10. Messtheorie und Ungenauigkeit, Analyse von Ungenauigkeiten, Bewertung von Testergebnissen, Formalität von Messunsicherheiten und
3.11. praktische Kenntnisse zur Prüfung der ionisierenden Strahlungsquelle, insbesondere praktische Tests.
4. Beantwortet der Antragsteller im Rahmen der ihm zugeteilten Aufgabe die überwiegende Mehrheit der gestellten Fragen korrekt und erfüllt die erforderlichen praktischen Aufgaben, so wird die Aufgabe als erfüllt angesehen und der praktische Teil der Prüfung auf die Modalität der ionisierenden Strahlungsquelle als "passed" bewertet.
29. Anhang 7 (II) (3) lautet wie folgt:
"3. gute Praxis bei der Kolimatisierung in der intraoralen Bildgebung und in der Indikation der zahnärztlichen Computertomographie;"
30. In Anhang 7 Nummer III Absatz 1 wird "eine " ersetzt" oder ".
31. In Anhang 7, Punkt III (2) werden die Worte "und Knochen " durch die Worte" oder Knochen" ersetzt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Der Präsident
Ing. Drábová, Ph.D.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 188 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 409 / 2016 Coll., über Tätigkeiten von besonderer Bedeutung in Bezug auf nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, besondere Kompetenz und Vorbereitung einer Person, die Strahlenschutz für den Registranten bietet
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.06.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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